Revision aufgehoben wegen unterlassener Prüfung der Zurechnungsfähigkeit nach Schädelverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 374/67
- Datum
- 22.08.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil ist aufzuheben, wenn es keine ausreichende Erörterung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit enthält, obwohl konkrete Anhaltspunkte für eine beeinträchtigte Zurechnungsfähigkeit vorliegen.
Liegt eine frühere Schädelverletzung oder sonstiger erheblicher körperlicher Schaden vor, der das Hemmungsvermögen beeinflussen kann, ist die Hinzuziehung eines fachärztlichen Sachverständigen zur Klärung der Zurechnungsfähigkeit geboten.
Gerichte verfügen nicht über die medizinischen Fachkenntnisse, um die Folgewirkungen einer Schädelverletzung ohne sachverständige Begutachtung verlässlich zu beurteilen; Unterlassen dieser Prüfung ist ein Rechtsfehler.
Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können trotz Aufhebung des Schuldspruchs bestehen bleiben, soweit sie keinen Rechtsfehler aufweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 12. April 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Herbert August ██ ██ aus ████, geboren ██████████ 1917 in ███, wegen Unzucht zwischen Männern.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. August 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Kotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hirxthal als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. April 1967 aufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben bestehen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der einschlägig mehrfach vorbestrafte Angeklagte ist erneut wegen Unzucht zwischen Männern gemäß § 175 StGB zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Seine Revision, die die allgemeine Sachrüge erhebt, hat Erfolg.
1. Der äußere Tatbestand des § 175 Abs. 1 StGB ist rechtsirrtumsfrei festgestellt. Bedenken ergeben sich jedoch insoweit, als das Urteil keine Ausführungen zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten enthält. Die Strafkammer stellt zwar fest, daß der bisherige Lebenslauf des Angeklagten eine starke Triebhaftigkeit in Bezug auf gleichgeschlechtliche Handlungen mit Jugendlichen erkennen läßt, die er „auch unter dem Eindruck schwerer Bestrafungen nicht zügeln kann“; er sei, ohne Rücksicht auf drohende Bestrafungen, bei sich bietender Gelegenheit schnell bereit, sich unzüchtig mit Jugendlichen einzulassen; auch sei offensichtlich, daß er das jetzt zur Aburteilung gelangte erneute „sexuelle Fehlverhalten“ in keiner Weise bereue oder einsehe. Angesichts dieser in den Strafzumessungserwägungen enthaltenen Kennzeichnung des Angeklagten durch die Strafkammer fällt es auf, daß sie dessen schwerer Kriegsverletzung bei ihrer Beurteilung der inneren Tatseite offenbar überhaupt keine Aufmerksamkeit gewidmet hat. Der Angeklagte wurde 1942 im Fronteinsatz verschüttet und zog sich hierbei einen Schädelbruch zu; wegen dieser und anderer Verwundungen war er längere Zeit in verschiedenen Lazaretten untergebracht. Die erste Verurteilung wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht ist im Mai 1943, also nach der Schädelverletzung, erfolgt. Der Angeklagte ist damals schon fast 26 Jahre alt gewesen. Bei dieser Sachlage hätte die Strafkammer unter Hinzuziehung eines Sachverständigen prüfen müssen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, insbesondere dessen Hemmungsvermögen, durch die Verschüttung und den Schädelbruch beeinträchtigt worden ist. Sollte aber das Gericht von sich aus, ohne es im Urteil zu erörtern, die Frage der Zurechnungsfähigkeit geprüft und bejaht haben, so fehlen ihm zur Beurteilung der Folgewirkungen einer durch Verschüttung verursachten und fast immer mit einer Gehirnerschütterung verbundenen Schädelverletzung, wie mangels weiterer Darlegungen im Urteil angenommen werden muß, die medizinischen Fachkenntnisse. Die Frage, welchen Einfluß die damals erlittene Verletzung auf die Fähigkeit des Angeklagten hat, seinen abartigen Trieb zu beherrschen, wird ohne Anhörung eines Sachverständigen, zweckmäßigerweise eines Hirnfacharztes (vgl. BGH NJW 1952, 633), nicht ausreichend geklärt werden können. Daß der Angeklagte im Jahre 1944, also in einem Zeitpunkt, in welchem sogar nur beschränkt Wehrtaugliche eingezogen worden sind, wegen seiner Kriegsbeschädigung aus der Wehrmacht entlassen worden ist, könnte darauf hindeuten, daß eine erhebliche Schädigung vorliegt.
2. Unter diesen Umständen war eine Erörterung der Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht entbehrlich. Da auch nicht ersichtlich ist, daß etwa in einem der früheren Verfahren eine jetzt noch verwertbare Begutachtung erfolgte und von der Strafkammer berücksichtigt wurde, kann das Urteil keinen Bestand haben. Der Mangel führt zur Aufhebung des Urteils im ganzen. Da der Schuldspruch sonst keinen Rechtsfehler aufweist, konnten die Feststellungen zur äußeren Tatseite bestehen bleiben (BGHSt 14, 30, 34).
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