BGH: Betrugsschaden bei Bankkredit trotz Bürgschaft; Vermögensschaden bei Täuschung über Heirat
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 374/64
- Datum
- 23.10.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung und die Richtigkeit der Feststellungen sind im Revisionsverfahren grundsätzlich unzulässig; überprüfbar ist nur, ob Rechtsfehler vorliegen.
Ein Vermögensschaden beim Betrug durch Kreditgewährung setzt bei Annahme einer Vermögensgefährdung voraus, dass die Rückzahlungs- bzw. Sicherungslage eine erhebliche Gefährdung des Vermögens des Kreditgebers begründet; eine wirksame Bürgschaft kann die Gefährdung entfallen lassen, wenn die Leistungsfähigkeit und -willigkeit des Bürgen feststeht.
Die bloße Aufnahme und Auszahlung eines Bankdarlehens zu banküblichen Bedingungen begründet für den Darlehensnehmer regelmäßig keinen Vermögensschaden und trägt einen Betrugsschuldspruch nicht ohne weitere schadensbegründende Umstände.
Wer täuschungsbedingt einen Gegenstand zum angemessenen Preis erwirbt, erleidet nicht schon deshalb einen Vermögensschaden; ein Schaden kann erst vorliegen, wenn der Erwerber die Sache nach Aufdeckung des Irrtums nicht zweckentsprechend oder sonst zumutbar verwenden kann und sie nur mit Verlust verwerten kann bzw. zu weiteren vermögensnachteiligen Maßnahmen veranlasst wird.
Ob eine Täuschung über Heiratsabsichten eine Bereicherungsabsicht im Sinne des § 263 StGB trägt, hängt u.a. davon ab, ob der Täter ernstlich eine Eheschließung beabsichtigt oder lediglich Vorteile (z.B. Mitgenuss/Unterkunft oder Vermögenszuwendungen) durch Vorspiegelung der Heiratsbereitschaft erlangen will.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 24. Juni 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Philipp ████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████████████ in ███████, wegen Betrugs hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. █, Bundesrichter Börtzler, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, bei der Urteilsverkündung Staatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. Juni 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er im Falle Dr. █████ wegen Betrugs und im Falle der ███████ in zwei Fällen wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Urkundenfälschung in fünf weiteren Fällen verurteilt.
Mit seiner Revision rügt er Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Die in der Begründungsschrift vom 6. August 1964 erhobenen Angriffe gegen die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen und gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts sind im Revisionsrechtszug unzulässig.
2. Den Urteilsfeststellungen zufolge hat der Angeklagte schon im Jahre 1959 durch verschiedene Eintragungen, denen er einen Stempelabdruck beifügte, seinen Personalausweis verfälscht. Von diesem Ausweis hat er auf Grund selbständiger Entschlüsse durch Vorlage bei der ██████ ███ ███ am 5. April 1963 und bei der ████████ in ███ am 25. März 1964 Gebrauch gemacht. Gegen die Rechtsansicht des Landgerichts, dass sich der Angeklagte insoweit in drei selbständigen Fällen der Urkundenfälschung schuldig gemacht hat, bestehen keine rechtlichen Bedenken (BGHSt 5, 291; 17, 97).
Am 13. August 1962 hat er sich und am 15. Februar 1963 die Diplom-Volkswirtin Dr. ███████, mit der er ein intimes Verhältnis unterhielt, beim Einwohnermeldeamt der Stadt ███ unter einer unrichtigen Anschrift angemeldet. In beiden Fällen hat er auf den Anmeldeformularen die angebliche Unterschrift des Vermieters selbst vollzogen. Auch in diesen beiden Fällen ist er zu Recht der Urkundenfalschung schuldig befunden worden.
In der Zeit von Februar 1963 bis Februar 1964 unterhielt der Angeklagte auch ein intimes Verhältnis mit der minderjährigen Karin ███. Deren Eltern erklärte er, er sei bei der Polizei tätig. Um dies zu beweisen und das Vertrauen der Eltern zu gewinnen und „sie damit zu veranlassen, in den weiteren Verkehr ihrer Tochter mit ihm einzuwilligen“, legte er ihnen einen „Interpol-Ausweis“ vor. Dieser war aus Teilen eines Bundespersonalausweises und einem Lichtbild des Angeklagten hergestellt und mit seinen Personalien und verschiedenen Stempeln und Vermerken versehen. Diesen „Ausweis“ hatte der Angeklagte dem Urteil zufolge entweder angefertigt oder in Kenntnis der Fälschung „mittels der Urkunde erworben“. Er war nicht nur bestrebt, „nach außen hin mehr zu scheinen, als er ist“, was, wie die Revision mit Recht vorbringt, noch keine Täuschung im Rechtsverkehr wäre. Er hat vielmehr durch Verwendung des Ausweises die Eltern ███████████ zu rechtserheblichen Handlungen veranlassen wollen und auch veranlasst, nämlich dazu, ihm den Umgang mit ihrer minderjährigen Tochter zu gestatten. Auch in diesem Fall ist die Verurteilung wegen Urkundenfälschung rechtsbedenkenfrei.
Gegen Ende seiner Bekanntschaft mit Karin ███ erklärte er ihr und ihren Eltern, er könne ihr eine Anstellung bei der Polizei verschaffen. Um dies zu beweisen, fertigte er eine „Anstellungsurkunde“ an, derzufolge Karin ██ mit Wirkung vom 5. November 1965 in den Staatsdienst übernommen werden sollte. Diese „Urkunde“ versah er mit mehreren Stempeln und Unterschriften. Dann übergab er sie den Eltern ███████████. Auch in diesem Fall ist die Verurteilung wegen Urkundenfälschung rechtsfehlerfrei.
Somit bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Angeklagte in sieben Fällen der Urkundenfälschung schuldig befunden worden ist. Aus den nachstehend unter Nr. 4 behandelten Gründen muss jedoch das Urteil insoweit aufgehoben werden, als es sich um die Tat vom 5. April 1963 (Vorlage des gefälschten Personalausweises bei der ███ ██ in ███) handelt.
3. Die Urteilsfeststellungen rechtfertigen es, dass das Landgericht den Angeklagten des Betrugs zum Nachteil der ███████████████ ██████████ (Tat vom 25. März 1964) schuldig befunden hat. Das Landgericht hat dem Urteil zufolge die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte das Darlehen von 6.000 DM nicht bewilligt und darauf den Betrag von 2.500 DM nicht ausgezahlt erhalten hätte, wenn er die Angestellten der Bank nicht durch bewusst unwahre Angaben über seine persönlichen Verhältnisse und über seine berufliche Tätigkeit getäuscht hätte. Durch die Kreditgewährung ist das Vermögen der Bank „erheblich gefährdet“ und damit geschädigt worden.
4. Dagegen ist die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der █████████ in █████████████ nicht einwandfrei begründet.
Diese Bank suchte der Angeklagte am 5. April 1963 zusammen mit der von ihm über seine Verhältnisse ebenfalls getäuschten Frau Dr. ██████ auf. Durch unwahre Angaben über seine persönlichen Verhältnisse und seine berufliche Tätigkeit erreichte er es, dass ihm ein Darlehen von 4.000 DM bewilligt wurde, wofür er einen Scheck erhielt, während Frau Dr. ██████ gleichzeitig ein Darlehen von 6.000 DM gewährt und ausgezahlt wurde. Bei der Darlegung, durch die Täuschungshandlungen des Angeklagten und den dadurch bei den Bankangestellten hervorgerufenen Irrtum sei das Vermögen der Bank hinsichtlich des dem Angeklagten gewährten Darlehens „erheblich gefährdet“ und damit geschädigt worden, hat das Landgericht bisher nicht berücksichtigt, dass dem Urteil zufolge Frau Dr. ████████ der Bank gegenüber die Bürgschaft für das dem Angeklagten gewährte Darlehen übernommen hat. Ohne Aufklärung ihrer Vermögensverhältnisse lässt sich nicht beurteilen, ob das Vermögen der Bank gefährdet und damit geschädigt worden ist. War Frau Dr. ████████ beim Eingehen ihrer vertraglichen Verpflichtungen in der Lage und auch willens, den Gesamtbetrag ihrer Verbindlichkeiten im Falle etwaiger Inanspruchnahme zu zahlen, so ist das Vermögen der Bank weder gefährdet noch sonstwie geschädigt worden.
Die hiernach gebotene Teilaufhebung des Urteils erfasst auch die mit dem Betrug in Tateinheit stehende Urkundenfälschung.
5. Auch der Schuldspruch wegen Betrugs zum Nachteil der Frau Dr. ██████ ist rechtlich zu beanstanden.
Diese hat der Angeklagte im Sommer 1962 kennengelernt; „es wurden schon bald Eheversprechen ausgetauscht“. Das hat der Angeklagte dem Urteil zufolge dadurch erreicht, dass er ihr vortäuschte, er sei bei einem Krankenhaus als Assistenzarzt tätig, und dass er ihr sein Vorleben, vor allem seine bis in die jüngste Zeit reichenden erheblichen Vorstrafen verschwieg. So brachte er es dazu, dass Frau Dr. ███████ am 5. April 1963 mit ihm zur ██████████ in ██ ging, dort ein Darlehen von 6.000 DM aufnahm und für das ihm gewährte Darlehen von 4.000 DM bürgte. Von ihrem Darlehen kaufte Frau Dr. █████████████ Möbel, die in das elterliche Haus des Angeklagten gebracht wurden, wo sie mit dem Angeklagten nach der Eheschließung leben wollte und in das sie um Ostern 1963 auch schon einzog. Die Möbel, die sie „an sich nicht gebraucht hätte“, hat sie nur wegen der erwarteten Heirat angeschafft. Inzwischen hat sie die Möbel in einer anderen von ihr gemieteten Wohnung untergebracht. Außerdem hat Frau Dr. ███████ etwa 2.500 DM für die Herrichtung des elterlichen Hauses des Angeklagten aufgewendet.
Das Landgericht hat ausgeführt, ihr sei ein Schaden schon dadurch entstanden, „dass sie die Verpflichtungen bei der Bank einging“. Weil sie „die Möbel nur in Hinsicht auf die künftige Eheschließung gekauft“ habe, sie „gar nicht gebraucht hätte“, während sie sie sonst „für die Darlehensverpflichtungen“ nicht „eingehen würde“, sei „ein weiterer Schaden“ ihr dadurch entstanden, dass sie 2.500 DM für die Herrichtung des Hauses aufgewendet habe.
Keine Rechtsbedenken bestehen gegen die Urteilsfeststcllungen zufolge gegen die Rechtsansicht, dass Frau Dr. ███████ sämtliche Vermögensverfügungen nur infolge des von dem Angeklagten vorsätzlich hervorgerufenen Irrtums vorgenommen hat. Jedoch hat das Landgericht insoweit den ihr dadurch etwa entstandenen Vermögensschaden und die Absicht des Angeklagten, sich oder einem Dritten einen rechtwidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, bisher nicht in allen Punkten rechtsbedenkenfrei festgestellt.
a) Dass die Übernahme der Bürgschaft für das dem Angeklagten ausgezahlte Darlehen von 4.000 DM einen Vermögensschaden darstellt, bedarf keiner weiteren Erörterung. Diesen Schaden hat der Angeklagte in der Absicht herbeigeführt, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
b) Bisher ist jedoch nicht ersichtlich, dass Frau Dr. ███████ dadurch, dass sie ein Darlehen bewilligt und ausgezahlt erhielt, in ihrem Vermögen geschädigt worden ist. Die Entgegennahme eines Bankdarlehens unter banküblichen Bedingungen stellt für den Darlehensnehmer in aller Regel keinen Vermögensschaden dar. Dadurch allein, dass der Angeklagte sie zum Abschluss des Darlehensvertrags und zur Entgegennahme des Darlehensbetrags veranlasst hat, hat er, jedenfalls nach den bisherigen Urteilsfeststellungen, auch nicht in der Absicht gehandelt, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen.
c) Zu dem Möbelkauf ist Frau Dr. ███████ ebenfalls durch die Täuschungshandlungen des Angeklagten veranlasst worden. Aber auch insoweit ist ein Vermögensschaden bisher nicht ausreichend dargetan.
Das Landgericht stellt nicht fest, dass die gekauften Möbel ihren Preis nicht wert waren. Wer, wenn auch auf Grund einer Täuschung, gegen eine Vermögensleistung gleichwertige Vermögensgegenstände erwirbt, ist allein dadurch noch nicht in seinem Vermögen geschädigt. Die Strafvorschrift des § 263 StGB schützt nicht gegen einen mit Mitteln der Täuschung unternommenen Angriff allein auf die Verftigungsfreiheit (BGHSt 16, 321, 325). Nicht selten wird aber derjenige, der eine neue Sache zum handelsüblichen, angemessenen Preis gekauft hat, sie danach nur mit Verlust zurück- oder weiterveräußern können. Daher kann er in einem solchen Fall an seinem Vermögen geschädigt sein, sofern er nach Beseitigung des Irrtums die Kaufsache weder zu dem von ihm beim Kauf ins Auge gefassten Zweck noch in anderer zumutbarer Weise verwenden kann (BGHSt 16, 321, 326).
Das Landgericht führt aus, Frau Dr. ███████████ habe die Möbel „an sich nicht gebraucht und nur im Hinblick auf die zu erwartende Heirat angeschafft“, sie habe sie aber inzwischen in einer von ihr gemieteten größeren Wohnung aufgestellt. Sie hat sie also nach Aufdeckung ihres Irrtums behalten. Deswegen muss näher geprüft werden, ob bei ihr ein Vermögensschaden eingetreten ist und worin er liegt. Kann sie die Möbel auch in der neuen Wohnung nicht in ihr zumutbarer Weise verwenden, so ist sie in Höhe des Unterschieds zwischen dem Kauf- und dem erzielbaren Verkaufspreis geschädigt. Hat sie nur deswegen, um nicht beim Verkauf der Möbel einen Verlust zu erleiden, eine „größere“ und deswegen wohl auch teurere Wohnung gemietet, so ist sie durch das Verhalten des Angeklagten zu einer vermögensschädigenden Maßnahme genötigt, dadurch also möglicherweise in ihrem Vermögen geschädigt worden (BGHSt 16, 321, 328).
Lässt sich feststellen, dass durch den Möbelkauf ihr Vermögen geschädigt worden ist, dann hat der Angeklagte den Vermögensschaden vorsätzlich herbeigeführt, wenn er erkannt oder damit gerechnet und billigend in Kauf genommen hat, dass sie nach Aufdeckung ihres Irrtums die Möbel nicht oder nur mit Verlust werde verwenden oder verwerten können.
Auch ob der Angeklagte insoweit in der Absicht gehandelt hat, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist bisher nicht erörtert. Wollte er ernstlich Frau Dr. ████████████████ heiraten und war er, als er sie zum Kauf der Möbel veranlasste, überzeugt, dass die Ehe geschlossen werde, so wäre es nicht rechtswidrig gewesen, wenn er nach der Eheschließung als Ehemann in den Mitbesitz und Mitgenuss der Möbel kommen wollte. Wollte er sich dagegen durch bloßes Vortäuschen einer Heiratsabsicht unentgeltliche Beherbergung in den nunmehr möblierten Räumen verschaffen, so bestehen gegen eine Vorteilsabsicht keine rechtlichen Bedenken.
d) Rechtsfehlerfrei ist auch festgestellt, dass Frau Dr. ███████ durch die Aufwendung von 2.500 DM für die Instandsetzung des elterlichen Hauses des Angeklagten in ihrem Vermögen geschädigt worden ist. Ob der Angeklagte dabei aber in der Absicht gehandelt hat, sich oder einem Dritten, nämlich dem Eigentümer des Hauses, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, hängt auch hier davon ab, ob er ernstlich Frau Dr. █████ heiraten wollte und vom Zustandekommen der Eheschließung überzeugt war.
e) Das Urteil muss daher auch im Falle Dr. ███ aufgehoben werden.
6. Ergibt die erneute Hauptverhandlung, dass sich der Angeklagte im Falle Dr. ██████ und im Falle der ███ ███ des Betrugs schuldig gemacht hat, so wird das Landgericht prüfen müssen, ob diese beiden Betrugstaten, und damit auch die am 5. April 1963 begangene Urkundenfälschung, zueinander in Tateinheit stehen.
Frau Dr. ███████ hat der Angeklagte über seine persönlichen Verhältnisse zwar schon vor dem 5. April 1963 getäuscht. Diese Handlungsweise ihr gegenüber hat er aber am 5. April 1963 bei dem gemeinsamen Besuch der Bank fortgesetzt. In ihrer Gegenwart hat er den Bankangestellten dieselben unwahren Angaben gemacht und ihnen als Beleg seinen gefälschten Ausweis vorgelegt. Dies könnte dazu bestimmt gewesen sein und war jedenfalls dafür dienlich, auch auf Frau Dr. ███████ weiter täuschend einzuwirken. Seinen an die Bank gestellten Ansinnen war es andererseits förderlich, dass er die vertrauenswürdige Frau Dr. ███, die gutgläubig war und durch sein Verhalten bei dem Bankbesuch weiter getäuscht wurde, zu den Vertragsverhandlungen mitnahm. Denn hatte der Angeklagte beide Betrugstaten und die Urkundenfälschung aber mindestens teilweise durch eine und dieselbe Handlung (§ 73 StGB) begangen.
7. Die Aufhebung des Urteils in zweien der drei Betrugsfälle macht es notwendig, auch den gesamten Strafausspruch aufzuheben. Die Höhe der übrigen Einzelstrafen kann von der aufgehobenen Verurteilung beeinflusst worden sein. Auch über die Nebenentscheidungen hat das Landgericht neu zu befinden.
| Flitner | Krumme | Börtzler | |||
| Jagusch | Mayr |