Treffer
BGH Urteil

Kausalität bei abgefahrenen Reifen: Fahrlässige Tötung – Zurückverweisung zur Nachprüfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 374/63
Datum
18.10.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Zwei Angeklagte wurden wegen fahrlässiger Tötung verurteilt: der Halter, weil er die Benutzung seines Wagens mit profillosen Hinterreifen duldete, und der Fahrer wegen Fahrens bei nasser Fahrbahn. Der BGH stellt klar, dass die ursächliche Bedeutung der Reifen für den Unfall zu prüfen ist. Nur wenn mit Sicherheit feststeht, dass bei verkehrsgerechtem Verhalten der Tod nicht eingetreten wäre, ist die mangelhafte Bereifung ursächlich. Die Sache wird zur ergänzten Untersuchung und neuer Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ursächlichkeit eines verkehrswidrigen Verhaltens ist für den Zeitpunkt zu prüfen, in dem der Täter Maßnahmen zur Abwendung der den Unfall unmittelbar herbeiführenden Gefahr treffen musste.

2

Ein verkehrswidriges Verhalten ist nur dann rechtlich ursächlich für einen schädlichen Erfolg, wenn mit Sicherheit und nicht bloß mit Möglichkeit feststeht, dass bei verkehrsgerechtem Verhalten der Erfolg ausgeblieben wäre.

3

Die bloße Herbeiführung einer Gefahr begründet für sich noch keine strafrechtliche Haftung wegen Fahrlässigkeit; erforderlich ist ein tatsächlicher ursächlicher Zusammenhang zwischen dem gefährdenden Verhalten und dem eingetretenen Erfolg.

4

Bei der Ursächlichkeitsprüfung kann die Annahme eines alternativen, ordnungsgemäßen Geschehens zur Beurteilung herangezogen werden, soweit es um die Frage geht, ob bei ordnungsgemäßem Verhalten der Schaden vermieden worden wäre; das Gebot, nicht von einem veränderten Sachverhalt auszugehen, schränkt dies nur dort ein, wo ein veränderter Sachverhalt unterstellt wird.

5

Ist die mangelhafte Beschaffenheit des Fahrzeugs (z. B. abgefahrene Reifen) nicht als ursächlich feststellbar, kommt eine Verurteilung des Halters wegen Duldung der Fahrzeugbenutzung wegen fahrlässiger Tötung nicht in Betracht; eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Fahrers wegen unangemessener Fahrweise bleibt unberührt.

Rubrum

Strafsache gegen den ████████ █████ █, 1. aus █, geboren █████████ in ████, ██, █████████ Helmut ███, ██, █, geboren am █████████, wegen fahrlässiger Tötung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Oktober 1963, an der teilgenommen haben: Jagusch, Senatspräsident Dr., als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzier, Bundesrichter Dr. Weber, als beisitzende Richter, Oberlandesgerichtsrat Dr. ███ ███████████████████, Justizangestellter █ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten van ███████ und ██████ werden verworfen.

Die Angeklagten sind wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden. Ihre Revisionen sind begründet.

Gründe

Dem Angeklagten ██████████ wirft das Landgericht vor, er habe als Halter seines Personenkraftwagens geduldet, dass der Angeklagte van █████ damit fuhr, obwohl die hinteren Reifen des Wagens kein Profil mehr aufwiesen, sodass beim Bremsen Rutschgefahr entstehen musste. Dem Angeklagten van ██ legt es zur Last, er sei mit ███████ Wagen gefahren, obwohl er dessen verkehrswidrigen Reifenzustand gekannt habe. Abgesehen davon treffe van ██ deswegen ein Verschulden am Tode der überfahrenen Frau ████, weil er auf nasser, schlüpfriger Fahrbahn so schnell gefahren sei, dass der Wagen beim Bremsen nach links rutschte und Frau ██ tötete. Bei ordnungsmäßigem Reifenzustand oder bei einer diesem entsprechenden Fahrweise wäre Frau ██ nicht verunglückt.

Den Einwand der Verteidigung, es müsse geprüft werden, ob sich der Unfall unter denselben Verkehrsverhältnissen auch mit ordnungsgemäßen Reifen ereignet hätte, hält das Landge-

richt für unerheblich. Es führt aus, bei der Prüfung der Unfallursächlichkeit sei der festgestellte wirkliche, nicht ein nur gedachter Hergang zugrunde zu legen. ███ ████ habe van █████ verkehrswidrig mit abgefahrenen Reifen wegfahren müssen, van █████ habe es in diesem Zustand gesteuert. Für Überlegungen darüber, was bei derselben Verkehrslage hätte geschehen können, wenn das Fahrzeug verkehrssichere Reifen gehabt hätte, komme es daher rechtlich nicht an.

Diese Rechtsansicht steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht im Einklang. Nach ihr würde das Herbeiführen jeder Gefahr eines schädlichen Erfolges ohne weitere Prüfung der Ursächlichkeit für den Erfolg gleichgesetzt werden und damit die Erfolgsaftung bei Fahrlässigkeitstatbeständen auf eine Zufallshaftung hinauslaufen können. Der Senat hat schon wiederholt ausgesprochen, dass die Ursächlichkeit eines verkehrswidrigen Verhaltens für einen Verkehrsunfall für den Zeitpunkt zu untersuchen ist, in dem der Täter zur Abwendung der den Unfall unmittelbar herbeiführenden Gefahr Maßnahmen treffen musste (BGH VRS 10, 282, 284; 12, 285, 287; 20, 129, 131; 23, 369, 370; 24, 124, 126).

Nach dieser Auffassung, an der festgehalten wird, wäre das Fahren mit zwei profillosen Hinterreifen für den Tod der Frau ██ ████ dann im Rechtssinn ursächlich gewesen, wenn der Angeklagte van ███████, als er sich zum Abbrechen seines Überholmanövers veranlasst sah, das von ihm gesteuerte Fahrzeug bei ordnungsgemäßer Bereifung so hätte führen können, dass es Frau ██████████ nicht erfasst hätte. Ob dies zutrifft, muss das Landgericht prüfen.

Ergibt sich, dass die schlechte Beschaffenheit der Reifen nicht wenigstens im erörterten Sinne mitursächlich für den Unfall war, so kann der Angeklagte █████ ██████ deswegen, weil er den Angeklagten van ███████ seinen Wagen in verkehrswidrigem Zustand benutzen ließ, nicht wegen fahrlässiger

Tötung verurteilt werden, ebensowenig wie dann dieser Schuldvorwurf gegen van ██ allein wegen der Benutzung des mangelhaften Fahrzeugs im Straßenverkehr erhoben werden kann.

In diesen Fällen könnte jedoch van ███████ für den Tod der Frau ███ strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn seine Fahrweise auf der nassen Straße im Hinblick auf die auf ihr herrschenden Verkehrsverhältnisse den Vorwurf fahrlässiger Tötung rechtfertigte.

Bei dieser Entscheidung wird das Landgericht zu beachten haben, dass die Ursächlichkeit eines verkehrswidrigen Verhaltens zu einem schädlichen Erfolg nur dann bejaht werden darf, wenn sicher und nicht bloß möglich ist, dass es bei verkehrsgerechtem Verhalten nicht zu dem Unfall gekommen wäre (BGHSt 11, 1, 5, 6; BGH VRS 24, 205, 206).

Die Erwägung des Landgerichts, der Prüfung der Ursächlichkeit dürfe kein gedachtes Geschehen zugrunde gelegt werden (BGHSt 10, 369; BGH VRS 24, 124), spielt hier keine Rolle. Dieser Grundsatz verbietet nur, bei der Beurteilung schuldhafter Verursachung von einem veränderten Sachverhalt auszugehen.

Zur Klärung der noch offengebliebenen Fragen wird sich die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen in der neuen Verhandlung empfehlen.

JaguschFlitnerBortzier
KrummeWeberDr.