Meineid: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unterlassener Prüfung des §157 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 374/59
- Datum
- 16.10.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist der Beschuldigte aus Furcht vor eigener Strafverfolgung veranlasst, eine frühere strafbelastende Erklärung eidlich zu leugnen, ist die Anwendbarkeit des §157 StGB bei der Strafzumessung zu prüfen.
Die Anwendbarkeit des §157 StGB kann die Aberkennung der Eidesfähigkeit nach §161 Abs.1 StGB ausschließen; über den Verlust bürgerlicher Ehrenrechte hat der Richter nach §161 Abs.2 StGB pflichtgemäß zu entscheiden.
Wird in der Revision die Übereinstimmung einer Zeugenaussage mit einer Sitzungsniederschrift gerügt, ist die Verurteilung nur aufzuheben, wenn das Urteil mit der Niederschrift unvereinbar ist oder der Tatrichter Zweifel an deren Richtigkeit gehabt und gemäß §244 Abs.2 StPO weitere Aufklärung unterlassen hätte.
Unterlässt das Tatgericht die Erörterung relevanter Milderungsgründe (z. B. §157 StGB), ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über Strafzumessung und Nebenfolgen an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 3. März 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus Bo[chum], geboren am ███ ██████████████ ██, wegen Meineides u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████████ bei der Verkündung,
Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 3. März 1959 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als er die Einzelstrafe wegen Meineides betrifft, ferner im Gesamtstrafausspruch einschließlich der verhängten Nebenfolgen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte war Angestellter in dem Bedachungsgeschäft der früheren Mitangeklagten Franziska █████, das sich 1956 in Zahlungsschwierigkeiten befand. Im September 1956 erhielt der Inhaber der Firma Rudolf ██████, der Kaufmann Wa[REDACTED], zur Sicherung einer Geldforderung von Frau W[REDACTED] ein Sparkassenbuch und einen Kraftfahrzeugbrief für einen Lastkraftwagen ausgehändigt. Diesen Kraftfahrzeugbrief ließ sich der Angeklagte am 29. Juli 1957 im Sitz der Firma B[REDACTED] mit der Begründung aushändigen, dass er ihn „zur amtlichen Umnummerierung des Lastkraftwagens“ benötige. In Wirklichkeit kam es ihm hauptsächlich darauf an, sich wegen einer eigenen Lohnforderung gegen die Firma W[REDACTED] durch Erwerb des Eigentums an dem Lastkraftwagen und dem Kraftfahrzeugbrief zu sichern. Er versprach Wa[REDACTED] sofortige Rückgabe des Briefes nach erledigter Umnummerierung. Daraufhin erhielt der Angeklagte den Kraftfahrzeugbrief. Frau W[REDACTED] übereignete ihm den Lastkraftwagen und den Brief am 2. August 1957.
Am 26. Oktober 1957 beantragte Wa[REDACTED] den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefs gegen den Angeklagten. Hierbei versicherte er schriftlich an Eides Statt, dass der Angeklagte bei der Aushändigung des Briefes im September 1956 „die sofortige Rückgabe nach Erledigung“ versprochen habe. Daraufhin zeigte der Angeklagte den Kaufmann Wa[REDACTED] bei der Staatsanwaltschaft wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung an und behauptete dabei u. a. bewusst wahrheitswidrig, er habe Wa[REDACTED] die Rückgabe des Kraftfahrzeugbriefs nicht zugesagt. Diese Angabe wiederholte er als Zeuge in dem auf seine Anzeige hin gegen Wa[REDACTED] eingeleiteten Strafverfahren und beschwor sie in der Hauptverhandlung vom 13. Mai 1958.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen wissentlich falscher Anschuldigung und wegen Meineides zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.
Die Revision wendet sich nur gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Meineides. Sie beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.
1. Die Revision greift die Feststellung dessen, was der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 13. Mai 1958 als Zeuge ausgesagt und beschworen hat, mit der Behauptung an, dass sie auf einer inhaltlich unrichtigen Auslegung des Sitzungsprotokolls von jenem Tage beruhe. Sie beruft sich auf dieses Protokoll und auf das Zeugnis „des seinerzeit amtierenden Amtsgerichtsrats R[REDACTED]“, dafür, dass der Angeklagte vor seiner Vereidigung auf Befragen des Verteidigers des damaligen Angeklagten Wa[REDACTED] erklärt habe, es sei durchaus möglich, dass er die Rückgabe des Kraftfahrzeugbriefes nach Umnummerierung zugesagt habe.
Mit diesem Angriff könnte die Revision nur Erfolg haben, wenn entweder der Tatrichter den Inhalt der beschworenen Aussage des Angeklagten auf Grund jener Niederschrift festgestellt, bei ihrer Auslegung aber gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hätte – was ein sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils wäre –, oder aber wenn er Zweifel an der Richtigkeit jener Niederschrift hätte haben und daher gemäß § 244 Abs. 2 StPO den Sachverhalt weiter hätte aufklären und zu diesem Zweck ihm bekannte weitere Beweismittel hätte benutzen müssen. Weder das eine noch das andere ist aber hier der Fall.
Das Protokoll vom 13. Mai 1958 enthält die behauptete Erklärung des Angeklagten nicht, bestätigt vielmehr die Feststellungen auf S. 3 bis 4 der Urteilsgründe des angefochtenen Urteils. Es enthält auch nichts, was dem Tatrichter hätte Anlass zu Zweifeln über den Inhalt der damaligen Zeugenaussage des Angeklagten geben können. Ausweislich der Sitzungsniederschriften vom 26. Februar und vom 3. März 1959 haben auch weder der Angeklagte noch sein Verteidiger die Erhebung von Beweisen in der angegebenen Richtung beantragt. Daher ist auch eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht nicht festzustellen.
Auch sonst ergibt die durch die Sachrüge veranlasste Prüfung des Schuldspruchs wegen des Meineides keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten.
2. Dagegen muss der Strafausspruch aufgehoben werden, soweit die Strafkammer gegen den Angeklagten wegen des erwiesenen Meineides eine Einzelstrafe von neun Monaten Gefängnis festgesetzt, auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt und die Eidesunfähigkeit des Angeklagten ausgesprochen hat.
Nach der Feststellung des Landgerichts kam es dem Angeklagten hauptsächlich darauf an, sich wegen seiner Lohnforderung gegen die Firma W[REDACTED] durch Erwerb des Eigentums an dem Lastkraftwagen und dem Kraftfahrzeugbrief zu sichern, als er dem Kaufmann Wa[REDACTED] die sofortige Rückgabe des Briefes nach erledigter Umnummerierung versprach. Dann aber musste die Strafkammer im Hinblick auf § 157 StGB prüfen, ob der Angeklagte den Kaufmann Wa[REDACTED] durch die Vorspiegelung eines nicht vorhandenen Rückgabewillens veranlasst hat, ihm den Besitz des Briefes zu verschaffen, und ob er dadurch das Vermögen des Verklagten geschädigt hat, um sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Vor allem aber musste der Angeklagte damit rechnen, wegen wissentlich falscher Anschuldigung verurteilt zu werden, wenn er zugab, die alsbaldige Rückgabe des Kraftfahrzeugbriefes versprochen zu haben. Wenn der Angeklagte im Hinblick hierauf sein Rückgabeversprechen eidlich abgeleugnet hat, um die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung nach § 164 oder § 263 StGB von sich abzuwenden, kann nach § 157 StGB die Strafe gemildert werden. Ferner ist in diesem Falle die Aberkennung der Eidesfähigkeit nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 161 Abs. 1 StGB unzulässig; ob auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen ist, hat dann gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift der Richter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Da die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 157 StGB nicht erörtert hat, ist nicht auszuschließen, dass dieser Gesichtspunkt bei der Strafzumessung und den Entscheidungen aus § 161 StGB übersehen wurde. Daher ist der Strafausspruch mit den Nebenfolgen aus § 161 StGB aufzuheben. Damit entfällt auch der Gesamtstrafausspruch.
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