Revision verworfen: Fahrlässige Körperverletzung und Übertretung §24 Abs.3 StVO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 374/52
- Datum
- 09.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Pflichtwidrigkeit liegt vor, wenn ein Fahrzeugführer an einer unübersichtlichen Stelle mit so hoher Geschwindigkeit fährt, dass er nicht rechtzeitig halten oder ausweichen kann.
Tatrichterliche Feststellungen zur Wahrnehmung, Einsichtsfähigkeit und zur kausalen Verknüpfung von Verhalten und Erfolg binden die Revisionsinstanz, sofern sie nicht offensichtlich unrichtig sind.
Verminderte geistige Leistungsfähigkeit schließt Fahrlässigkeit nicht aus, wenn der Täter nach seinen geistigen Kräften die Gefährlichkeit seines Verhaltens erkennen und entsprechend handeln konnte.
Die Verletzung von Beleuchtungsvorschriften (unzureichende Fahrradbeleuchtung) kann als Übertretung des § 24 Abs. 3 StVO neben einer fahrlässigen Körperverletzung tateinheitlich verwertet werden.
Bei der Strafzumessung sind verminderte Schuldfähigkeit und erhebliches Mitverschulden des Verletzten strafmildernd zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 26. März 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bergmann █████ aus ███, geboren am █████ in ███ (Pommern), wegen fahrlässiger Körperverletzung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hérchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ ███ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 26. März 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Sachbeschwerde des wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 24 Abs. 3 StVO zu Geldstrafe verurteilten Angeklagten kann keinen Erfolg haben.
Die Pflichtwidrigkeit des angeklagten Radfahrers erblickt die Strafkammer ohne Rechtsirrtum in der Beibehaltung einer so hohen Geschwindigkeit, dass er nicht in der Lage war, an der unübersichtlichen Unfallstelle rechtzeitig zu halten oder auszuweichen, an der der Einblick in die hier eine fast rechtwinklige Kurve beschreibende Straße obendrein durch eine Mauer versperrt wird. Dass an dieser Stelle mit plötzlich auftauchenden Hindernissen auf der Fahrbahn zu rechnen war, nimmt der Tatrichter in unangreifbarer Würdigung an. Auch die ausdrücklich getroffene Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der überhöhten Geschwindigkeit des Angeklagten und dem Zusammenstoß mit dem entgegenkommenden Radfahrer ist mit Rechtsgründen nicht anfechtbar.
Trotz seiner Geistesschwäche weiß der Angeklagte nach Überzeugung der Strafkammer nicht nur, dass er an unübersichtlichen Stellen langsamer fahren muss, sondern er vermochte nach ihr auch zu erkennen, dass sich an der unübersichtlichen Kurve leicht ein Unfall mit Verletzungsfolge ereignen konnte. Diese tatrichterlichen Feststellungen binden den Senat. Der Angeklagte war somit nach seinen geistigen Kräften in der Lage und verpflichtet, die Unzulässigkeit seiner Fahrweise und die Möglichkeit einer durch sie verursachten Körperverletzung zu erkennen.
Auch die Fähigkeit zu entsprechender Willensbestimmung war, wenngleich erheblich vermindert, vorhanden. Die aus alledem gezogene Schlussfolgerung der Strafkammer, der Angeklagte habe die Körperverletzung des ihm entgegenkommenden Radfahrers, mit dem er zusammenstieß, durch Fahrlässigkeit und unter Übertretung des § 1 StVO verursacht, lässt somit keinen Rechtsfehler erkennen.
Da der Angeklagte dabei in der Dunkelheit mit einem Rade fuhr, dessen Lampe die Fahrbahn zeitweise nicht beleuchtete, unterliegt die tateinheitliche Verurteilung wegen Übertretung des § 24 Abs. 3 StVO keinen Bedenken.
Die Strafzumessungsgründe lassen ebenfalls keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Insbesondere hat die Strafkammer das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB sowie das erhebliche Mitverschulden des Verunglückten strafmildernd berücksichtigt.
Die Verfahrensrüge ist nicht nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO begründet worden.
Die Revision war daher unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.
Hérchner
| Krumme | Dr. Augustin | ||
| Groß | Engels |