Revision: Verwehrtes letztes Wort nach Erwiderung der Staatsanwaltschaft (§ 258 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 373/76
- Datum
- 29.07.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 258 Abs. 2 und 3 StPO steht dem Angeklagten und seinem Verteidiger das letzte Wort in der Hauptverhandlung zu; dieses Recht gilt auch nach einer etwaigen Erwiderung der Staatsanwaltschaft.
Wird der Staatsanwalt zur Erwiderung zugelassen, muss das Gericht dem Angeklagten bzw. seinem Verteidiger anschließend die Gelegenheit zur Erwiderung gewähren; eine generelle Verweigerung ist unzulässig.
Die Verweigerung des dem Angeklagten zustehenden letzten Wortes ohne nachvollziehbare Begründung stellt eine Verfahrensverletzung dar.
Liegt eine solche Verfahrensverletzung vor und ist nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass das Urteil hierauf beruht, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Vorinstanzen
Schwurgericht des Landgericht Hannover, 26. Februar 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ███████ aus [REDACTED], geboren am ███ 1941 in [REDACTED] (Bulgarien), den Arbeiter Mehmet [REDACTED], wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. Juli 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts des Landgerichts Hannover vom 26. Februar 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Es hat außerdem das Tatfahrzeug eingezogen und dem Angeklagten die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von 12 Monaten entzogen.
Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Die auf Verletzung der §§ 258, 338 Nr. 8 StPO gestützte Verfahrensrüge greift durch.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift beantragte der Verteidiger nach seinem Schlussvortrag und nachdem der Vertreter der Staatsanwaltschaft von dem Recht der Erwiderung Gebrauch gemacht hatte, ihm Gelegenheit zu geben, auf die Stellungnahme des Staatsanwalts Ausführungen zu machen. Diesen Antrag lehnte zunächst der Vorsitzende und nach Anrufung auch das Schwurgericht ohne nähere Begründung ab und erteilte dem Angeklagten das letzte Wort.
Mit Recht beanstandet die Revision dieses unverständliche Verfahren.
Das Wesentliche der Bestimmungen des § 258 Abs. 2 und Abs. 3 StPO ist, dass nicht dem Staatsanwalt, sondern dem Angeklagten und seinem Verteidiger das letzte Wort gebührt (BGHSt 13, 53, 59, 60 mit weiteren Nachweisen). So oft also der Staatsanwalt zur Erwiderung das Wort erhält, muss es anschließend wiederum dem Angeklagten und seinem Verteidiger gewährt werden. Das ist, soweit ersichtlich, bisher von niemandem ernstlich angezweifelt worden (vgl. RGSt 42, 51, 52; OLG Oldenburg NJW 1957, 839; OLG Bremen MDR 1967, 608; Kleinknecht 32. Aufl. Bem. 4 A; Löwe/Rosenberg 22. Aufl. Anm. 5; Müller/Sax 6. Aufl. Anm. 4, jeweils zu § 258 StPO). Das Schwurgericht hatte dem Verteidiger des Angeklagten daher nicht verwehren dürfen, auf die Erwiderung des Vertreters der Staatsanwaltschaft zu antworten.
Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Verurteilung des Angeklagten auf diesem Verfahrensverstoß beruht.
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