Revision: Strafausspruch und Fahrerlaubnisentziehung wegen Begründungsmängeln aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 373/70
- Datum
- 27.08.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Es ist unzulässig, die Vorliebe eines Angeklagten für alkoholische Getränke ohne Feststellung, dass er wiederholt unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnimmt, strafschärfend zu verwerten.
Vorstrafen aus der ferneren Vergangenheit rechtfertigen nur dann einen Schluss auf gegenwärtige Neigung zu alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit, wenn zusätzliche Tatsachen diese Vermutung stützen.
Die Verhängung einer langzeitigen oder dauernden Entziehung der Fahrerlaubnis erfordert eine besonders eingehende und konkret begründete Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Täters neben Grad des Verschuldens und Schwere der Tatfolgen.
Bei Strafzumessung und Maßnahmenentscheidung darf das Gericht nicht auf vage Eindrücke oder bloße Verdachtsmomente abstellen; die für die Wertung maßgeblichen Tatsachen sind konkret zu benennen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 1. April 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 373/70 in der Strafsache gegen ███ aus ██, den Bauingenieur Hans, geboren ████ ██ █████ 1935 in ████, wegen fahrlässiger Tötung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 27. August 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 1. April 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer zu einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit entzogen. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten ist begründet.
Der Angeklagte hatte nach der Feststellung des Landgerichts zur Unfallszeit einen Blutalkoholgehalt von ungefähr 2,0‰. In den Strafzumessungsgründen ist ausgeführt: Um eine so hohe Blutalkoholkonzentration zu erreichen, bedürfe es beträchtlicher Übung. Das zeige, dass der Angeklagte auch sonst in größerem Umfang dem Alkohol zuspreche, auch wenn nicht festgestellt werden könne, dass er auch zu anderen Zeiten alkoholbedingt fahruntüchtig am Straßenverkehr teilgenommen habe, abgesehen von den beiden den Vorstrafen zugrunde liegenden Fällen.
Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es ist nicht zulässig, die Tatsache, dass ein Angeklagter gern und häufig alkoholische Getränke zu sich nimmt, in dieser Weise strafschärfend zu werten, wenn nicht feststeht, dass er auch dazu neigt, öfter unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilzunehmen. Die beiden einschlägigen Vorfälle lagen zur Zeit der hier abgeurteilten Tat immerhin bereits sechseinhalb und fünfeinhalb Jahre zurück. Außerdem erwecken die Ausführungen der Strafkammer die Besorgnis, dass sie hier einen bloßen Verdacht strafschärfend verwertet hat, da sie außer den Vorstrafen keine Tatsachen anführt, die die Annahme rechtfertigen konnten, der Angeklagte spreche „auch sonst“ in größerem Umfang dem Alkohol zu.
Mit dem Strafausspruch ist auch die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben. Insoweit entspricht die bisherige Begründung ebenfalls nicht den rechtlichen Erfordernissen. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, bedarf schon die Verhängung einer Fahrerlaubnissperre für die zeitliche Höchstdauer von fünf Jahren einer besonders eingehenden Begründung. Der Grad des Verschuldens und die Schwere der Tatfolgen sind dafür nicht allein maßgebend, vielmehr kommt es auf die Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten an (BGH VRS 37, 350, 423). In dieser Hinsicht bezieht sich das Landgericht außer auf die einschlägigen Vorstrafen nur auf den Eindruck, den es vom Angeklagten gewonnen hat, ohne diesen Eindruck näher zu beschreiben und ohne die Tatsachen zu bezeichnen, die ihm zugrunde liegen. Daher ist nicht ersichtlich, ob der Eindruck der Strafkammer nur auf den Vorstrafen beruht oder auf der Annahme, dass der Angeklagte auch sonst viel dem Alkohol zuspreche, oder etwa darauf, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht die nötige Einsicht in das Ausmaß seiner Schuld und die Verwerflichkeit seiner Tat gezeigt hat.
Willms Meyer Bundesrichter Börtzler kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt ist.
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