Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässigen Vollrausches verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 373/69
Datum
22.10.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision Verfahrens- und Sachmängel gegen seine Verurteilung wegen fahrlässigen Vollrausches (§ 330a StGB). Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die auf Gutachten gestützte Beweiswürdigung des Landgerichts. Er führt aus, dass § 257 StPO bloße Ordnungsvorschrift ist, verneint einen Verstoß gegen § 58 StPO und bestätigt die Kostenentscheidung als Grundentscheidung zur Kostentragung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verletzung einer Ordnungsvorschrift (§ 257 StPO) begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn dadurch das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wird.

2

Eine Rüge wegen Verletzung des § 58 StPO ist unbegründet, wenn die behaupteten Verfahrensmängel nicht substantiiert dargetan und nachgewiesen werden.

3

Die Beweiswürdigung und die daraus gezogenen praktischen Folgerungen des Tatgerichts, insbesondere Wahrscheinlichkeitsaussagen gestützter Sachverständigengutachten, unterliegen der Revisionsprüfung nur auf Rechtsfehler und nicht einer freien erneuten Tatsachenwürdigung.

4

Ein Mitverschulden des Verletzten setzt konkrete tatsächliche Anhaltspunkte voraus; alters- oder situationsbedingte Einschränkungen können das Fehlen einer Ausweichreaktion erklären und begründen nicht automatisch Zurechnung.

5

Die Kostenentscheidung des Gerichts ist eine Entscheidung über den Grund der Kostentragungspflicht; Höhe und Zusammensetzung der Kosten bestimmt der Kostenansatz, gegen den gesonderte Rechtsbehelfe (GKG) bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 21. April 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 373/69 in der Strafsache gegen ███ aus ████, den Zimmermann Johannes █████, Kreis ████, geboren am ██████ 1941 in ███████, wegen fahrlässigen Vollrausches

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Oktober 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hirxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 21. April 1969 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässigen Vollrausches (§ 330a StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Ihm wurde die Fahr-

erlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung von zwei Jahren sechs Monaten angeordnet.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.

1. Die Verfahrensrügen a) Bei der Bestimmung des § 257 StPO handelt es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift, auf deren Verletzung sich die Revision nicht berufen kann, sofern nur das rechtliche Gehör insgesamt genügend gewahrt wird (BGH VRS 34, 344, 346; BGH MDR 1967, 175).

b) Die Rüge, die Vorschrift des § 58 StPO sei verletzt worden, ist offensichtlich unbegründet.

2. Die Sachrüge a) Die Strafkammer hält ihre Folgerung, dass der Angeklagte nach Passieren der Schülerin K. damit seinem Pkw über den Fahrbahnrand der Barßeler Straße nach rechts hinaus geraten ist und die Schülerin Drees innerhalb der trichterförmigen Einmündung der Querstraße angefahren hat, als diese gerade die Querstraße überquerte, keineswegs, wie die Revision vorträgt, für technisch zwingend. Sie hat es vielmehr, in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen, für „höchst unwahrscheinlich“ erachtet, die Schrägstellung des Wagens sei darauf zurückzuführen, dass der angetrunkene und deshalb langsamer reagierende Angeklagte nach dem Zufahren auf die Zeugin ████ innerhalb einer Strecke von 15 bis 20 m sein Fahrzeug zunächst nach links, dann

wieder nach rechts und anschließend erneut nach links gesteuert habe. Diese Erwägung verstößt nicht gegen die von der Strafkammer getroffenen tatsächlichen Feststellungen. Mit dem Vorbringen, diese entsprächen teilweise nicht dem Ergebnis der Hauptverhandlung, kann die Sachrüge nicht begründet werden.

b) Für die Berücksichtigung einer Mitschuld der Veranlassung. Wenn sich Schülerin ████ bestand keine Landgericht für nahedem Unfall nach links liegend hält, unmittelbar vor dem Unfall, dass es bei seinem Alter umgewandt hat, so kann darin, dass sie nicht mehr die Geistesgegenwart aufbrachte, möglicherweise auch gar nicht mehr die Zeit fand, nach rechts auszuweichen, kein Mitverschulden erblickt werden.

c) Die von der Revision beanstandete Kostenentscheidung des Gerichts ist eine Entscheidung über den Grund der Kostentragungspflicht, nicht über die Höhe und die Zusammensetzung der Kosten im einzelnen. Hierüber verhält sich der Kostenansatz des Kostenbeamten, gegen den dem Kostenschuldner die in § 4 GKG genannten Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen.

MeyerSandersHirxthal
BortzlerSpiegel