BGH: Strafausspruch aufgehoben — fehlende Gesamtwürdigung der Zurechnungsfähigkeit bei Raub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 373/62
- Datum
- 07.12.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zurechnungsfähigkeit kann für verschiedene in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Tatabschnitte unterschiedlich zu beurteilen sein.
Wenn mehrere Handlungen zu einem einheitlichen Geschehensablauf verschmelzen, ist bei der Prüfung verminderter Schuldfähigkeit eine Gesamtwürdigung des gesamten Vorgangs vorzunehmen.
Erleichtert eine vorangehende Erregung und Schlägerei die anschließende Wegnahme, kann der Raub psychisch als Fortsetzung der vorherigen Tat gelten und damit denselben Einschränkungen der Zurechnungsfähigkeit unterliegen.
Fehlt die gebotene Gesamtwürdigung der Zurechnungsfrage, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 20. Februar 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Zimmermannsgesellen Herbert Rolf Lothar Sch███ aus ████████, geboren am 21. April 1926 in Bochum, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes i. R. Ucade,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Dezember 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat █████ bei der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 20. Februar 1962, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hagen zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ███████ ist wegen Raubes im Rückfall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Ihm wurden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Am 29. September 1961 suchten der Angeklagte sowie der bereits in der Sache rechtskräftig wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilte Manfred ████ eine Gastwirtschaft in ██████████ auf. Dort befand sich auch das spätere Opfer, der Zeuge ███████. Er wollte seine Zeche bezahlen und öffnete seine Brieftasche, die rund 465 DM enthielt. Ob einer der Angeklagten dies gesehen hat, steht nicht fest. Zunächst bestellte der Angeklagte jedoch für die Kellnerin einen Kirsch und steckte das Geld wieder ein. Der Angeklagte ████████ schrie nunmehr plötzlich: „Diese Kellnerin, das Dreckschwein“ und „die Hure ziehe ich noch über den Tresen“. ██████ erwiderte ihm, der Angeklagte habe doch damit überhaupt nichts zu tun. ██████ lief daraufhin auf ███ zu, beschimpfte ihn, packte ihn und zog ihn hinter sich her durch die Tür in die in unmittelbarer Nähe liegende Toilette. ██ und noch zwei weitere Personen gingen ihnen nach, drängten ██ in die Toilette und schlossen die Tür. Alle vier schlugen auf ██ ein. Im weiteren Verlauf wurde ██ zu Boden gezerrt. Auch jetzt schlugen noch alle vier auf ihn ein und zerrten an seiner Jacke. ██████, der in der Jacke Wertgegenstände und Geld vermutete, fasste spätestens jetzt den Entschluß, ███ zu berauben. Es gelang ihm, die Jacke vom Körper █████ zu reißen. Er entfernte sich mit ihr sofort von der Gruppe, ging in den abgetrennten eigentlichen Toilettenraum, entnahm der Jacke die Brieftasche, steckte das Geld in seine eigene Geldbörse und warf dann Brieftasche und Papiere aus einem der drei Toilettenfenster nach draußen.
Die Strafkammer hat den Sachverhalt dahin gewürdigt, dass der Angeklagte sich eines Raubes und zwar im Rückfall schuldig gemacht habe (§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Durch dieselbe, wenn auch schon vor Begehung des Raubes beginnende Handlung habe der Angeklagte außerdem eine gemeinschaftliche Körperverletzung begangen (§§ 223, 223a StGB). Beide Taten stünden zueinander im Verhältnis der Tateinheit.
Das Landgericht führt ferner aus, dass es sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Obermedizinalrat Dr. St[REDACTED] angeschlossen habe, nach welchen bei ███████ eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens auf Grund seines Alkoholgenusses in Verbindung mit einer aus dem Kriege stammenden Kopfverletzung nicht auszuschließen sei, jedoch nur, soweit dem Angeklagten Körperverletzung vorzuwerfen sei. Für den Beginn der Körperverletzungshandlung sei daher das Vorliegen des § 51 Abs. 2 StGB nicht auszuschließen. Der von ███████ im Verlauf der Schlägerei dann begangene Raub folge jedoch psychisch anderen Regeln. Auch insoweit habe sich die Kammer der Auffassung des Sachverständigen angeschlossen, der für den Vorwurf des Raubes eine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit oder des Hemmungsvermögens bei dem Angeklagten ausdrücklich verneint habe. Das zielgesteuerte Verhalten bei einem Raub, das vorsätzliche Zuschlagen als Gewaltanwendung zum Zwecke der Wegnahme, liege auf einem anderen Gebiet als das keinem besonderen Ziel dienende Zuschlagen bei einer Wirtshausschlägerei. Beim Raub sei der Vorsatz auf die Verletzung eines völlig anders gearteten Rechtsgutes gerichtet. Es habe hier der Überwindung einer weiteren Schranke bedurft, um über die Tätlichkeiten hinaus nun auch noch eine Eigentumsstraftat unter Gewaltanwendung zu begehen. In Bezug auf den Raub sei daher auch bei Berücksichtigung des Alkoholgenusses in Verbindung mit der Kopfverletzung des Angeklagten das Vorliegen des § 51 Abs. 2 StGB nicht mehr zu bejahen. Insoweit sei der Angeklagte strafrechtlich voll verantwortlich.
Bei diesen Erwägungen ist das Landgericht ersichtlich davon ausgegangen, dass volle Zurechnungsfähigkeit bei der ganzen Ausführung des Raubes gegeben sei, also sowohl bei dem letzten Teil der Körperverletzung, nachdem der Angeklagte den Vorsatz gefasst hatte, ██████ zu berauben, als auch bei der darauf folgenden Wegnahme.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.
Der Schuldspruch gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass. Die Meinung der Revision, Raub liege nicht vor, weil der Angeklagte sich zur Wegnahme der Brieftasche erst entschlossen habe, als die Schlägerei bereits beendet gewesen sei, verstößt gegen die tatsächlichen Feststellungen. Nach ihnen hat der Angeklagte jenen Entschluss gefasst, als ███ am Boden lag und alle vier auf ihn einschlugen und an seiner Jacke zerrten. Er benutzte diese Gelegenheit, ihm die Jacke vom Körper zu reißen, hat also die noch im Gang befindliche Gewaltanwendung als Mittel zur Wegnahme eingesetzt (UA S. 8; vgl. auch UA S. 17: „der im Verlauf der Schlägerei begangene Raub“).
Die erhobene Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) bezieht sich ihrem Sinn nach nur auf den Strafausspruch. Sie macht geltend, das Landgericht habe die Frage der Zurechnungsfähigkeit weiter aufklären und den Angeklagten gegebenenfalls in einer Anstalt untersuchen lassen müssen. Ersichtlich will der Angeklagte hiermit aber nicht auf die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB, sondern lediglich auf die des § 51 Abs. 2 StGB hinaus. Einer Prüfung dieser Verfahrensrüge bedurfte es jedoch nicht, da hinsichtlich des Strafausspruchs die Sachrüge durchgreift.
Es ist anerkannt, dass die Zurechnungsfähigkeit oder die verminderte Zurechnungsfähigkeit hinsichtlich der Verwirklichung eines Tatbestandes gegeben sein kann, hinsichtlich eines anderen dagegen nicht (BGHSt 14, 114, 116).
Würde es sich im vorliegenden Fall um zwei unabhängig voneinander begangene Taten, eine Körperverletzung und einen Raub handeln, so würden sich gegen die vom Landgericht vorgenommene Würdigung Bedenken nicht ergeben. Es hat aber bei der Beurteilung der Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit nicht in Betracht gezogen, dass hier beide Taten ineinander übergegangen und zu einer Einheit verschmolzen sind. Es hat angenommen, dass in dem letzten Abschnitt der Körperverletzung die Gewaltanwendung für den Raub lag. Gerade deshalb hat der Tatrichter Tateinheit zwischen gefährlicher Körperverletzung und Raub für vorliegend erachtet (UA S. 16). In einem solchen Falle hat möglicherweise eine andere Beurteilung Platz zu greifen. Die durch die vorangegangene Schlägerei hervorgerufene Erregung kann auf den Entschluss, nunmehr die bereits im Gang befindliche Gewaltanwendung zur Wegnahme von Gegenständen auszunutzen, eingewirkt haben mit der Folge, dass die „weitere Schranke“ leichter überwunden werden konnte, die der zusätzlichen Begehung einer Eigentumsstraftat unter Gewaltanwendung entgegensteht. Dies gilt umso mehr, wenn sich wie hier die Gelegenheit zur Wegnahme der Gegenstände im Zuge der im Gange befindlichen Körperverletzung dem Täter verführerisch darbot.
Dann könnte sich der Raub als eine Fortsetzung des vorangegangenen Verhaltens darstellen und psychisch den gleichen Regeln wie die vorangegangene Tat folgen. Bei der Strafzumessung führt die Strafkammer selbst aus, dass dem Angeklagten die Ausführung des Raubes durch die allgemeine Schlägerei erleichtert worden sei. Bei der Frage der Zurechnungsfähigkeit hat sie jedoch die sich aufdrängende Gesamtwürdigung des einheitlichen Vorganges nicht vorgenommen. Sie hätte möglicherweise zu einer einheitlichen Beurteilung der Zurechnungsfrage im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB geführt.
Hierin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch führt.
Der Senat hielt es für angemessen, von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.
| Justizangestellter | Krumme | Flitner | |||
| Rothberg | Lang-Hinrichsen | Börtzler |