Aufhebung von Hehlerei‑Verurteilungen wegen unzureichender Feststellungen; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 373/60
- Datum
- 04.11.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtverbuchung eines Metallgeschäfts begründet nicht zwingend Schlechtglaubigkeit; auch Nachlässigkeit oder andere Gründe sind zu berücksichtigen.
Bei kurzer Dauer der Bekanntschaft oder des Zusammenwohnens folgt nicht ohne nähere Darlegung, dass der Beschuldigte Kenntnis von Vorstrafen einer dritten Person gehabt hat.
Für den Tatbestand des Ankaufens i.S.v. § 259 StGB ist der Erwerb der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Sache erforderlich; ein rein schuldrechtlicher Kaufvertrag genügt nicht.
Besteht ein Fortsetzungszusammenhang zwischen mehreren Taten, kann die Aufhebung einzelner Schuldsprüche die Aufhebung weiterer zusammenhängender Schuldsprüche erforderlich machen.
Das Gericht hat im Urteil alternative, für die Rechtsfolge bedeutsame Erklärungen und Umstände (Begründungsmöglichkeit) zu erörtern; unterlassene Erörterung unzulänglicher Feststellungen rechtfertigt die Aufhebung und Zurückverweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Münster/Westf., 30. März 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den ███████████████████ Anton ██████, geboren am ███ ██ ███ in ██, 2. die Hausfrau ████████ N. ███, geboren am ████ ████ in ██, ███ ██,
wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███ ████████████████
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten Anton ██████ und Viktoria ███ wird das Urteil des Landgerichts in Münster/Westf. vom 30. März 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten Anton und Viktoria ██ jeweils wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt, und zwar Anton ███ zu zehn Monaten Gefängnis, Viktoria ███ zu acht Monaten Gefängnis. Die Strafe gegen Viktoria ██ hat es zur Bewährung ausgesetzt.
Die auf die Rüge mangelnder Sachaufklärung und auf die Sachbeschwerde gestützten Revisionen der Angeklagten sind begründet.
1. Mit der Verfahrensrüge werden unzulängliche Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen behauptet; sie ist daher in Wirklichkeit sachlichrechtlicher Natur.
2. Sachbeschwerde.
a) Im Falle II 5 der Urteilsgründe (Ankauf von etwa 35 kg gestohlenen Zinkblechs am 3. Oktober 1959) hat das Landgericht aus der Nichtverbuchung des Geschäfts gefolgert, den Angeklagten seien seit dem Ankauf von Zinkblech am Vortage Bedenken hinsichtlich der Redlichkeit des Vorerwerbs gekommen und sie hätten „zumindest bei diesem zweiten Ankauf mit der Möglichkeit eines Diebstahls“ gerechnet und diese gebilligt. Die Revision wendet hiergegen ein, dass der Eintrag des Geschäfts im Metallbuch (vgl. § 6 UnedMG) aus anderem Grunde als dem der Verheimlichung des Erwerbs unterblieben sein könne, etwa aus bloßer Nachlässigkeit oder aus steuerlichen Rücksichten. Die Rüge greift durch.
Bei der Geringfügigkeit des in Frage stehenden Werts – die Angeklagten zahlten einen Kaufpreis von nur 10,50 DM – liegt es zwar fern, dass für die Nichtverbuchung des Geschäfts steuerliche Gründe maßgebend waren. Dagegen kann der Eintrag sehr wohl aus Nachlässigkeit unterlassen worden sein. Diese Möglichkeit wird in den Urteilsgründen nicht erörtert; es ist daher nicht auszuschließen, dass sie vom Landgericht übersehen worden ist. Aus einer unabsichtlichen Nichtverbuchung des zweiten Zinkblechankaufs aber könnte nicht gefolgert werden, dass die Angeklagten schlechtgläubig waren. Einen wichtigen Anhaltspunkt dafür, ob die Angeklagten das Geschäft gewollt oder ungewollt nicht in das Metallbuch eingetragen haben, kann ihr Verhalten in den anderen Fällen hehlerischer Metallankäufe geben; sollten sie diese etwa verbucht haben, so wäre es wenig wahrscheinlich, dass sie gerade die Eintragung des geringwertigen Zinkblechankaufs aus Tarnungsgründen unterlassen haben.
b) Im Falle II 8 der Urteilsgründe (Ankauf einer gestohlenen Ankerwicklung am 23. Oktober 1959) hat die Strafkammer ihre Überzeugung von der Schlechtgläubigkeit der Angeklagten u. a. daraus hergeleitet, dass diese den Dieb ██████ schon „seit längerer Zeit“ gekannt und, da ████ mit seiner Familie schon „einige Zeit“ bei ihnen gewohnt habe, Einblick in seine persönlichen Verhältnisse gewonnen hätten, woraus sich auch ihre Kenntnis von den Diebstahlsvorstrafen des █████ ergebe.
Nach den Feststellungen des Landgerichts kannten die Angeklagten den █████ seit dem 2. Oktober 1959, also seit drei Wochen. Wann █████ Wohnung bei ihnen genommen hat, lässt sich dem Urteil nur beiläufig und ungenau entnehmen. Bei der Sachverhaltsschilderung S. 5 UA wird erwähnt, dass sich █████ mit Frau und Kind Ende September nach ███ begeben, dort etwa zwei Wochen in einem Asyl gelebt habe und „dann“ zu den Angeklagten gezogen sei. Hiernach dürfte █████ im Zeitpunkt des Ankaufs der Ankerwicklung durch die Beschwerdeführer (23. Oktober) etwa zehn Tage bei ihnen gewohnt haben. Diese kurze Zeit mag ausgereicht haben, um den Angeklagten, wie das Landgericht meint, einen gewissen Einblick in die persönlichen Verhältnisse des ████ zu verschaffen. Daraus kann jedoch nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass sie auch von den Diebstahlsvorstrafen des █████ erfahren haben. Im Allgemeinen pflegen Vorstrafen nach Möglichkeit verheimlicht zu werden. Das Landgericht hätte daher näher begründen sollen, warum es im vorliegenden Falle gleichwohl die Überzeugung gewann, dass █████ den Angeklagten nach so kurzer Zeit des Bekanntseins und noch kürzerer Zeit des Zusammenwohnens sein kriminelles Vorleben offengebart hat.
3. Wegen der aufgezeigten rechtlichen Bedenken können die Schuldspruche in den Fällen II 5 und 8 nicht bestehen bleiben. Wegen des Vorliegens von Fortsetzungszusammenhang ergreift ihre Aufhebung notwendig die Schuldspruche in den Fällen II 7 und 21 (Ankauf eines Kupferkessels und von fünf Elektromotoren), obwohl diese an sich der rechtlichen Nachprüfung standhalten.
Für die neue Hauptverhandlung sei zum Fall II 21 jedoch bemerkt, dass der Abschluss eines schuldrechtlichen Kaufvertrags noch kein „Ankaufen“ im Sinne des § 259 StGB ist (vgl. S. 34 UA); dieses setzt vielmehr wie die Annahme oder das sonstige Ansichbringen den Erwerb der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Sache voraus (vgl. RGSt 64, 21). Die Angeklagten haben diese erst dadurch erlangt, dass die Elektromotoren auf ihren Lastkraftwagen verladen und nach ███████ geschafft wurden; rechtlich unerheblich ist dabei, dass die Motoren nicht schon auf dem Lagerplatz der Angeklagten abgeladen waren, als die von █████ verständigte Polizei eingriff.
Soweit die Revision auf die geschäftliche Unerfahrenheit der aus ██ stammenden Ehefrau ███ hinweist – und abgesehen vom Fall II 21 – eine getrennte Schilderung der Tatbeiträge der Beschwerdeführer vermisst, wird das Landgericht in der neuen Verhandlung Gelegenheit zur Ergänzung seiner Feststellungen haben.
| Rotberg | Martin | Bortzler | |||
| Sauer | Flitner |