Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung wegen unterbliebener Verhängung einer vorgeschriebenen Geldstrafe (§266 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 373/59
Datum
26.01.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte beschränkt gegen den Strafausspruch und rügte, dass neben der Freiheitsstrafe eine nach §266 Abs.1 StGB zwingend vorgeschriebene Geldstrafe nicht verhängt worden sei. Der BGH stellte die Unterlassung fest und verwies die Sache zur Festsetzung der Geldstrafe an das Landgericht zurück. Die Freiheitsstrafe bleibt hiervon unberührt; das Landgericht entscheidet auch über die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird nach der einschlägigen Strafnorm neben Freiheitsstrafe zwingend eine Geldstrafe vorgeschrieben, führt das Unterlassen ihrer Verhängung zur Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz zur Ergänzung des Urteils.

2

Die Festsetzung einer nachträglichen Geldstrafe durch die Vorinstanz ist zulässig, soweit die bereits festgesetzte Freiheitsstrafe durch den Mangel nicht beeinflusst worden ist.

3

Bei einer auf den Strafausspruch beschränkten Revision kann das Revisionsgericht die Sache zurückverweisen, wenn eine zwingend vorzunehmende Strafform fehlt.

4

Wird zurückverwiesen, kann die Vorinstanz auch über die Kosten des Rechtsmittels entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 13. Oktober 1959

Rubrum

In der Strafsache gegen ██ den █████████████ Heinz Walter ██ in ██ █████, geboren am █, wegen Untreue usw.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Januar 1960, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Prof. Dr. Lange-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle, erkannt:

für Recht:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 13. Oktober 1959 wird die Sache zur Festsetzung einer Geldstrafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue (§ 266 StGB), schwerer Amtsunterschlagung (§§ 350, 251 StGB), Briefunterdrückung (§ 354 StGB) und eines Vergehens gegen § 348 Abs. 1 StGB, sämtlich fortgesetzt und in Tateinheit begangen, zu einer Gefängnisstrafe von 11 Monaten verurteilt.

Die Staatsanwaltschaft hat eine auf den Strafausspruch beschränkte Revision eingelegt und die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Sie wendet sich nur dagegen, dass neben der Gefängnisstrafe auch eine Geldstrafe festgesetzt worden ist. Das Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt vertreten.

Die Strafkammer hat es versehentlich unterlassen, in § 266 Abs. 1 Satz 1 StGB neben der Gefängnisstrafe zwingend vorgeschriebene Geldstrafe zu verhängen. Das zwingt lediglich dazu, die Sache zur Festsetzung der Geldstrafe an das Landgericht zurückzuverweisen; denn die Höhe der Gefängnisstrafe ist nach den Urteilsausführungen über das versehentliche Unterbleiben der Verkündung des beschlossenen Geldstrafenausspruchs ersichtlich nicht durch den Rechtsmangel beeinflusst worden.

Lang-HinrichsenKrummeFlitner
SauerBortzler