Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verwertung widerrufenen Geständnisses und Urteilsgründe ausreichend

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 373/59
Datum
23.10.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen u. a. vor dem BGH. Streitpunkt war, ob das widerrufene Geständnis und das Auslassen bestimmter Aussagen in den Urteilsgründen rechtsfehlerhaft verwertet wurden. Der BGH verwarf die Revision und bestätigte die Beweiswürdigung sowie die formelle Ausgestaltung der Urteilsgründe. Die Voraussetzungen der Tat- und Vertrauensstellung wurden als erwiesen angesehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein widerrufenes Geständnis kann trotz Widerrufs Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung sein; das Revisionsgericht darf dem Tatrichter nicht vorschreiben, welche Beweismittel zur Überzeugung zu genügen haben.

2

Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich auf Verletzungen gesetzlicher Verfahrensvorschriften, Verstoße gegen Denkgesetze oder willkürliche Beweiswürdigung; eine andere Bewertung durch das Revisionsgericht begründet keinen Rechtsfehler.

3

Nach § 267 Abs. 1 StPO müssen Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben; die Nichtnennung verworfener oder nicht herangezogener Beweismittel begründet keine Verfahrensrüge, sofern die festgestellten Tatsachen den gesetzlichen Tatbestand tragen.

4

Bei sexuellem Missbrauch Minderjähriger kann aus Zusammenleben in Haushalts- und Familiengemeinschaft sowie Ausübung familiärer Verantwortlichkeit geschlossen werden, dass das Opfer dem Täter zur Erziehung, Aufsicht und Betreuung anvertraut war (Tatbestandsvoraussetzung).

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 5. Juni 1959

Rubrum

In der Strafsache gegen den Friseurgehilfen Helmut ████ aus ████████, geboren am ██ ████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Plitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 5. Juni 1959 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die in dieser Sache seit dem 6. Juni 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Unzucht mit Abhängigen in vier Fällen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

1. Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Revision zu Unrecht, das Urteil „stütze sich lediglich auf das vom Angeklagten widerrufene polizeiliche Geständnis vom 22. September 1958, das er am nächsten Tage bei seiner richterlichen Vernehmung bestätigt hatte“. Entgegen der Meinung der Revision gibt es keine Verfahrensvorschrift, nach der „das widerrufene Geständnis zwar als Indiz für die Schuld des Angeklagten verwendet werden, aber zur Überzeugung des Gerichts bei der Urteilsfindung nur dann ausreichen kann, wenn andere unmittelbare Tatsachen vorhanden sind, die auch in der Hauptverhandlung Positives aus eigenem Wissen bekunden“. Auch das Revisionsgericht darf dem Tatrichter nicht vorschreiben, was ihm zur Bildung seiner Überzeugung genügen soll und was nicht. Es kann insoweit nur prüfen, ob der Tatrichter bei der Ermittlung des Sachverhalts in der Hauptverhandlung gesetzliche Verfahrensregeln verletzt und ob er bei der Beweiswürdigung gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder den sprachlichen Sinn von Urkunden oder Aussagen verstoßen hat. In keiner dieser Beziehungen gibt das Urteil Anlass zur Beanstandung.

Das Landgericht hat auf Grund der Zeugenaussagen der vernehmenden Polizeibeamten und des vernehmenden Richters festgestellt, dass der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung am 22. Januar 1959 und bei seiner richterlichen Vernehmung am nächsten Tage eingestanden hat, im Jahre 1958 – zuletzt Mitte September – insgesamt vier Mal den nackten Geschlechtsteil seiner am ███ ████████ 1953 geborenen, in seinem Haushalt lebenden Stieftochter Ruth [REDACTED] in geschlechtlicher Erregung befühlt und dabei mit den Fingerspitzen an dem Geschlechtsteil des Kindes hin- und hergerieben zu haben; er gab weiter zu, gleichzeitig mit der anderen Hand bis zum Samenerguss onaniert zu haben. Dieses Geständnis hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung mit der Begründung widerrufen, dass er es nach anfänglichem wahrheitsgemäßem Bestreiten nur abgelegt habe, um nicht wegen Verdunkelungsgefahr in Untersuchungshaft zu kommen. Diese Einlassung bezeichnet die Strafkammer mit eingehender, rechtlich unbedenklicher Begründung als widerlegt. Sie ist nach eingehender Beweiswürdigung zur Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gekommen. Daher kann sich die Revision nicht auf den Grundsatz berufen, dass Zweifel am Sachverhalt zu Gunsten des Angeklagten wirken; denn derartige Zweifel hatte der Tatrichter nicht.

Entgegen der Meinung der Revision hat die Strafkammer auch nicht dadurch gegen § 261 StPO verstoßen, dass sie in den Urteilsgründen weder die von der Revision behauptete Tatsache erwähnte, dass die fünfzehnjährige Ruth [REDACTED] „in der Hauptverhandlung zum Sprechen nicht zu bewegen war und immer nur den Kopf schüttelte“, noch dass der psychologische Sachverständige diese Zeugin als schwachsinnig bezeichnet habe. Da die Überzeugung des Gerichts von der Schuld des Angeklagten allein auf der Tatsache des zweimaligen früheren Geständnisses des Angeklagten beruht, bedurfte es keiner Erwähnung dieses ergebnislos gebliebenen Teiles der Beweisaufnahme. § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO schreibt nur die Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen vor, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Selbst nach dem nächsten Satz dieses Absatzes, der nur eine Ordnungsvorschrift enthält und dessen Verletzung eine Verfahrensrüge nicht begründen könnte, sollen beim sogenannten Indizienbeweis nur die Tatsachen angegeben werden, aus denen der Beweis der den gesetzlichen Tatbestand verwirklichenden Tatsachen gefolgert wird; die Berücksichtigung der Tatsachen, die für die Bildung der richterlichen Überzeugung außer Betracht blieben, ist nirgends vorgeschrieben.

Gleiche gilt für die Nichterwähnung der Tatsache, dass Ruth in der Hauptverhandlung ihre Aussage verweigert hat.

Es ist auch nicht richtig, dass die Urteilsbegründung die Bekundung der Zeugin [REDACTED] auf S. [REDACTED] neben anderen Beweismitteln als Unterlage des festgestellten Sachverhalts erwähnt, diese Aussage aber „im Urteil keinen Niederschlag gefunden“ habe. Ausweislich des Sitzungsprotokolls betraf deren Aussage die Frage, ob die Ehefrau des Angeklagten mit seinem Wissen der Gewerbsunzucht nachgegangen sei. Dass dies geschehen ist, hat die Strafkammer festgestellt (UA 2). Daraufhin bezieht sich offensichtlich die Erwähnung der Zeugin [REDACTED] auf S. 3. Insofern enthält daher – entgegen der Meinung der Revision – das Urteil keinen Widerspruch.

2. Auch sachlich-rechtliche Mängel des Urteils sind nicht festzustellen. Die Strafkammer hat zutreffend aus der Tatsache, dass Ruth [REDACTED] im Haushalt des Angeklagten lebte und dieser in ihrer Erziehung und Versorgung keinen Unterschied zwischen seinem eigenen Kind und seiner Stieftochter machte, gefolgert, dass ihm Ruth zur Erziehung, zur Aufsicht und zur Betreuung anvertraut war. Bei so kleinen Kindern ergibt sich dieses Verhältnis in der Regel schon aus der Haus- und Familiengemeinschaft und der Stellung des Stiefvaters als Haushaltsvorstand (vgl. Koeniger, NJW 1957 S. 161 unter 2 a und b).

Im vorliegenden Fall ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter den inneren Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB daraus folgert, dass der Angeklagte bei seinen Handlungen alle Tatumstände kannte.

Im Übrigen sind die Ausführungen zur Sachrüge offensichtlich unbegründet.

SauerMartinPlitner
KrummeHoepner