Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verfolgungsbeschränkung (§154a StPO) und Teiländerung der Schuldsprüche

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 372/83
Datum
14.07.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionsentscheidung des BGH beschränkt die Verfolgung der Angeklagten in Teilen nach §154a StPO auf Diebstähle und ändert die Schuldsprüche insoweit ab. Die übrigen Revisionsgründe werden als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergab. Nebenstrafen (z. B. Fahren ohne Fahrerlaubnis) hatten die Strafhöhe nicht beeinflusst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschränkung der Verfolgung nach § 154a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO kann dazu führen, dass die Verfolgung auf bestimmte, geringere Straftatbestände (hier: Diebstahl) begrenzt wird.

2

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

3

Nebenverurteilungen, die nach den Urteilsgründen die Strafzumessung nicht beeinflusst haben, begründen für sich genommen keinen Revisionsanspruch hinsichtlich der Strafhöhe.

4

Jeder Rechtsmittelführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, sofern das Gericht dies im Tenor anordnet.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 22. Februar 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 372/83

in der Strafsache gegen

1. Achim █████ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ in ███, zur Zeit in Haft,

2. Siegfried ██ █████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1952 in [REDACTED], zur Zeit in Haft,

wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 14. Juli 1983

Tenor

I. Die Verfolgung wird gemäß § 154a Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 StPO bei dem Angeklagten L. hinsichtlich des in Frankreich entwendeten Pkw Golf GTI auf das Vergehen des Diebstahls beschränkt. Bei dem Angeklagten P. wird die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 StPO hinsichtlich des in Saarbrücken entwendeten Pkw Golf auf das Vergehen des Diebstahls beschränkt.

II. Der Schuldspruch des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 22. Februar 1983 wird dahin geändert, dass der Angeklagte L. drei Diebstähle, in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, der Angeklagte P. zweier Diebstähle schuldig ist.

III. Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22. Februar 1983 als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Aus den Urteilsgründen (UA 15) ergibt sich, dass die Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis keinen Einfluss auf die Höhe der erkannten Strafen gehabt haben.

IV. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HürxthalGoydkeMeyer-Goßner
KnoblichJahnke