Revision verworfen: Hehlerei und Diebstahl – Einbeziehung weiterer Taten nach § 264 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 372/69
- Datum
- 08.10.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff der Tat im Sinne des § 264 StPO ist prozessual zu verstehen und kann mehrere sachlich-rechtlich selbständige Straftaten umfassen, wenn sie nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang bilden.
Ist ein Vorgang als prozessuale Tat anzusehen, darf das Gericht ihn auch dann in die Urteilsfindung einbeziehen, wenn die Anklage nicht alle Teilhandlungen ausdrücklich genannt hat.
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht mit Tatsachen substantiiert ist, die den geltend gemachten Verfahrensmangel enthalten (§ 344 Abs. 2 StPO).
Die Änderung strafzumessender Vorschriften (hier: § 27 StGB n.F.) rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Aufhebung eines Strafausspruchs, wenn die Gesamtwürdigung (einschließlich Vorstrafen und gleichzeitig verurteilter Taten) eine andere Sanktion nicht geboten erscheinen lässt.
Der prozessuale Tatbegriff weicht vom sachlich-rechtlichen Tatbegriff (z.B. §§ 73, 74 StGB) ab; maßgeblich ist die natürliche Auffassung des Lebensvorgangs und die Vermeidung einer unnatürlichen Aufspaltung.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 18. April 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 372/69 in der Strafsache gegen den Glasschleifer Norbert ████ ██ aus ██ ████████, geboren am █████████ 1937 in ██████████, wegen schweren Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,
Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. April 1969 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in drei Fällen und wegen Hehlerei zur Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, kann keinen Erfolg haben.
1. Verfahrensvoraussetzungen
Der Generalbundesanwalt, der die Revision im Übrigen für unbegründet hält, bezweifelt, dass der Sachverhalt, der der Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei zugrunde liegt, in vollem Umfang Gegenstand des Verfahrens ist. Die Bedenken sind jedoch unbegründet.
Anklage und Eröffnungsbeschluss legten dem Angeklagten u. a. zur Last, in der Nacht vom 6. zum 7. August 1968 mit dem Mitangeklagten ███ aus einem Pelzgeschäft mittels Einbruchs zwei Pelzmäntel und eine Ozelotkrawatte gestohlen und die Beute anschließend verkauft zu haben. Dem Mitangeklagten ███ wurde ferner neben anderen Taten vorgeworfen, in der Nacht vom 5. zum 6. August in ein Fotogeschäft eingebrochen und zwei Kofferradiogeräte gestohlen zu haben. Im Ermittlungsergebnis ist bemerkt, dass der Angeklagte am 6. und am 9. August 1968 diese beiden Geräte in Pfandleihanstalten versetzt habe.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat ███ den Einbruch in das Pelzgeschäft allein ausgeführt. Der Angeklagte hat eines der in der Nacht zum 6. August von ███ erbeuteten Radiogeräte „sofort“, das andere am 9. August versetzt. Die Ozelotkrawatte hatte ███ zusammen mit dem zweiten Radiogerät in eine Aktentasche getan. Der Angeklagte ███████████ sie dort bemerkt, als er das Radiogerät verkaufen wollte, und hat sie sodann im Einvernehmen mit ███ verkauft. Auf Grund dieser Feststellungen hat das Landgericht den Angeklagten nach entsprechendem Hinweis gemäß § 265 StPO wegen Hehlerei hinsichtlich aller drei Gegenstände verurteilt. Es hat offenbar insoweit eine im sachlich-rechtlichen Sinne einheitliche Tat angenommen, ohne dies allerdings näher zu begründen.
Die Umgestaltung der Strafklage im Fall der Pelzkrawatte war ohne weiteres zulässig, nachdem die Hauptverhandlung ergeben hatte, dass der Angeklagte nicht an dem Einbruchsdiebstahl beteiligt war, sondern nur beim Absatz der Beute mitgewirkt hatte. Zuzugeben ist, dass der Wille der Staatsanwaltschaft, auch die Verpfändung der beiden Radiogeräte durch den Angeklagten als Hehlerei zu verfolgen, aus der Anklageschrift nicht ersichtlich ist. Trotzdem war das Landgericht berechtigt und verpflichtet, diesen Vorgang ebenfalls zum Gegenstand der Urteilsfindung zu machen, weil er zusammen mit dem Verkauf der Pelzkrawatte eine Tat im Sinne des § 264 StPO bildete.
Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Verpfändung der beiden Radiogeräte und der Verkauf der Pelzkrawatte mit dem Landgericht als eine Tat im materiellrechtlichen Sinne aufzufassen ist. Der Begriff der Tat, der dem § 264 StPO zugrunde liegt, deckt sich nicht mit dem sachlich-rechtlichen der §§ 73 und 74 StGB. Eine Tat im Sinne des Verfahrensrechts können auch mehrere sachlich-rechtlich selbständige strafbare Handlungen bilden, wenn sie nach natürlicher Auffassung zu einem einheitlichen geschichtlichen Vorkommnis gehören und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges erscheinen würde (BGHSt 10, 396; 13, 320, 321; 16, 200, 202). Nach den Feststellungen des Landgerichts ist davon auszugehen, dass sich der Angeklagte gleichzeitig bereit erklärt hat, beim Absatz beider Radiogeräte mitzuwirken. Noch vor der Verpfändung des zweiten Gerätes entdeckte er die Pelzkrawatte und übernahm es, sie zu verkaufen. Der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang dieser Vorgänge lässt sie nach natürlicher Auffassung als einheitlichen Lebensvorgang und somit als eine Tat im Sinne des § 264 StPO erscheinen. Demnach musste das Landgericht auch die Verpfändung der Radiogeräte in die Urteilsfindung einbeziehen, obwohl sich die Anklage nicht auf sie erstreckte (BGHSt 16, 200).
2. Verfahrens- und Sachrüge
Die Verfahrensrüge ist nicht mit Tatsachen belegt, die den Verfahrensmangel enthalten sollen. Sie ist daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Sachlich-rechtliche Mängel des Urteils sind nicht zu erkennen.
Für die Hehlerei hat das Landgericht eine Einzelstrafe von zwei Monaten Gefängnis ausgesprochen. Nach § 27 StGB in der seit dem 1. September 1969 geltenden Fassung des Art. 106 Abs. 1 Nr. 1 des 1. StrRG sollen Gefängnisstrafen von weniger als sechs Monaten nur noch ausnahmsweise verhängt werden. Die Gesetzesänderung zwingt hier jedoch nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs im Hehlereifall. Nach Sachlage hatte das Landgericht, auch wenn es § 27b StGB n. F. bereits hätte berücksichtigen können, in diesem Fall wegen der Vorstrafen des Angeklagten und der gleichzeitig abgeurteilten Diebstähle keine Geldstrafe aussprechen können.
Die Revision kann nach alledem keinen Erfolg haben.
| Bortzler | Meyer | Hürxthal | |||
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