Revision: Rückverweisung wegen unzureichender Begründung der Unterbringung nach §42b StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 372/68
- Datum
- 13.09.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB ist ein schwerwiegender Eingriff in die persönliche Freiheit und erfordert eine besonders sorgfältige Prüfung der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit.
Für die Zulässigkeit der Unterbringung muss das Gericht darlegen, dass aufgrund der Geisteskrankheit eine bestimmte Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Erkrankte künftig strafbare Handlungen ähnlicher Art begehen wird; diese Prognose ist durch konkrete tatsächliche Feststellungen zu stützen.
Das Gericht hat die Stellungnahme des sachverständigen Gutachters und deren tragende Erwägungen darzustellen und zu erläutern, inwieweit diese Feststellungen die prognostizierte Gefährlichkeit begründen; ein bloßer Verweis auf ein Gutachten genügt nicht.
Eine pauschale Feststellung psychischer Neigungen (z. B. starker Geschlechtstrieb) reicht für die Anordnung der Unterbringung nicht aus, wenn nicht konkret dargelegt wird, wie daraus für die Allgemeinheit gefährliche zukünftige Taten mit bestimmter Wahrscheinlichkeit folgen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 2. Mai 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 372/68 URTEIL in dem Sicherungsverfahren gegen den Werkzeugmacher Horst ███████ ohne festen Wohnsitz, geboren ████████████████ 1935 in ██ ████, zur Zeit einstweilen untergebracht.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. September 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Bortzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hurxthal als beisitzende Richter,
███████████████████████ der Verhandlung, Landgerichtsrat ██████ bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 2. Mai 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Den Feststellungen des angefochtenen Urteils zufolge hat der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand der Beförderungserschleichung (§ 265a StGB) in vier Fällen, des Betrugs in einem Fall und des Notbetrugs (§ 264 StGB) in sechs Fällen erfüllt.
Er kann aber dafür, weil er diese Taten im Zustand einer seit längerer Zeit bestehenden Schizophrenie begangen hat, strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden (§ 51 Abs. 1 StGB). Das Landgericht hat jedoch gemäß § 42b StGB die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Mit der Revision macht der Beschuldigte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend. Dem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt werden. Auf die Verfahrensrüge braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge durchgreift.
1. Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäß § 42b StGB stellt für den Unterzubringenden eine höchst einschneidende Maßnahme, eine schwere Beeinträchtigung des Grundrechts der persönlichen Freiheit, dar; deswegen muss die Frage, ob die öffentliche Sicherheit die Unterbringung erfordert, mit großer Behutsamkeit geprüft werden (BGH NJW 1955, 837; JR 1959, 305; LM Nr. 11 zu § 42b StGB). Die Einweisung darf zu den im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (oder der verminderten Zurechnungsfähigkeit) begangenen Straftaten nicht außer Verhältnis stehen (BGHSt 20, 232). Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass Straftaten, die an sich nur geringes Gewicht haben (z. B. Beleidigungen oder Zechprellereien), zur Anstaltsunterbringung des Täters führen können, sofern die Veranlassung, aus der die Taten entsprungen sind, den Täter als für die Öffentlichkeit gefährlich erscheinen lässt; es kommt dabei stets auf die Verhältnisse des Einzelfalles an (BGHSt 5, 140; BGH NJW 1955, 837; 1967, 297).
In der vorliegenden Sache hat der Beschuldigte mehrere Beförderungserschleichungen, ebenfalls einige Notbetrügereien und einen Betrug begangen. Den Wert der hinterzogenen Fahrpreise hat das Landgericht nicht im Einzelnen festgestellt; es kann sich aber dabei angesichts der geringen Entfernungen der Fahrstrecken nicht um große Beträge gehandelt haben. Bei dem Betrug wie bei den Notbetrügereien – eine Zechprellerei – beträgt der Schaden nur etwa 45 bis 50 DM.
Trotzdem können die Handlungen in ihrer Gesamtheit möglicherweise die Anstaltsunterbringung des Beschuldigten rechtfertigen. Mit Recht weist aber die Revision darauf hin, dass der Beschuldigte die sämtlichen Taten während einer einzigen Rundreise im Zeitraum weniger Tage, nämlich in der Zeit vom 22. August bis zum 7. September 1967, begangen hat; darauf ist das Landgericht nicht eingegangen. Dem Urteil ist nichts dafür zu entnehmen, dass der Beschuldigte, der in der Zeit nach der im Dezember 1958 ausgesprochenen Scheidung seiner Ehe einmal bei einem Nervenarzt in Behandlung und vom 24. Juni 1966 bis zum 6. Oktober 1966 wegen Schizophrenie in einer Heilanstalt untergebracht war, vor den jetzt zur Beurteilung stehenden Taten auch nur ein einziges Mal den Tatbestand irgendeiner strafbaren Handlung schuldhaft oder schuldlos verwirklicht hatte.
Unter diesen Umständen lässt das krankhaft bedingte Tatverhalten des Beschuldigten nicht ohne Weiteres erkennen, dass der Beschuldigte „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ... neue strafbare Handlungen ähnlicher Art begehen“ werde. Zwar hängt die Zulässigkeit der Anstaltsunterbringung nicht davon ab, dass der Täter „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ weitere Straftaten begehen wird; es reicht schon die „bestimmte“ Wahrscheinlichkeit neuer Straftaten dieser Art aus (RGSt 71, 216, 218; BGH NJW 1951, 450; 1952, 836; JR 1959, 305; vgl. auch NJW 1968, 1484, 1485 a. E.). Aber gerade das muss hier näher dargelegt werden. Das Landgericht hat sich zwar auf das „überzeugende Gutachten des Sachverständigen“ berufen; es hat aber nicht angegeben, wie dieser dazu Stellung genommen hat, dass der Beschuldigte, obwohl er offenbar schon seit längerem an Schizophrenie leidet, jetzt erstmals und noch dazu zusammengedrängt auf den Zeitraum weniger Tage strafbare Handlungen verhältnismäßig geringen Gewichts begangen hat.
2. Auch die am Schluss des angefochtenen Urteils unter Hinweis auf einen starken Geschlechtstrieb angeführte Hilfsbegründung ist zu knapp gehalten, als dass sie die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt tragen könnte. Zwar ist die Anstaltsunterbringung eines Täters gemäß § 42b StGB nicht unter allen Umständen davon abhängig, dass ihn schon allein die von ihm begangenen und den Anlass des Verfahrens bildenden, mit Strafe bedrohten Handlungen für die Allgemeinheit gefährlich erscheinen lassen; es genügt, dass die begangenen Handlungen Ausdruck einer Geisteskrankheit sind, welche die Wahrscheinlichkeit begründet, der Täter werde Taten begehen, die ihn für die Allgemeinheit gefährlich erscheinen lassen (BGHSt 5, 140, 142/143; RGSt 69, 242).
Im Falle der angeführten Entscheidung des Reichsgerichts hatte der Täter eine „Neigung zu Gewalttätigkeiten“; er hatte solche „bereits verübt“ und Anlass zu dem Verfahren gegeben. Das Reichsgericht hat die Ausführungen des Erstrichters dahin verstanden, dass der Täter nunmehr „dahin gelangt sei, auch noch andere Straftaten als Gewalttätigkeiten zu begehen, und dass die Gefahr der Wiederholung auch für solche Straftaten bestehe“, und diese Ausführungen nicht missbilligt. Es waren also von dem Täter gerade als Ausdruck der bei ihm bestehenden „krankhaften Geistesverfassung“ sowohl Gewalttätigkeiten als auch andere gewichtige Straftaten zu erwarten.
Im Falle der angegebenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs hatte der Täter, der an einer sich insbesondere in „einem Wahnsystem mit vorwiegend geschlechtlichem Inhalt und Gehörhalluzinationen“ äußernden Schizophrenie litt, an zwei Frauen beleidigende Briefe geschrieben. Der Tatrichter hatte die Überzeugung gewonnen, dass der Täter mit großer Wahrscheinlichkeit „unter dem Einfluss solcher Halluzinationen sich zu Unrecht angegriffen und bedroht fühlen und in diesem Gefühl zu gefährlichen vermeintlichen Notwehrhandlungen schreiten“ werde.
In der vorliegenden Sache ist bisher der Beschuldigte durch geschlechtsbezogene Handlungen strafrechtlich noch nie hervorgetreten. Betrügereien und Beförderungserschleichungen liegen auf einem ganz anderen Gebiet als Sittlichkeitsstraftaten und Gewalttätigkeiten. Wer „von einem starken Geschlechtstrieb mit aggressivem Charakter beherrscht“ wird, braucht dennoch nicht zu Sittlichkeitsstraftaten zu neigen und dadurch die öffentliche Sicherheit zu gefährden. Dass ein Veranlagter, wenn er außerdem von Schizophrenie befallen ist, den äußeren Tatbestand von Sittlichkeitsstraftaten erfüllen kann, ist freilich möglich; das reicht aber für die Anordnung der Anstaltsunterbringung nicht aus. Ob mit bestimmter Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass er, obwohl bisher auf diesem Gebiet noch nicht auffällig geworden, in Zukunft unter dem Einfluss seiner Geisteskrankheit solche Handlungen begehen werde, bedarf einer sachkundigen Prüfung und muss näher dargelegt werden, falls es darauf neben den unter der obigen Nr. 1 behandelten Taten ankommen sollte.
| Bortzler | Mayr | Sanders | |||
| Rotberg | Hurxthal |