Revision teilweise stattgegeben: Sperrfrist für Fahrerlaubnis unzureichend begründet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 372/62
- Datum
- 03.07.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verstoß gegen das Gebot der Unmittelbarkeit liegt nicht vor, wenn ein Sachverständiger frühere schriftliche Ausführungen, die auf polizeilichen Zeugenaussagen beruhten, in einem ergänzten Gutachten nur insoweit verwertet, als die betreffenden Zeugenaussagen ordnungsgemäß in der Hauptverhandlung vernommen wurden und der Sachverständige sein Gutachten vor Gericht ergänzen konnte.
Bei der Strafzumessung kann grobes Versagen oder erhebliche Sorglosigkeit strafschärfend berücksichtigt werden, soweit diese das ursächliche, tatprägende Verhalten betreffen; auf eine hiervon verschiedene vorsätzliche Tat (z. B. Unfallflucht) ist dieser Maßstab nicht übertragbar.
Die Dauer der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist primär nach der voraussichtlichen Dauer der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu bemessen; die Schwere der Schuld oder der Unfallfolgen kann allenfalls als Indiz für die vermutete Dauer des Eignungsmangels herangezogen werden.
Bei einem bislang unauffälligen Täter, dem wegen einer einmaligen besonders schweren Verkehrsstraftat die Fahrerlaubnis entzogen wird, bedarf die Ansetzung einer langdauernden Sperrfrist einer eingehenden und nachvollziehbaren Begründung.
Vorinstanzen
Landgericht Passau, 3. Juli 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landmaschinenmechaniker Erwin K. aus █████████████ Post █████ Kr. █████████, geboren am ████ ██ in ███, Kr. ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fahrlässiger Tötung usw. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. November 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. [REDACTED], Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 3. Juli 1962 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als über die Dauer der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis entschieden worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Dem Angeklagten wird die seit dem 4. Juli 1962 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, fahrlässiger Tötung und sechsfacher fahrlässiger Körperverletzung – diese Straftaten alle in Tateinheit begangen – sowie wegen Unfallflucht zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft verurteilt. Die Fahrerlaubnis hat es ihm entzogen und eine Sperrfrist von vier Jahren für die Wiedererteilung einer neuen Fahrerlaubnis festgesetzt.
Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat nur insoweit Erfolg, als über die Dauer der Sperrfrist entschieden wurde.
1. Mit der Verfahrensrüge macht die Revision geltend, der Sachverständige habe sein die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit bejahendes Gutachten über die alkoholbedingten Ausfallserscheinungen des Angeklagten auf Aussagen gegründet, die die Zeugen vor der Polizei gemacht hätten. Dadurch und deshalb, weil sich das Gericht dem Gutachten des Sachverständigen angeschlossen habe, sei der Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens verletzt.
Das Landgericht hat jedoch sämtliche Zeugen, deren Aussagen es bei der Urteilsfindung verwertet hat, in der Hauptverhandlung vernommen. Es ist richtig, dass der Sachverständige, der bereits ein vorläufiges Gutachten schriftlich erstattet und dabei die vor der Polizei gemachten Aussagen der Zeugen verwertet hatte, nicht während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung anwesend war. Er erstattete in der Hauptverhandlung sein Gutachten, ohne bei der vorausgegangenen Vernehmung mehrerer Zeugen anwesend gewesen zu sein. Gerade die beiden Zeugen, die wesentliche Bekundungen über die alkoholbedingten Ausfallserscheinungen des Angeklagten machten – die Zeugen P.D. und Siegfried ██ – wurden aber erst im Anschluss daran in seiner Gegenwart vernommen. Dem Sachverständigen wurde sodann ausweislich der Sitzungsniederschrift vom Gericht Gelegenheit gegeben, sein Gutachten zu ergänzen. Er machte hierzu erneute Ausführungen. Der Sachverständige hat also bei seinem abschließenden Gutachten nur solche Zeugenaussagen berücksichtigt, die ordnungsmäßig in das Verfahren eingeführt waren und die er selbst in der Hauptverhandlung mitangehört hatte.
Die Verfahrensrüge ist daher unbegründet.
2. Der Schuldspruch ist sachlich-rechtlich von der Revision nicht angegriffen.
3. Die Strafzumessungserwägungen enthalten keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler.
a) Zu Unrecht meint die Revision, das Landgericht hätte das „grobe Versagen“ und die „Sorglosigkeit“ des Angeklagten nicht strafschärfend berücksichtigen dürfen.
Offensichtlich hat das Landgericht den Vorwurf des groben Versagens und der Sorglosigkeit auf die Herbeiführung des Unfalls, also auf die fahrlässige Verkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung, und nicht auf die Unfallflucht bezogen; bei dieser als einer Vorsatztat kann überhaupt nicht von einer groben Sorglosigkeit gesprochen werden. Die Umstände, die das den Unfall herbeiführende Verhalten des Angeklagten nicht als nur leicht fahrlässig erscheinen lassen, sondern den Vorwurf des groben Versagens und der Sorglosigkeit zu Recht begründen, hat das Landgericht an mehreren Stellen des Urteils hervorgehoben: Der Angeklagte war vor Antritt der Unglücksfahrt wegen des zuvor genossenen Alkohols von seinen Kameraden zu besonderer Sorgfalt ermahnt worden (UA S. 3); er hatte selbst gespürt, dass er nicht mehr ganz nüchtern war (UA S. 4); er war auf seiner Fahrt schon vor der Unfallstelle mehrmals in auffälliger Weise auf die linke Fahrbahnhälfte geraten (UA S. 4); er ist trotzdem an der Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit gefahren, die – wie ihm bekannt war – die dort durch vorschriftsmäßiges Verkehrsschild zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überstieg (UA S. 5 und 8), und er hat schließlich auf der breiten, auf eine weite Strecke fast geraden und völlig übersichtlichen Straße, auf der sich keine anderen Fahrzeuge oder Verkehrsteilnehmer befanden (UA S. 4/5), die ganz einfache Verkehrslage (UA S. 12) so wenig meistern können, dass er von der trockenen und in gutem Zustand befindlichen Fahrbahn (UA S. 5) nach rechts abkam und in die vorschriftsmäßig neben der Fahrbahn an der Bushaltestelle stehende Fußgängergruppe hineinfuhr, die er schon aus 50 bis 100 m Entfernung gesehen hatte (UA S. 8).
b) Für den von der Revision erhobenen Vorwurf, das Landgericht „habe bei der Strafzumessung den Präventivzweck der Strafe in den Vordergrund gerückt“, bietet das angefochtene Urteil keinen Anhalt. Im Gegenteil ergibt sich aus den Ausführungen UA S. 15, dass das Landgericht als das Strafmaß bestimmende Umstände (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) die besonders schwere Schuld des Angeklagten und außerdem die durch diese Verschuldung herbeigeführten besonders schweren Tatfolgen, nämlich die zum Teil sehr schweren Verletzungen mehrerer Personen (also nicht nur bloße Tatbestandsmerkmale), berücksichtigt hat.
c) Das alleinige Verschulden eines Angeklagten bei einer Straftat wirkt zwar nicht strafschärfend. Andererseits muss aber insbesondere bei einer Verkehrsstraftat das tatsächlich vorhandene oder das auch nur mögliche Mitverschulden des Verletzten oder auch eines Dritten regelmäßig strafmildernd gewertet werden (vgl. BGH VRS 14, 191; 19, 126).
Zu Recht hat demgegenüber das Landgericht hervorgehoben – wenn auch in einer knappen und nicht einwandfreien Form –, dass nach der Sachlage keinerlei irgendwie geartetes Mitverschulden irgend eines anderen zu Gunsten des Angeklagten in Betracht kommt.
4. Der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis hält ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand.
Dagegen hat das Landgericht nicht beachtet, dass dann, wenn einem bisher unbescholtenen Menschen, der insbesondere „in verkehrsrechtlicher Beziehung noch nicht in Erscheinung getreten“ ist (UA S. 15), wegen einer einmaligen, allerdings besonders schwerwiegenden Verkehrsstraftat die Fahrerlaubnis entzogen werden muss, die Festsetzung einer langdauernden Sperrfrist einer eingehenden Begründung bedarf (vgl. BGH VRS 16, 350/351; 19, 108, 110). Für die Dauer der Sperrfrist, die nicht als Strafe, sondern als Teil einer Sicherungsmaßregel gedacht ist, darf auch nicht die Schwere der Schuld oder der Unfallfolgen maßgebend sein; entscheidend kann vielmehr nur sein, wie lange die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen voraussichtlich bestehen wird (vgl. BGH VRS 21, 262, 263). Allerdings können bei der Beurteilung der Dauer der Ungeeignetheit auch die Art und Schwere der Schuld im Einzelfall als Anzeichen für die mutmaßliche Dauer des Eignungsmangels mit herangezogen werden.
| Rotberg | Krumme | Flitner | |||
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