Revision gegen Verurteilung wegen Notzucht verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 372/58
- Datum
- 30.10.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die freie tatrichterliche Beweiswürdigung ist für die Revisionsinstanz grundsätzlich bindend; eine Revision kann diese nur wegen erheblicher rechtlicher Mängel angreifen.
Die Identifizierung eines Täters durch ein kindliches, glaubwürdiges Opfer kann allein zur Verurteilung genügen, sofern sie durch sonstige tatsächliche Feststellungen und Spuren gestützt wird.
Geringfügige Widersprüche in Einzelangaben eines belastenden Zeugen beeinträchtigen dessen Glaubwürdigkeit nicht, wenn sie erklärlich sind und die wesentlichen Übereinstimmungen bestehen.
Rechts- oder Verfahrensrügen, die in der Revisionsbegründung nicht substanziiert ausgeführt werden, bleiben unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Würdigung mildernder Umstände bei der Strafzumessung obliegt dem Tatrichter und ist nur bei Rechtsfehlern der Revisionsinstanz zu korrigieren.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer des Landgericht Bochum, 25. Juni 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Haschineschlosser ██████ ██, geboren am ██ ████ ██ in ████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Notzucht u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Hengsberger, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. C____) bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts in Bochum vom 25. Juni 1958 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 26. Juni 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vollendeter und versuchter Notzucht zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt.
Wie das Landgericht feststellt, zog der Angeklagte am 26. Februar 1957 nach Beendigung seiner Schicht eine dunkelbraune Hose und einen bräunlichen Sportsakko an. Mit seinem roten Fahrrad, auf dem er eine braune Aktentasche liegen hatte, begab er sich in den Nonnenbusch, ein Waldstück, das 6 km von seiner Arbeitsstätte entfernt und in der Nähe seiner Wohnung in HO liegt. Gegen 18 Uhr – es war noch hell – sah er die 12 Jahre alte Schülerin Gisela SC_> durch das Waldstück herankommen. Er lehnte sein Rad an einen Baum und stellte sich an den Weg; dabei hatte er eine Baskenmütze auf. Er sprach Gisela an und wurde gegenüber dem Kind zudringlich, das vergebens um Hilfe rief. Er zog es zu Boden und führte bei dem sich heftig wehrenden Mädchen geringfügig sein Glied ein. Gisela hatte damals ihr Unwohlsein; ihre Blutungen waren jedoch schon abgeklungen. Der Angeklagte befleckte bei der Tat seine Hose mit Vaginalsekret. Der Anorak des Kindes war nach dem Vorfall mit Erde beschmutzt, die vom Tatort herrührte.
Gisela █████ erkannte später den Angeklagten mit Sicherheit aus einer Reihe von 14 Lichtbildern gleichaltriger Personen als den Täter. Ferner erkannte sie ihn bei einer Wahlgegenüberstellung aus sechs Haftlingen etwa gleicher Größe sofort ohne die geringste Schwierigkeit. Er ist nach seiner Gesichtsbildung besonders auffällig, auch sonst sehr einprägsam und besonders leicht wieder zu erkennen (4, unten UA).
Der Angeklagte bestritt, der Täter zu sein. Um 18 Uhr habe er nicht am Tatort sein können. Das Scheidensekret an seiner Hose stamme von seiner Ehefrau, mit der er auch im Freien verkehrt habe. Es sei möglich, dass Gisela den Angeklagten mit dem Bergmann Walter NC_> verwechsle, „der dem Angeklagten ähnlich sehe, in seiner Nähe wohne und auch solche Kleidung, insbesondere eine Baskenmütze besitze, wie sie die Zeugin ██ beschrieben habe, der Angeklagte aber nicht besitze und auch zur Tatzeit nicht besessen habe“ (3, RUA).
Gisela SC_> hat den Angeklagten auch in der Hauptverhandlung wiedererkannt und als den Täter bezeichnet. Das Gericht hatte keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der kindlich unverdorbenen Zeugin. Dieser Auffassung war auch die Sachverständige, eine Diplompsychologin.
Es heißt ferner im Urteil: „Für die Richtigkeit ihrer Aussage spricht weiterhin, dass der Angeklagte die von der Zeugin bei ihrer polizeilichen Vernehmung und vor Gericht beschriebenen Gegenstände – bräunlichen Sportsakko, braune Hose, rotes Fahrrad und braune Aktentasche – nach seiner eigenen Einlassung auch besitzt“ (4 UA).
Es folgen sodann weitere Darlegungen über die Baskenmütze sowie dahin, dass der Zeuge NC_> dem Angeklagten völlig unähnlich sei. Die Strafkammer führt außerdem aus, die Glaubwürdigkeit Gisela SC_> werde auch nicht durch Widersprüche in ihrer Aussage beeinträchtigt. Gewisse Unstimmigkeiten in unwesentlichen Punkten erklärten sich aus der Verwirrung, in die das Kind durch die Gewalttat versetzt worden sei.
Grund der glaubwürdigen Zeugenaussage bestehen daher an der Täterschaft des Angeklagten keine Zweifel“ (4 R, 5 UA).
Das Landgericht legt ferner unter anderem noch dar, dass der Angeklagte in 30 Minuten den Weg bis zum Tatort zurücklegen konnte. Sein rotes Fahrrad hat er nach seiner eigenen Einlassung damals öfter zu Fahrten benutzt.
In der Nacht vom 25. zum 26. August 1957 besuchte der Angeklagte ein Zeltfest in ███, obwohl er bereits zum Strafantritt wegen einer früheren Verurteilung aufgefordert war. Er traf dort den Bergmann Rudolf SkC_>. Beide gingen am nächsten Morgen gemeinsam nach Hause und trennten sich dann. Der Angeklagte ging wieder zum Nonnenbusch. Ungefähr um 8 Uhr früh kam ihm dort das 15-jährige Lehrmädchen Wilfriede SchC_> auf ihrem Fahrrad entgegen. Der Angeklagte sprang sie an, erfasste sie am Hals und zog sie zu Boden. Als sie sich losriss, holte er sie wieder ein, hielt sie fest und versuchte das sich heftig wehrende und schreiende Mädchen in das Waldstück hineinzuziehen. Als sich ein Kraftwagen näherte, den Wilfriede anhielt, flüchtete der Angeklagte in das Gebüsch und versteckte sich dort. Gegen 8.30 Uhr sah die Ehefrau ███████, die den Angeklagten gut kannte, ihn in der Nähe des Tatorts aus einem Waldweg herauskommen.
Auch Wilfriede SchC_> hat den Angeklagten aus einer Reihe von Lichtbildern und einer Reihe von Haftlingen sofort wiedererkannt. Dieser bestritt auch in diesem Fall, Täter zu sein. Das Landgericht hielt ihn jedoch auf Grund der Aussagen des Mädchens und der Ehefrau LteC____> für überführt. Der Zeuge SkC_> hat die Einlassung des Angeklagten, sie beide hätten sich erst gegen neun Uhr vormittags vor der Wohnung des Angeklagten getrennt, nicht bestätigt. Unter diesen Umständen hat das Landgericht dem vorbestraften, als besonders hemmungslosen Triebverbrecher bezeichneten Angeklagten mildernde Umstände versagt.
Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Vorfall vom 26. Februar 1957:
Das einzige Bedenken, dem das Urteil insoweit unterliegen könnte, ist das folgende, das übrigens die Revision nicht hervorhebt:
Wie schon vorstehend zu I Nr. 1 geschildert, hatte sich der Angeklagte darauf berufen, dass der ihm angeblich ähnlich sehende Bergmann NC_> eine solche Kleidung, insbesondere eine Baskenmütze besitze, wie sie Gisela SC_> beschrieben habe, die der Angeklagte aber nicht besitze und auch zur Tatzeit nicht besessen habe (3 R UA). Damit könnte gemeint sein, dass der Angeklagte nach seiner Darstellung weder eine bräunliche Sportjacke, noch eine braune Hose, insbesondere keine Baskenmütze besaß. Das stimmt nicht ganz überein mit der Ausführung des Tatrichters (S. 4 Mitte UA), für die Richtigkeit der Aussage Giselas spreche weiterhin, dass der Angeklagte die von dem Mädchen beschriebenen Gegenstände – Sakko, Hose, rotes Fahrrad und Aktentasche – nach seiner eigenen Einlassung auch besitze. Denn er hatte ja nach Bl. 38 vA bestritten, zum Tatzeitpunkt ein bräunliches Sportsakko und eine braune Hose besessen und getragen zu haben. Indes wird durch diese Unstimmigkeit der Bestand der Verurteilung im Fall Gisela SC_> nicht beeinträchtigt. Jener Hinweis auf das Eingeständnis des Angeklagten war erkennbar nur eine beiläufige Bemerkung. Von der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin war das Landgericht bereits auf Grund vieler anderer Gesichtspunkte in Übereinstimmung mit der Sachverständigen überzeugt. Zudem traf das S. 4 UA erwähnte Eingeständnis des Angeklagten für die übrigen Erkennungsmerkmale zu, nämlich das rote Fahrrad und die braune Aktentasche (S. 4, 5 UA). An der Hose, die er trug, wurde Vaginalsekret festgestellt. Der Zeuge NC_>, auf den der Angeklagte die Schuld abzuwälzen suchte, war ihm, wie festgestellt, völlig unähnlich.
In der Revisionsbegründung bringt der Angeklagte hierzu nur vor, er besitze kein Sportsakko „mit herabhängendem Gürtel“. Von einem solchen Gürtel spricht jedoch das Urteil nicht. Dass die Hose des Angeklagten nicht braun oder dunkelbraun gewesen sei, wird in der Revisionsrechtfertigung nicht mehr behauptet.
Diese wendet sich vielmehr in unzulässiger Weise gegen die rechtlich mögliche tatrichterliche Beweiswürdigung. Da die Strafkammer keine Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten zum Ausdruck gebracht hat, ist der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ nicht verletzt. Dass der Tatrichter Zweifel hätte haben müssen, kann mit der Revision nicht geltend gemacht werden.
Vorkommnis vom 26. August 1957:
Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet. Sie weicht von den Feststellungen ab, indem sie vorbringt, es habe sich um eine Entfernung von 2 km gehandelt. Nach den Urteilsgründen betrug diese indes nur 1 km (5 R UA).
Wenn das Landgericht den Angeklagten in den Strafzumessungsgründen als besonders hemmungslosen Triebverbrecher bezeichnet, so sollte damit offenbar gesagt werden, dass er die auch bei ihm vorhandenen Hemmungen beiseite schob, nicht aber, dass sein Steuerungsvermögen i. S. des § 51 StGB ausgeschlossen oder erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Auch die Revision erhebt in dieser Hinsicht keine besonderen Einwendungen.
Nach alledem ist sie als unbegründet zu verwerfen.
| Rotberg | Dr. Hengsberger | ||
| Krumme | Lang-Hinrichsen |