Revision teilweise stattgegeben: Mitverantwortung des Fahrzeughalters bei Unterschätzung der Fahrerlaubnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 372/56
- Datum
- 15.11.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer sein Kraftfahrzeug einem anderen zur Führung überlässt, ohne die ihm möglichen und zumutbaren Erkundigungen über dessen erforderliche Fahrerlaubnis einzuholen, handelt fahrlässig und kann sich strafbar machen, wenn dadurch eine Gefährdung oder ein tödlicher Unfall mitverursacht wird.
Wird dem Fahrzeugführer bekannt, dass dieser alkoholisiert ist, begründet das Unterlassen der Überwachung oder Korrektur seiner Fahrweise eine zumutbare Sorgfaltspflichtverletzung, die bei Unfällen fahrlässige Mitverantwortung begründen kann.
Die tatrichterliche Feststellung von Fahruntüchtigkeit kann auf Gutachten und indizielle Umstände gestützt werden; das Fehlen einer unmittelbaren Blutprobe schließt eine solche Überzeugungsbildung nicht aus.
Unfallflucht kann als Dauerstraftat verstanden werden; tritt während der Fortsetzung der Flucht eine weitere strafbare Handlung (z. B. Fahrens ohne Führerschein, Verkehrsgefährdung) hinzu, ist das rechtliche Verhältnis der Taten insbesondere nach § 73 StGB zu beurteilen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 12. Mai 1956
Leitsatz
StGB § 222, StVO § 1
Fahrlässig handelt, wer sein Fahrzeug jemandem, der die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat, ohne die ihm möglichen und zumutbaren Erkundigungen nach dessen Fahrerlaubnis zur Führung überlässt.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 12. Mai 1956 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung sowie wegen Fahrerflucht in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung und mit Fahren ohne Führerschein (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG) verurteilt wird.
Im Strafausspruch wird das Urteil mit den Feststellungen mit Ausnahme der wegen fahrlässiger Tötung verhängten Einzelstrafe aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung, Verkehrsunfallflucht, fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und Fahrens ohne Führerschein zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Die für den Tod der aus entgegengesetzter Richtung auf einem Moped fahrenden Margit ███████ mitursächliche Fahrlässigkeit des Angeklagten sieht die Strafkammer in folgendem Verhalten:
Er überließ dem in dieser Sache rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten ██████████, der keine Fahrerlaubnis der Klasse 3 besaß, die Steuerung seines Kombi-Lieferwagens Ford-Taunus, ohne sich vergewissert zu haben, ob ██████ die erforderliche Fahrerlaubnis besaß. Außerdem wusste er, dass sein Begleiter angetrunken war (sein Alkoholgehalt betrug zur Unfallzeit 1,6 ‰). Schließlich unterließ es der Angeklagte, wie die Feststellungen ergeben, auf die Fahrweise ██ zu achten und sie erforderlichenfalls zu „korrigieren“, sondern beschäftigte sich mit seinem hinten im Wagen sitzenden Sohn.
Die Pflicht zur Erkundigung nach der Fahrerlaubnis ██████████ bejaht die Strafkammer auf Grund der Erwägung, jeder Fahrzeughalter müsse sich, bevor er seinen Wagen einem anderen zum Fahren überlasse, über dessen Fahrerlaubnis vergewissern. Für den Angeklagten gelte das umso mehr, als ihm bekannt gewesen sei, dass ███ nur einen Dreiradwagen der Klasse 4 fuhr und ihm, dem Angeklagten, gelegentlich einer Unterhaltung gesagt hatte, dass er den Führerschein der Klasse 3 noch erwerben wolle.
Die Revision des Angeklagten macht geltend, die Annahme der Strafkammer, „dass diese Unterhaltung erst vor kurzer Zeit stattgefunden hatte“, sei ein „Trugschluss“. Sie liege vielmehr Jahre zurück.
Der Beschwerdeführer übersieht, dass das Landgericht nichts über den Zeitpunkt jener Unterhaltung festgestellt hat. Außerdem verkennt er offenbar den Sinn der Ausführungen des Urteils. Er geht dahin, dass jeder Kraftfahrzeughalter, der einem anderen die Führung seines Wagens überlässt, ohne von dessen Fahrerlaubnis sichere Kenntnis zu haben, sich erst darüber vergewissern müsse. Da dies der Angeklagte unterlassen habe, sei er für die fahrlässige Tötung, die ████████ beging, mitverantwortlich. Eine sichere Kenntnis von dessen Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse 3 hatte er nach der Überzeugung der Strafkammer umso weniger, als er aus einem Gespräch mit ihm nur von seiner Absicht zum Erwerb des Führerscheins der Klasse 3 wusste.
Diese Ausführungen sind rechtlich bedenkenfrei. Für die Frage, ob der Angeklagte den Tod der Margit ██████ etwa schon deshalb fahrlässigerweise mitverursacht hat, weil er ███ sein Fahrzeug in der auf keiner sicheren tatsächlichen Grundlage beruhenden Annahme von dessen Fahrerlaubnis überließ, war es bedeutungslos, wann ihm ███ die Absicht, er wolle den Führerschein der Klasse 3 erwerben, mitgeteilt hatte. Denn diese Mitteilung konnte ihm, gleich wann sie geschah, keine sichere Gewähr dafür bieten, dass ███████████████████ die erforderliche Fahrerlaubnis erworben haben werde. Selbst wenn er es, wie er in seiner Revision vorbringt, angenommen haben sollte, bliebe der Vorwurf der Fahrlässigkeit zu Recht bestehen. Ein Kraftfahrzeughalter darf sein Fahrzeug einem anderen nicht schon dann zur Führung überlassen, wenn er dessen Fahrerlaubnis nur annimmt, ohne sich insoweit Gewissheit verschafft zu haben.
Auf welche Weise im Einzelnen er sich vergewissern muss, um nicht eines Vergehens nach § 24 Abs. 2 StVO schuldig zu werden, braucht nicht entschieden zu werden; denn der Angeklagte ist wegen eines solchen Vergehens nicht verurteilt worden. Der fahrlässigen Tötung aber durfte ihn die Strafkammer für schuldig erkennen. Dadurch, dass er ███████████ die Steuerung gestattete, ohne von dessen Fahrerlaubnis sichere Kenntnis zu haben, handelte er fahrlässig. Diese Fahrlässigkeit war, wie der Urteilszusammenhang ebenfalls ergibt, für den tödlichen Unfall mitursächlich, weil die Fahruntüchtigkeit ██ mindestens auch auf dem Mangel der erforderlichen Fahrerlaubnis beruhte.
b) Außerdem hat die Strafkammer mit Recht eine für den Unfall ursächliche Fahrlässigkeit des Angeklagten auch darin gesehen, dass er ██████████████ während der Fahrt nicht überwachte, obwohl er wusste, dass er angetrunken war und bei Nacht und Regen den Wagen lenkte.
Offensichtlich fehl geht, was die Revision gegen die Überzeugung der Strafkammer geltend macht, der Angeklagte habe von dem Unfall Kenntnis erlangt, weil er den Zusammenprall der beiden Fahrzeuge gemerkt und die Splitterung seiner Windschutzscheibe gesehen hatte.
Die Unfallflucht war bereits vollendet, als er es bewusst geschehen ließ, dass █████████ sich vom Unfallort so weit entfernte, dass er nicht mehr ohne Weiteres für die Polizeibehörde erreichbar war. Das war spätestens der Fall, als beide mit dem Wagen zur Wohnung ███████████ gelangt waren, nicht aber erst, als der Angeklagte später die Rückfahrt von Darmstadt, dem Wohnort ██████████ und dem Ort des Unfalls, nach Wiesbaden antrat.
Auf dieser Rückfahrt stand der Angeklagte noch unter erheblichem Alkoholeinfluss (2,5 ‰). Mit Recht hat schon deshalb die Strafkammer seine Fahruntüchtigkeit bejaht und angenommen, dass er durch die Lenkung seines Wagens, in dem sein Stiefvater und sein Sohn mitfuhren, eine Gemeingefahr herbeiführte.
Im Zeitpunkt des vorausgegangenen Zusammenstoßes mit Margit ███ betrug, wie die Strafkammer feststellt, sein Blutalkoholgehalt 2,9 ‰. Zu diesem Ergebnis ist sie in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen gelangt, weil der Angeklagte kurze Zeit vorher 9 Flaschen Bier getrunken hatte. Dass dem Landgericht nicht das Ergebnis einer Blutprobe des Angeklagten zur Verfügung stand, weil ihm am nächsten Tag, vermutlich wegen zu erwartender Ergebnislosigkeit, keine Blutprobe entnommen wurde, bildete kein rechtliches Hindernis für die tatrichterliche Überzeugung von seiner Fahruntüchtigkeit, ebensowenig die Tatsache, dass das Landgericht ihn noch für fähig hielt, zur Zeit des Unfalls die Fahrweise █████ zu überwachen und zu „korrigieren“. Dass er hierzu imstande war, entnimmt das Landgericht in rechtlich fehlerfreier Beweiswürdigung dem Umstand, dass er, als ████████ nach dem Zusammenstoß weiter auf der linken Seite fuhr und deshalb einen weiteren entgegenkommenden Kradfahrer erheblich gefährdete, ins Steuer griff und dadurch im letzten Augenblick einen zweiten Unfall verhinderte.
Zu Unrecht meint die Revision, die Strafkammer widerspreche sich, wenn sie einerseits die Fahruntüchtigkeit des Angeklagten bejahe, aber andererseits von seiner Fähigkeit ausgehe, die Fahrweise ███████ zu „korrigieren“ und dadurch schon den ersten Unfall zu vermeiden. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Verkehrsteilnehmer, selbst wenn er erheblich unter Alkoholeinfluss steht und deshalb im Allgemeinen als fahruntauglich zu erachten ist, in einer bestimmten Augenblicks- und Gefahrenlage verkehrsgerecht reagiert.
Die Strafkammer hat die fahrlässige Tötung und die Fahrerflucht untereinander und im Verhältnis zu den beiden übrigen Straftaten des Angeklagten, der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs und dem Fahren ohne Führerschein, als selbständige Handlungen gewertet. Das rechtliche Verhältnis der beiden letztgenannten Straftaten hat sie als teilweise Tateinheit beurteilt.
Diese rechtliche Betrachtung ist insoweit bedenkenfrei, als die fahrlässige Tötung als selbständige Straftat und das Verhältnis der beiden letztgenannten Verfehlungen als solches der Tateinheit angenommen worden ist. Dagegen unterliegt die Annahme der Strafkammer, auch bei dem Vergehen der Fahrerflucht handle es sich um eine selbständige Straftat i. S. des § 74 StGB, rechtlichen Bedenken. Wie die Feststellungen des Landgerichts ergeben (UA S. 8), war der Angeklagte sogleich nach dem Unfall entschlossen, den Angeklagten █████████ nicht anhalten zu lassen und kurze Zeit später mit dem Wagen nach Wiesbaden zurückzufahren. Die Unfallflucht des Angeklagten war demnach von ihrem Beginn an bis zum Ende der Fahrt in Wiesbaden von einem einheitlichen, bis zum Fahrtende fortdauernden Willen getragen. Sie war zwar schon in dem Augenblick rechtlich vollendet, als der Angeklagte sich so weit vom Unfallort entfernt hatte, dass er und sein Fahrzeug nicht ohne Weiteres für die Polizeibehörde zwecks Aufklärung des Unfallgeschehens erreichbar waren. Ihr tatsächliches Ende aber hat sie nach dem Willen des Angeklagten erst in Wiesbaden gefunden. Sie war daher Dauerstraftat. Mit ihr traf im letzten Abschnitt, nämlich während der Fahrt von Darmstadt nach Wiesbaden, die fortgesetzte Straftat nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG zusammen.
Weil andererseits auch zwischen dieser Fortsetzungstat und der Straßenverkehrsgefährdung Tateinheit besteht, muss der rechtliche Zusammenhang zwischen Fahrerflucht, Verkehrsgefährdung und dem Vergehen des Fahrens ohne Führerschein als solcher nach § 73 StGB beurteilt werden. Demgemäß hat der Senat den Schuldspruch geändert.
Daraus ergab sich, dass der Ausspruch über die Einzelstrafen der tateinheitlich begangenen Straftaten aufgehoben werden musste; übrigens hatte die Strafkammer schon von ihrer Annahme aus, dass die Verkehrsgefährdung und das Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG durch dieselbe Handlung begangen seien, nicht zwei Einzelstrafen, sondern nur eine Strafe verhängen dürfen. Zur Aufhebung der Einzelstrafe von acht Monaten Gefängnis wegen fahrlässiger Tötung hat der Senat keinen Anlass gesehen. Dagegen wird die Strafkammer auch über die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis neben der Bildung der neuen Gesamtstrafe erneut zu entscheiden haben (vgl. BGHSt 7, 180, 182).
| Krumme | Seibert | Dr. Wiefels | |||
| Dr. Sauer | Dr. Lang-Hinrichsen |