Revision erfolgreich: Freispruch wegen Fortbestand der Inkasso-Erlaubnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 372/51
- Datum
- 04.12.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine ordnungsgemäß erteilte Erlaubnis zur Ausübung eines Berufs bleibt wirksam, bis sie durch ein gesetzlich zulässiges und erkennbares Widerrufsverfahren aufgehoben wird.
Die bloße Ablehnung einer Neuzulassung durch Justizverwaltungsbehörden begründet nicht ohne ausdrücklichen Widerruf den Verlust einer zuvor erteilten Erlaubnis.
Verfügungen von Besatzungsbehörden, die eine vorübergehende Untersagung bezwecken, stellen nicht notwendigerweise einen endgültigen Widerruf einer früher erteilten Erlaubnis dar, sofern die Verfügung nicht als Widerruf ausgestaltet ist.
Fehlt es am objektiven Tatbestand eines verbotenen Verhaltens (z.B. weil eine erforderliche Erlaubnis rechtswirksam besteht), ist der Beschuldigte nach § 354 Abs. 1 StPO freizusprechen; die Strafbarkeit des Versuchs kommt nur in Betracht, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 5. Februar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Dr. jur. Ulrich ██████████ aus █, geboren ██ █████ in ███, wegen Vergehens gegen das Rechtsberatungsgesetz
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 5. Februar 1951 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Vergehens gegen Art. 1 § 8 des Gesetzes zur Verhütung von Missbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1478) verurteilt worden. Seine Revision hat Erfolg.
Mit Urkunde vom 29. April 1937 ist dem Angeklagten durch den Landgerichtspräsidenten in Hagen die gemäß Art. 1 des Gesetzes erforderliche Erlaubnis zum Betriebe seines Inkassounternehmens erteilt worden. Nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 wurde dem Angeklagten auf Grund des Gesetzes Nr. 2 der Militärregierung durch den Leiter des Landgerichts Hagen die Ausübung jeder Amtstätigkeit bis auf weiteres untersagt. Am 21. Januar 1947 erteilte die Militärregierung dem Angeklagten die Ermächtigungsurkunde zur Ausübung des Berufs als Inkassoagent. Diese Genehmigung ist von der Militärregierung mit Schreiben vom 21. Oktober 1947 wieder zurückgezogen worden. Im Entnazifizierungsverfahren wurde der Angeklagte durch Bescheid vom 8. April 1948 in die Kategorie IV ohne Berufsbeschränkung eingereiht. Der nunmehr gestellte Antrag des Angeklagten auf Neuzulassung als Inkassoagent wurde vom Landgerichtspräsidenten abgelehnt, weil dem Angeklagten die persönliche Eignung fehle. Seine Beschwerde gegen diese Verfügung wurde durch Entscheidung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Hamm vom 18. November 1948 zurückgewiesen.
Wenn der Angeklagte gleichwohl sein Inkassounternehmen weiterbetrieb, so hat er damit doch nicht gegen Art. 1 § 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 1935 verstoßen, weil – was die Strafkammer verkennt – die ihm ordnungsmäßig erteilte Erlaubnis vom 29. April 1937 noch wirksam war.
Den Besatzungsbehörden kam es lediglich darauf an, jeden sachlichen Einfluss des politisch verdächtigten Angeklagten nur so lange auszuschalten, bis seine endgültige Kategorisierung durchgeführt war; sobald dies geschehen war, bestanden keine Bedenken mehr gegen die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit, ohne dass eine erneute Erlaubnis erforderlich gewesen wäre (BGHZ 2, 121).
Dass die Justizverwaltungsbehörden eine erneute Zulassung ablehnten, war somit unerheblich, weil der Angeklagte ihrer nicht bedurfte. Die ablehnenden Bescheide der Justizbehörden können auch nicht in einen Widerruf der dem Angeklagten im Jahre 1937 erteilten Erlaubnis gemäß §§ 14 ff. der Durchführungsverordnung vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1481) umgedeutet werden; denn da die Justizbehörden die Auffassung vertraten, dass die im Jahre 1937 erteilte Erlaubnis durch die Verfügung der Militärregierung vom 21. Oktober 1947 bereits endgültig erloschen sei, fehlte ihnen notwendig der Wille, sie noch zu widerrufen.
Dementsprechend hat im Übrigen das Landesverwaltungsgericht Arnsberg auf die Klage des Angeklagten durch rechtskräftiges Urteil vom 29. Februar 1952 (I St 143/49/I) den Beschwerdebescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten in Hamm vom 18. November 1948 samt der ihm zugrunde liegenden Verfügung des Landgerichtspräsidenten in Hagen aufgehoben und festgestellt, dass der Angeklagte berechtigt ist, sein Inkassounternehmen weiterzuführen.
Das Gesetz vom 13. Dezember 1935 sieht eine Strafbarkeit des Versuchs nicht vor (§ 43 Abs. 2 StGB). Ohne dass es noch auf weiteres ankäme, war der Angeklagte daher gemäß § 354 Abs. 1 StPO auf Kosten der Staatskasse freizusprechen.
| Engels | Groß | Hille | |||
| Krumme | Dr. Augustin |