Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unterlassener Prüfung des § 21 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 371/90
- Datum
- 25.10.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergibt ein Sachverständigengutachten Anhaltspunkte für eine krankhafte oder überwertige Idee, hat das Gericht neben einer Prüfung der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) auch zu prüfen, ob eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) vorliegt.
Die Feststellung, dass der Angeklagte das Unrecht seiner Tat einsehen und nach dieser Einsicht handeln konnte (Verneinung des § 20 StGB), schließt die gesonderte Prüfung einer erheblichen verminderten Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB nicht aus.
Unterlässt das Tatgericht trotz einschlägiger gutachterlicher Feststellungen die Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB, ist die Nachprüfbarkeit der Schuldfähigkeitswürdigung durch das Revisionsgericht beeinträchtigt; dies kann die Aufhebung des Strafausspruchs rechtfertigen.
Bei Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelhafter Schuldfähigkeitswürdigung hat das Revisionsgericht die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine zuständige (gegebenenfalls andere) Strafkammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 23. Oktober 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 371/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Fritz ███████ aus ██ ████████, geboren am ████████ 1926 in ████, zur Zeit in Haft, wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Oktober 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 23. Oktober 1989, soweit es ihn betrifft, im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Anstiftung zum Mord und wegen versuchten Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Auf die – zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte – Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat durch Urteil vom heutigen Tage den Schuldspruch geändert und den Strafausspruch teilweise aufgehoben. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Das Landgericht hat sich nicht ausreichend mit der
Frage auseinandergesetzt, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei seinen Taten erheblich vermindert war (§ 21 StGB).
Das sachverständig beratene Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vorstellungswelt des Angeklagten zwar eingeengt, er aber gleichwohl in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (UA 51). Damit hat es das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB – rechtsfehlerfrei – verneint. Es hat sich aber nicht die Frage vorgelegt, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war.
Zwar hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Vorstellungswelt des Angeklagten von der überwertigen Idee beherrscht gewesen sei, den Sohn beseitigen zu müssen. Eine überwertige Idee ist im medizinischen Sprachgebrauch im allgemeinen eine geistige Beeinträchtigung, welche unterhalb der forensischen Erheblichkeitsschwelle bleibt.
Indessen genügt der – hier unter dem Gesichtspunkt des § 20 StGB verwendete – Sprachgebrauch nicht, um dem Senat die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht sondern sachlich fehlen. Dass zu derartigen Erörterungen Anlass bestand, bedarf auch angesichts des Alters des Angeklagten keiner näheren Darlegung.
| Salger | Jahnke | Blauth | |||
| Goydke | Meyer-Goßner |