Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs: unzureichende Feststellungen zu §20a StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 371/67
Datum
27.02.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt; die Revision rügte Rechtsfehler, insbesondere bei der Bewertung als gefährliche Gewohnheitsverbrecher. Der BGH bestätigt die Tatwürdigung, hält aber die Feststellungen zur Anwendung des §20a StGB für unzureichend. Der Strafausspruch wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Das Landgericht muss frühere Taten, deren Entstehung und die Persönlichkeitsverhältnisse eingehender feststellen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wegnahme ist vollendet, wenn der Täter die tatsächliche Verfügungsgewalt erlangt und der Gewahrsam des Berechtigten gebrochen ist; die spätere Auffindbarkeit des Gegenstands ist hierfür ohne Bedeutung.

2

Zueignungsabsicht kann gegeben sein, wenn der Täter den Rückerwerb dem Zufall überlässt und nicht darauf bedacht ist, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.

3

Eine vorbereitende oder mitbestrafte Vortat ist nicht von vornherein straflos; eine bereits vollendete Wegnahme kann selbstständig als Diebstahl geahndet werden.

4

Die Feststellung, dass ein Angeklagter ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher i.S.v. § 20a StGB ist, erfordert eine umfassende Gesamtwürdigung einschließlich Darstellung der früheren Taten, ihrer Entstehungsgeschichte, der damaligen Lebensverhältnisse sowie der geistig-seelischen Verfassung; Urteilsformeln allein genügen nicht.

5

Bei der Anwendung des § 20a StGB und der Strafzumessung sind Unterschiede in Persönlichkeit und Lebensverhältnissen der Angeklagten zu prüfen und gegebenenfalls unterschiedlich zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 27. Februar 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

Cram ██ us ████, den █████████ ██████ ██, 1. zur ████ geboren am █, 2. den Maschinenschlosser Gerhard R., geboren am █, aus M., zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall usw.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. August 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,

Dr. ██ Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

████ Rechtsanwalt als Verteidiger für die Angeklagten,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. Februar 1967 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten als gefährliche Gewohnheitsverbrecher wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit versuchtem schweren Diebstahl im Rückfall zu je sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Angeklagten rügen mit der Revision Verletzung des sachlichen Rechts und im Zusammenhang damit Verletzung der Aufklärungspflicht.

Die Nachprüfung des Schuldspruchs lässt keine die Angeklagten benachteiligende Rechtsfehler erkennen. Die Wegnahme der Werkzeuge aus einer verschlossenen Kiste in einem Neubau hat das Landgericht zutreffend als vollendeten schweren Diebstahl gewertet. Diese Tat diente zwar der Vorbereitung des geplanten Einbruchs in einem anderen Gebäude. Dass sie deswegen aber als sogenannte mitbestrafte Vortat des nachfolgenden versuchten Einbruchdiebstahls straflos zu bleiben hätte, ist abwegig. Nach den Feststellungen haben die Angeklagten die Werkzeuge in der Absicht rechtswidriger Zueignung weggenommen. Bereits mit ihrer Herausnahme aus der zu diesem Zweck aufgebrochenen Werkzeugkiste haben sie den Gewahrsam des Eigentümers gebrochen und eigenen Gewahrsam begründet. Die Wegnahme ist vollendet, wenn der Gegenstand in eine solche Lage gebracht ist, dass der Täter die tatsächliche Verfügungsgewalt über sie hat und der Gewahrsam des Berechtigten, sei es auch nur vorübergehend, ausgeschlossen ist (RGSt 52, 75, 76). Ob die Werkzeuge später mehr oder weniger leicht wieder gefunden werden konnten, ist dafür, ob der Gewahrsam des Eigentümers gebrochen war, ohne Bedeutung. Die Feststellungen ergeben ferner, dass sich die Angeklagten die Werkzeuge rechtswidrig zueignen wollten.

sie nach Gebrauch wegzuwerfen oder irgendwo liegen zu lassen. Sie hatten die Absicht, die Werkzeuge bei den geplanten weiteren Diebstählen, die sie jedenfalls bis zur Erbeutung des von Rimmelspacher benötigten Geldbetrages ausführen wollten, zu benutzen. Damit steht fest, dass sie es dem Zufall überlassen wollten, ob, wann und wie der Eigentümer sie wieder zurückerhalten würde, und dass sie nicht darauf bedacht waren, dass nach der Benutzung der Werkzeuge der rechtmäßige Zustand ohne Weiteres wieder hergestellt werden konnte. Dieser Sachverhalt rechtfertigt die Annahme der Zueignungsabsicht (s. BGH, NJW 1953, 1880; MDR 1960, 689).

Die mit diesem Sachverhalt zusammenhängenden Aufklärungspflichten sind unbegründet. Da die Angeklagten bei dem Einbruch in das Edeka-Gebäude von der Polizei überrascht wurden und die Werkzeuge wegwarfen, lassen der Fundort der beiden Zangen und die Art und Weise, wie sie dort lagen, keine Rückschlüsse auf die Absichten der Angeklagten zur Zeit der Wegnahme zu. Daher brauchte das Landgericht über jene Umstände nicht Beweis zu erheben. Es drängte sich auch nicht auf, nach dem Verbleib des Meißels und des Fausthammers zu forschen.

Ob das Landgericht zu Recht Tateinheit zwischen dem vollendeten Diebstahl der Werkzeuge und dem versuchten Einbruchdiebstahl im Edeka-Gebäude angenommen hat, kann auf sich beruhen, da die Angeklagten hierdurch nicht beschwert sind.

Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil die Annahme, die Angeklagten hätten die Tat als gefährliche Gewohnheitsverbrecher begangen, bisher nicht rechtlich einwandfrei begründet ist.

Das Urteil, ein Angeklagter sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, muss auf einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit und seiner Taten beruhen. Dabei versteht das Gesetz unter Taten die abzuurteilende und die früheren, die mit dieser zusammen die Voraussetzungen des vom Landgericht hier angewandten Abs. 1 des § 20a StGB erfüllen. Es ist demgemäß zu untersuchen, ob alle diese Taten kennzeichnend für den verbrecherischen Hang des Täters sind, d.h. ob in ihnen eine gleichartige innere Beziehung zum Wesen des Täters nachgewiesen werden kann, die jede einzelne als eine Auswirkung eines und desselben Wesenszuges, nämlich eines ihm eigenen verbrecherischen Hanges, und als Kennzeichen für seine Gefährlichkeit erscheinen lassen (RGSt 68, 154, 156; BGH, MDR 1957, 562 sowie das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 20. Juni 1967, 5 StR 264/67). In den beiden zuletzt erwähnten Urteilen ist ausgeführt, dass die sogenannten Symptomtaten gewissermaßen das Rückgrat der Persönlichkeitsbeurteilung sind, bei der daneben alle dafür bedeutsamen Tatsachen, insbesondere sonstige Vorstrafen zu berücksichtigen sind. Wie das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof wiederholt betont haben, gehört daher zur Gesamtwürdigung der Taten eine Darstellung des den früheren Urteilen zu Grunde liegenden Sachverhalts, über den die Urteilsformeln allein keine Auskunft geben; in der Regel sind ferner Feststellungen über Anlass und Entstehungsgeschichte der früheren Taten, die damaligen Lebensverhältnisse des Täters, sowie Feststellungen über seine Beweggründe und seine geistig-seelische Verfassung

zur Tatzeit erforderlich (RG aaO; BGH aaO und NJW 1953, 673). Die bloße Tatsache früherer Verurteilungen lässt nur in Ausnahmefällen für sich allein schon den Schluss auf einen verbrecherischen Hang zu.

Diesen Anforderungen wird das Urteil des Landgerichts nur teilweise gerecht. Was es über die dem Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 6. Juli 1960 zu Grunde liegenden Taten der Angeklagten festgestellt hat, mag noch als Grundlage einer Gesamtwürdigung ausreichen. Die Angeklagten hatten damals als Rädelsführer einer Bande eine große Zahl von Einbruchsdiebstählen begangen, bei denen auch Panzerschränke erbrochen worden und die Angeklagten in vielen Fällen nach Berufsverbrecherart vorgegangen waren. Als weitere frühere Verurteilung im Sinne des § 20a Abs. 1 StGB kommt bei ██████ nur noch das Urteil des Schöffengerichts Mannheim vom 18. Juli 1957 in Betracht, durch das er wegen eines gemeinschaftlichen Diebstahls und eines gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt ist, bei ██ ██████████ das Urteil des Bezirksjugendschöffengerichts Mannheim vom 14. August 1957, durch das er wegen Diebstahls, Betruges, Hehlerei und Begünstigung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt ist. Die Feststellungen der Strafkammer über die diesen Verurteilungen zu Grunde liegenden Taten, ihre Anlässe und Beweggründe reichen indessen nicht aus, um eine Nachprüfung zu ermöglichen, ob sie zu Recht als kennzeichnend für einen Hang der Angeklagten zu Straftaten gegen fremdes Eigentum gewertet worden sind. Man erfährt nur, dass ██ gemeinsam mit einem Anderen Eisen gestohlen hatte, um es als Schrott zu verwerten. Über die dem Urteil des Bezirksjugendschöffengerichts Mannheim zu Grunde liegenden Taten des Angeklagten ██████████ ████ den Urteilsgründen der

Strafkammer überhaupt nichts Näheres zu entnehmen. Es ist zwar keineswegs ausgeschlossen, dass schon diese Taten trotz, vielleicht auch gerade wegen des damals noch jugendlichen Alters beider Angeklagten schon einen eingewurzelten Hang insbesondere zu Einbruchsdiebstählen erkennen lassen. Ob dies zutrifft, kann aber nur auf Grund eingehenderer Feststellungen beurteilt werden, als sie bisher getroffen sind. Die Urteilsformeln und die nicht sehr hohen Strafen allein sagen darüber nichts Zuverlässiges aus.

Aus diesem Grunde muss der Strafausspruch aufgehoben werden, weil bisher keine Gewähr dafür gegeben ist, dass das Landgericht bei der Beurteilung der Angeklagten als gefährliche Gewohnheitsverbrecher, jedenfalls, soweit es sich um die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB handelt, von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist.

Das Landgericht erhält durch die Aufhebung im Strafausspruch Gelegenheit, sich mit den sonstigen Ausführungen der Revisionsbegründung auseinanderzusetzen. Dazu sind einige Bemerkungen veranlasst:

Gewohnheitsverbrecher im Sinne des § 20a sind nicht nur Berufsverbrecher aus Arbeitsscheu, vielmehr kann ein Hang zu Straftaten auch auf Willensschwäche, Haltlosigkeit und leichter Verführbarkeit beruhen (RGSt 72, 259). Dass sich beide Angeklagte nach Verbüßung der letzten Strafe eine Zeit lang straffrei geführt haben und bemüht waren, durch Arbeit die Grundlage für ein bürgerliches Leben zu schaffen, würde daher ihrer Beurteilung als gefährliche Gewohnheitsverbrecher nicht grundsätzlich entgegenstehen. Im Gegenteil könnte gerade ihre Rückfälligkeit trotz günstigen Lebensverhältnissen auf diese Eigenschaft schließen lassen und für ihre Gefährlichkeit

sprechen (RG, JW 1938, 2890 Nr. 2). Auch, dass ███ von ██ ████ der neuen Tat verleitet worden ist, würde eine solche Beurteilung nicht ausschließen. Trotz Verleitung kann eine Tat auf einem Hang zum Verbrechen beruhen, wenn dieser die Verleitung ermöglicht oder erleichtert hat (RG, DR 1944, 901). Für die Anwendung des § 20a wird ferner eine unterschiedliche Beurteilung des Werkzeugdiebstahls und des versuchten Einbruchdiebstahls kaum in Betracht kommen. Beide Taten sind zwar nicht rechtlich, aber als Lebensvorgang eine untrennbare Einheit.

Indessen wird das Landgericht, falls es wieder zu der Überzeugung gelangt, dass die Angeklagten nicht nur einen einzelnen Einbruchsdiebstahl, sondern eine „Einbruchsserie“ begehen wollten, darzulegen haben, worauf diese beruht. Nach den bisherigen Feststellungen hat es den Anschein, dass die Angeklagten sich nur das Geld beschaffen wollten, das █████ ██████ für eine neue Wohnung benötigte. Vor allem aber wird sich das Landgericht mehr als bisher mit den Wesensunterschieden zwischen den Persönlichkeiten der beiden Angeklagten befassen müssen. ███████ hat seit der Entlassung aus der Strafanstalt ständig gearbeitet, gespart und für seinen künftigen Hausstand gesorgt. Er hat sich auch nicht beirren lassen, als er wegen seiner Vorstrafe von einem Arbeitgeber entlassen wurde, sondern hat neue Arbeit gesucht und gefunden. Sein Bewährungshelfer beurteilt ihn günstig. Aus dem Zuchthaus ist er vorzeitig entlassen worden, was darauf schließen lässt, dass er sich dort gut geführt hat. Zu der neuen Tat ist er von ██ █████ verführt worden. Mag auch das Persönlichkeitsbild ██████████████ nicht so günstig sein, so ist doch auch bei ihm eine nochmalige Prüfung erforderlich, ob er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist. Selbst wenn

Unterschiede in der Persönlichkeit und im Charakter der Angeklagten nicht zu einer verschiedenen Beurteilung der Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des § 20a StGB führen sollten, so wird doch zu erwägen sein, ob sie nicht gerechterweise beim Strafmaß Berücksichtigung finden müssen.

Rotberg Mayr Bundesrichter Bortzler ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

RotbergHürxthal
Spiegel