Revision gegen Verurteilung wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 371/57
- Datum
- 31.10.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sich auf die glaubhafte Aussage eines Mitangeklagten zu stützen ist zulässig, wenn das Tatgericht die Glaubhaftigkeit und die Gründe für die Zurückweisung entgegenstehender Einlassungen substantiiert darlegt.
Das Revisionsgericht darf die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht durch eigene Würdigung ersetzen, sondern prüft auf Rechtsfehler der Tatsachenfeststellung (vgl. § 261 StPO).
Die Rechtfertigung nach § 52 StGB (Nötigungsstand) liegt nur vor, wenn die Gefahr für Leib oder Leben so beschaffen ist, dass dem Betroffenen die Unterlassung der tatbestandlichen Handlung nicht zugemutet werden kann.
Die zeitliche Distanz einer Erinnerung begründet nicht generell deren Unzuverlässigkeit; erhebliche Zweifel an der Aussagefähigkeit müssen konkret dargelegt werden.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Münster (Westf.), 17. Januar 1957
Rubrum
4 StR 371/57
In der Strafsache gegen den Bauarbeiter Josef ███ aus ██ in ████████, dort geboren am ████████████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Oktober 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Münster (Westf.) vom 17. Januar 1957 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die in dieser Sache nach dem 17. Januar 1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub zu fünf Jahren Zuchthaus und drei Jahren Ehrverlust verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts, insbesondere die vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung des § 52 StGB.
In der Nacht zum 9. Juni 1945 überfiel eine Gruppe von Ausländern, ehemalige Fremdarbeiter, den Hof des Bauern Heinrich ███ in ████████████. Zwei von ihnen führten lange ███████, ein dritter eine Pistole bei sich. Nachdem sie zunächst gewaltsam in das Wohngebäude eingedrungen waren, erstach einer von ihnen den Bauern, als dieser den Verbrechern entgegentrat. Sodann trieben die Eindringlinge die anderen im Haus befindlichen Personen – mit Ausnahme der Ehefrau des Getöteten – unter Drohungen, sie ebenfalls zu töten, und unter Gewaltanwendung in einen Raum und sperrten sie dort ein. Sie durchsuchten das Haus und nahmen einige Fahrräder, Lebensmittelvorräte, Kleidungsstücke, Wäsche und andere ihnen wertvoll erscheinende Sachen fort. Mit der Beute zogen sie sich auf das einige hundert Meter entfernt liegende Gehöft █████ zurück.
Dort hatten sie bereits seit den Nachmittagsstunden des 8. Juni mit dem Angeklagten gezecht und gesungen. Dabei unterrichteten sie ihn von dem geplanten Raubüberfall, bei dem er ihnen als Ortskundiger behilflich sein, nämlich die Lage des Hofes und der einzelnen Räume im Haus zeigen sollte. Der Angeklagte erklärte sich aus freien Stücken dazu bereit und führte die Ausländer nach mitternächtlich bis vor das Wohnhaus ████████. Nachdem er sie dort über die Lage der Küche, der Vorratsräume und des Schlafzimmers der Eheleute ███████ unterrichtet hatte, wartete er in einiger Entfernung, bis die Täter mit ihrer Beute zurückkehrten. Zu Hause erhielt der Angeklagte auch einen Anteil an dem geraubten Gut. Die Ausländer konnten später nicht mehr ermittelt werden. Den mitangeklagten Schwager ███████ Arnold ████ hat das Schwurgericht mangels Beweises freigesprochen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
1. Es bedeutet keinen Rechtsfehler, wenn das Schwurgericht seine Überzeugung von dem Verlauf der Ereignisse in der Nacht zum 9. Juni 1945 im Wesentlichen auf die Angaben des Mitangeklagten ██ gründet, denen die Einlassung des Angeklagten in entscheidenden Punkten widerspricht.
Der Tatrichter hat den Beweiswert der beiderseitigen Einlassungen eingehend gewürdigt und im Einzelnen dargelegt, weshalb er die Darstellung des Mitangeklagten ████, soweit sie den Tatbeitrag des Angeklagten betrifft, für glaubwürdig und die des Beschwerdeführers als unglaubhaft und widerlegt erachtet, den Angeklagten auch aus anderen Gründen seiner Persönlichkeit nach als unglaubwürdig kennzeichnet (S. 29/30).
Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (§ 261 StPO). Die allgemeine Unglaubhaftigkeit konnte das Schwurgericht auch aus seinem, dem im vorliegenden Fall ähnlichen, in einem anderen Verfahren gezeigten Verhalten entnehmen (S. 29/30), zumal es sich um Vorkommnisse handelte, die zeitlich vor dem jetzigen Strafverfahren lagen. Die Darlegungen des Tatrichters lassen ferner nicht erkennen, dass ██ die den Angeklagten █████ belastenden Angaben etwa aus Feindschaft oder Rachsucht gemacht hat; vielmehr bezeichnete █████ bei Beginn der Ermittlungen seinen Schwager ████ selbst mit Nachdruck als glaubwürdig und änderte seine Haltung erst später, als er dessen Aussagen kennenlernte (S. 29 unten / 30 oben).
Es gibt auch keinen Erfahrungssatz, dass Bekundungen über jahrelang zurückliegende Ereignisse wegen der damit verbundenen Trübung des Erinnerungsbildes in jedem Fall so unzuverlässig seien, dass sie keine geeignete Grundlage für die Tatsachenfeststellung bilden könnten.
2. Das Schwurgericht hat bei der Beweiswürdigung nichts als eigene Einlassung des Angeklagten verwertet, was er nicht nach der Darstellung auf den Seiten 15 ff. selbst zugegeben hat. Auf S. 27 des Urteils (und an anderen Stellen, z. B. S. 8, 11, 36, 37) ist zwar ausgeführt, dass die Ausländer nach der eigenen Einlassung des Angeklagten auf seine Begleitung Wert legten, weil er ihnen wegen seiner genauen örtlichen Kenntnis die Lage des Wohnhauses, der Schlaf- und Vorratsräume näher bezeichnen, insbesondere das Schlafzimmer des Bauern zeigen sollte. Das bedeutet aber keine Unstimmigkeit zu der auf S. 17 mitgeteilten Einlassung, einer der Ausländer sei auf ihn zugetreten und habe ihm gesagt, er müsse auch mitgehen, um ihnen auf dem Hof ████████ das Haus und die Keller zu zeigen. Die Wendung „das Haus und die Keller“ bezeichnet offensichtlich und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs nicht lediglich das Gebäude in seiner äußeren Erscheinungsform; denn welches das Wohngebäude war – im Gegensatz zu Schuppen und Scheunen – und wo es stand, wussten die Ausländer auch ohne den Angeklagten (vgl. S. 11). Keiner von ihnen hatte sogar mit der dort bis Kriegsende beschäftigten Ukrainerin Olga █ ein Verhältnis (S. 8). Das Verlangen, sich von dem ortskundigen Angeklagten „das Haus und die Keller“ zeigen zu lassen, wird erst dann sinnvoll und verständlich, wenn man darunter die Hinteilung des Hauses und der Keller in Räume und Kammern, soweit sie für die Durchführung des Raubüberfalls wesentlich war, begreift, wie sie auf S. 27 erläuternd dargestellt ist. Dazu benötigten die Ausländer nach ihrem Plan die Hilfe des Beschwerdeführers. Die auf S. 17 des Urteils wiedergegebene und richtig verstandene Einlassung des Angeklagten ist als tatsächliche Grundlage für die spätere Beweiswürdigung ausreichend. Die Revision vermisst sie zu Unrecht in den angefochtenen Urteil.
3. Das Schwurgericht hat bezüglich des Vorliegens eines Nötigungsstandes die Einlassung des Angeklagten nicht völlig unbeachtet gelassen, einer der Ausländer habe auf die Nazis geschimpft; dies habe er auf seine Person bezogen und deshalb Angst bekommen. Das Urteil (UA S. 40) weist vielmehr rechtlich unangreifbar darauf hin, der Angeklagte habe, wenn er gewollt hätte, schon am Nachmittag fortgehen und dadurch eine ihm etwa drohende Gefahr für Leib oder Leben von sich abwenden können. Der Hinweis der Revision, er hätte in diesem Fall die Rache der Ausländer befürchten müssen, geht fehl. Der Angeklagte hätte nämlich in jedem Falle Gelegenheit gehabt, die Bewohner des Hofes ███ rechtzeitig und von den Tätern unbemerkt von dem Vorhaben in Kenntnis zu setzen. Dies hat das Schwurgericht ersichtlich erwogen (vgl. S. 41). Das Gesetz entschuldigt in § 52 StGB den Täter nur dann, wenn die Gefahr für Leib oder Leben so beschaffen war, dass ihm die Unterlassung der strafbaren Handlung nicht zugemutet werden kann. In einer solchen Zwangslage hat sich der Angeklagte nach den Feststellungen nicht befunden. Er hat sogar seine angetrunkenen Gäste ins Freie geführt und ihnen gesagt, sie sollten nicht so viel trinken, sondern dafür sorgen, dass sie frisch blieben (S. 8, 9). Er hat also aus eigenem Antrieb etwas zum Gelingen des geplanten Überfalls getan, was mit der Annahme einer aufgenötigten Zwangslage nicht zu vereinbaren ist. Auch dies hat der Tatrichter offensichtlich berücksichtigt.
Die Verneinung eines für den Angeklagten gegebenen Nötigungsstandes wird auf jeden Fall schon durch die Darlegung getragen, er habe selbst nicht behauptet, durch eine Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben zu seinem Tatbeitrag genötigt worden zu sein (S. 39). Das Schwurgericht bezeichnet es außerdem als unglaubhaft, dass die ihm vertrauten Ausländer ihn plötzlich bedroht haben sollten. Dies war indes nur eine Hilfserwägung („Es wäre euch unglaubhaft ...“), auf der das Urteil nicht beruht. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Tatrichter bei dieser Erwägung berücksichtigt oder übersehen hat, dass manche Angehörige slawischer Völker, zumal nach Alkoholgenuss, leicht zu plötzlichem Stimmungsumschwung neigen.
4. Das Urteil ist auch sonst rechtlich nicht angreifbar. Das Schwurgericht hat die Gründe für die Freisprechung des Mitangeklagten █████ im Einzelnen dargelegt (S. 41/42 UA). Ein dem Beschwerdeführer nachteiliger Widerspruch hinsichtlich der Beurteilung seines Verhaltens findet sich darin nicht. Im Übrigen kann der Angeklagte ████ mangels Beschwer mit seiner Revision nicht geltend machen, dass █████ zu Unrecht freigesprochen worden sei (RGSt 46, 363, 371 unten).
Nach alledem war die Revision als unbegründet zu verwerfen.
| Rotberg | Krumme | Flitner | |||
| Sauer | Seibert |