Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Missbrauch zur Unzucht an in Haushalt aufgenommener Minderjähriger

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 371/56
Datum
04.10.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrfachen Missbrauchs zur Unzucht verurteilt; seine Revision richtete sich nur gegen die Verurteilung wegen Missbrauchs an seiner in den Haushalt aufgenommenen Nichte. Der BGH verwirft die Revision. Er bestätigt, dass das Berühren der nackten Brust und die Aufforderung zum Geschlechtsverkehr den Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB bzw. den Versuch erfüllen; Anvertrautsein kann durch dauerhafte Aufnahme in den Haushalt begründet sein. Ein niedriger Intellekt schließt wollüstige Absicht nicht aus, wenn Einsicht und Reue erkennbar sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Missbrauch zur Unzucht (§ 174 Nr. 1 StGB) ist verwirklicht, wenn ein Erwachsener in wollüstiger Absicht an Scham‑ oder unbekleideten Körperteilen eines Minderjährigen handelt und dadurch dessen Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzt wird.

2

Ein Aufsichts‑ oder Betreuungsverhältnis ('Anvertrautsein') i.S. des § 174 Nr. 1 StGB kann dadurch begründet sein, dass ein Erwachsener ein minderjähriges Kind dauerhaft in seinen Haushalt aufgenommen und damit ein Schutzverhältnis geschaffen hat, auch ohne ausdrücklichen Auftrag der Eltern.

3

Der Versuch des Missbrauchs zur Unzucht ist gegeben, wenn der Täter ein konkretes, zur Tatausführung unmittelbar geeignetes Ansetzen zeigt (z. B. Aufforderung zum Geschlechtsverkehr), sodass das Opfer in unmittelbare Gefahr gerät; hierfür genügen zusammenhangsbezogene, auch knappe Feststellungen.

4

Ein niedriger Intelligenz- oder Entwicklungsstand des Täters steht der Feststellung wollüstiger Absicht nicht entgegen, wenn aus dem Gesamtverhalten, insbesondere aus Einsicht und Reue, Rückschlüsse auf die innere Einstellung im Tatzeitpunkt möglich sind.

Rubrum

In der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Dagobert ███ aus ██████████, geboren am █████████████████ in ████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Krumme Bundesrichter

Sauer Bundesrichter

Seibert Bundesrichter

Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ████ der Verkündung als Vertreter der ███████████████████,

Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom █ wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Die seit dem 8. Mai 1956 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte, der geistig etwas zurückgeblieben wirkt, liegt in geistiger und sittlicher Hinsicht unter dem allgemeinen Bevölkerungsdurchschnitt.

Er ist wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat mit seiner Tochter Luise wiederholt unzüchtige Handlungen vorgenommen, wobei ihm das Kind sehr entgegenkam und ihn auch mehrfach unzüchtig berührte. Ferner hat er sich gegenüber seiner Stieftochter Irene, wenn auch weniger nachdrücklich, unzüchtig betätigt. Dabei fasste er einmal im Badezimmer, als sie sich wusch, an ihre entblößten Brüste. Ein anderes Mal erklärte er ihr: „Wenn Du mich mal ranlässt, bekommst Du 4,50 DM.“

Die Verurteilung wegen dieser Vorgänge (drei Verbrechen nach § 174 Nr. 1, davon zwei in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) hat der Angeklagte nicht angefochten. Seine Revision wendet sich nur gegen die Verurteilung im Fall Gertrud █ (Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB). Gertrud (geb. im Dezember 1939) ist seine Nichte. Sie ███ ihren Eltern. Von dort begab sie sich zunächst zu einem Onkel in ████. Da ihr dort nicht gefiel, schrieb sie an den Beschwerdeführer, dieser erklärte sich bereit, sie aufzunehmen und ihr Arbeit zu besorgen. Darauf kam sie Anfang des Jahres 1955 zu ihm in den Haushalt. Zu ihren Eltern wollte oder konnte sie wegen der politischen Verhältnisse in ██ nicht zurückkehren. Auch sie fasste der Angeklagte eines Tages an die nackte Brust, als sie sich gerade im Badezimmer wusch. Im

März 1955 forderte er sie auf einem Waldweg auf: „Lass mich mal ran. Aber, wenn Du nicht willst, brauchst Du nicht. Mit Gewalt tue ich das nicht.“ Ob er Gertrud dabei ans Gessäß gefasst hat, weiß der Angeklagte nicht mehr genau.

Das Landgericht hat in diesen Vorgängen ein Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB gesehen, und zwar die Aufforderung im Walde als „versuchte Fortsetzung des durch den in wollüstiger Absicht ausgeführten Griff an ihre nackte Brust begangenen Verbrechens“.

Die allgemeine Verfahrensrüge entspricht nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher unbeachtlich. Die Sachbeschwerde hat keinen Erfolg.

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten gegenüber Gertrud █ im Badezimmer als Missbrauch zur Unzucht im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB angesehen hat. Dass dieses Tun das Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzte, stellt auch die Verteidigung nicht in Abrede. Ferner ist, entgegen der Behauptung der Revision, festgestellt, dass der Beschwerdeführer dabei in wollüstiger Absicht gehandelt hat. Damit ist ersichtlich die Annahme verneint, dass dieser Griff an die Brust nur ein „grober Scherz“ und vom Angeklagten lediglich als ein solcher gemeint gewesen sei. Dieser Beurteilung stand nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer geistig und sittlich auf niedriger Stufe steht. Er hat zudem Einsicht in das Verwerfliche seiner Taten gezeigt und sie aufrichtig bereut. Auch aus diesem Verhalten konnte die Strafkammer Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Angeklagten im Tatzeitpunkt ziehen (§ 261 StPO). Schließlich hat die Revision die rechtliche Wertung des gleichen Verhaltens gegenüber Irene nicht beanstandet.

Die Verteidigung wendet sich ferner vergeblich gegen die Darlegung des Tatrichters, dass die 15-jährige Gertrud █ dem Angeklagten im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB anvertraut war. Ob auch ein Erziehungsverhältnis bestand, kann nach Lage der Sache allerdings zweifelhaft sein. Solche Bedenken ergeben sich dagegen nicht bezüglich der Aufsicht und Betreuung. Der Beschwerdeführer hatte Gertrud „als seine Nichte für dauernd in seinen Haushalt aufgenommen“. Eines Auftrages der Eltern bedurfte es dazu nicht. Der Angeklagte hatte das Schutzverhältnis durch eigenes Tun geschaffen (BGHSt 1, 292). Daraufhin, dass er ein in jeder Hinsicht ungeeigneter Betreuer war, kam es nicht an. Anderseits ergibt der Urteilszusammenhang, dass er sich, trotz seiner primitiven Vorstellungen, des Anvertrautseins bewusst war.

Den späteren Vorfall mit Gertrud im Wald hat das Landgericht, wie schon erwähnt, als versuchtes Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB und als unselbständigen Teilvorgang einer Fortsetzungstat angesehen.

Die Aufforderung des Angeklagten an Gertrud, ihm den Geschlechtsverkehr mit ihr zu gestatten, konnte die Strafkammer bereits als Versuch des Missbrauchs zur Unzucht nach § 174 Nr. 1, § 43 StGB werten. Die Darlegungen des Urteils zu diesem Vorfall sind zwar knapp, aber doch ausreichend. Der Tatrichter hat dabei ersichtlich auch das übrige Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den Kindern Luise und Irene, das Vorkommnis im Badezimmer und den Umstand berücksichtigt, dass das unsittliche Ansinnen an Gertrud auf einem Waldweg erfolgte. Das Mädchen war also, wie der Urteilszusammenhang als Überzeugung des Landgerichts ergibt, schon unmittelbar gefährdet. Ferner bedurfte es bei der eindeutigen Sachlage keiner besonderen Darlegung, dass der Angeklagte in wollüstiger Absicht gehandelt hatte und dass nicht etwa ein grober Scherz vorlag. Dass das Verhalten des Angeklagten den Versuch eines Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB darstellte, scheint übrigens die Verteidigung letztlich selbst nicht in Zweifel zu ziehen (S. 3 der Revisionsbegründung a. E.).

Das Urteil enthält zwar keine Feststellungen darüber, wie sich Gertrud auf das Ansinnen verhalten hat. Die Strafkammer hatte jedoch nach Lage des Falles ersichtlich keine Veranlassung, die Frage eines freiwilligen Rücktritts (§ 46 Nr. 1 StGB) zu erörtern. Auch die Revision macht nicht geltend, dass der Beschwerdeführer aus freiem Entschluss von der Durchführung seines Vorhabens Abstand genommen habe und der § 46 Nr. 1 StGB durch Nichtanwendung verletzt sei.

Rechtlich bedenklich ist nur die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen dem vollendeten und dem versuchten Verbrechen (BGHSt 2, 163, 167). Hierdurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.

Die Revision ist daher als unbegründet zu verwerfen.

Dr. SauerRotbergSeibert
KrummeLang-Hinrichsen