Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen widersprüchlicher Feststellungen zur Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 371/53
- Datum
- 01.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Widersprüchliche oder inkonsistente Feststellungen zur Schuldfähigkeit erfordern die Aufhebung des Urteils und eine neue Entscheidung, da sie die rechtliche Bewertung der Schuldfähigkeit beeinträchtigen können.
Unzurechnungsfähigkeit i.S.v. § 51 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter aufgrund einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit nicht in der Lage ist, nach der Einsicht in das Unrecht zu handeln.
Eine Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB kommt nur in Betracht, wenn der Täter zumindest teilweise noch in der Lage ist, seiner Einsicht entsprechend zu handeln; fehlt diese Fähigkeit nahezu vollständig, ist § 51 Abs. 1 StGB anzuwenden.
Das Tatgericht muss eine widerspruchsfreie und kohärente Feststellung zur Schuldfähigkeit treffen; bleiben entscheidungserhebliche Zweifel bestehen, ist erneut zu verhandeln und zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 9. März 1953
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Karl ███ aus ██, dort geboren am ███████ 1917, wegen Betruges u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, ████████████████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 9. März 1953, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Sachbeschwerde des wegen Rückfallbetruges in zehn Fällen und wegen Unterschlagung in zwei Fällen verurteilten Angeklagten hat Erfolg, weil die in sich widerspruchsvollen Darlegungen des angefochtenen Urteils die Möglichkeit nahe legen, dass der Beschwerdeführer zur Zeit seiner Taten unzurechnungsfähig war.
Die Strafkammer führt aus: Es handle sich bei dem Angeklagten um einen Mann, der zwar das Unerlaubte einer Handlung einsehen könne, aber auf Grund einer krankhaften Störung seiner Geistestätigkeit nicht in der Lage sei, dieser Einsicht gemäß zu handeln. Das Gericht habe daher keine Bedenken, ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB zuzubilligen. Dafür, dass der Angeklagte überhaupt nicht verantwortlich gemacht werden könne, hätten sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben. An anderer Urteilsstelle begründet das Gericht die Zubilligung mildernder Umstände u. a. damit, dass der Angeklagte mit seinem bisherigen Lebenswandel Schluss machen wolle.
Hiernach traut die Strafkammer, soweit ersichtlich, einerseits dem Beschwerdeführer ein gewisses Hemmungsvermögen zu, das sie ihm aber andererseits uneingeschränkt abspricht. In dieser Hinsicht wird die Strafkammer eine in sich widerspruchsfreie Auffassung gewinnen müssen.
Ist der Angeklagte möglicherweise auf Grund krankhafter Störung seiner Geistestätigkeit nicht in der Lage, der Einsicht in das Unerlaubte einer Tat entsprechend zu handeln, so kann ein Schuldvorwurf gegen ihn überhaupt nicht erhoben werden, sind vielmehr die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB in vollem Maße erfüllt. Die Möglichkeit einer Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB kommt nur dann in Betracht, wenn der Täter, wenn auch erheblich vermindert, noch in der Lage ist, seiner Einsicht entsprechend zu handeln.
| Groß | Engels | Martin | |||
| Krumme | Dr. Augustin |