Revision gegen Verurteilung: Vorwegvollzug entfällt, sonstige Rügen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 370/92
- Datum
- 15.09.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung des Vorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 StGB ist nur zulässig, wenn dadurch der Zweck der Maßregel der Besserung und Sicherung leichter erreicht wird und sie dem Rehabilitationsinteresse dient.
Die Änderung der Vollstreckungsreihenfolge erfordert eine eingehende, personenbezogene Abwägung und Prüfungen, ob der Zweck schon durch den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe erreicht werden kann.
Die Begründung für den Vorwegvollzug muss die wesentlichen vom Sachverständigen benannten Gesichtspunkte wiedergeben und für das Revisionsgericht überprüfbar machen; bloße formelhafte Wiedergabe der rechtlichen Voraussetzungen genügt nicht.
Bei erheblicher vorangegangener Untersuchungshaft und wenn die Dauer des Vorwegvollzugs kaum über die bereits verbüßte Haft hinaus zu bemessen wäre, kann das Revisionsgericht von einer Zurückverweisung absehen und den Vorwegvollzug entfallen lassen.
Ein Begründungsmangel in der Anordnung des Vorwegvollzugs rechtfertigt dessen Aufhebung, ohne dass das Urteil insoweit insgesamt aufgehoben werden muss, wenn die übrigen Entscheidungen überprüfbar bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal (Pfalz), 23. März 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 370/92 vom 15. September 1992
in der Strafsache gegen Werner Bernd Co) aus LC, dort geboren am █ 1959, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. September 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 23. März 1992 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Vorwegvollzug der Strafe entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen; jedoch wird die Gerichtsgebühr auf die Hälfte ermäßigt.
Gründe
Das Landgericht Frankenthal hatte den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Vergewaltigung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Dieses Urteil hat der Senat wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben. Der neue Tatrichter hat den Angeklagten erneut wegen Vergewaltigung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Statt der Sicherungsverwahrung hat er jedoch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den vollstandigen Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel angeordnet.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensbeschwerde und der Sachrüge. Die Revision ist mit Ausnahme der Anordnung des Vorwegvollzuges unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 31. Juli 1992 Bezug genommen.
Regelmäßig wird die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vor der Strafe vollzogen. Die Änderung der Vollstreckungsreihenfolge verlangt nach § 67 Abs. 2 StGB, dass dadurch der Zweck der Maßregel leichter erreicht wird; sie ist nur insoweit zulässig, als sie dem Rehabilitationsinteresse dient (vgl. BGHSt 33, 285; BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 3, 7). Zudem bedarf es stets der Erwägung, ob das verfolgte Ziel schon durch den Vorwegvollzug lediglich eines Teils der Strafe erreicht werden kann (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 1, 2, 3).
Die rechtlichen Voraussetzungen des Vorwegvollzuges setzen daher eingehende, die Persönlichkeit des Angeklagten berücksichtigende Überlegungen voraus (BGHSt 33, 285, 287; BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 7, Zweckerreichung, leichtere 5). Die formelhafte Begründung, eine Vorschaltung einer Motivationsphase in Form des gesamten Strafvollzuges erscheine erforderlich, da nach den Ausführungen des Sachverständigen ein Vorwegvollzug lediglich eines Teils der Strafe nicht genüge (UA 26), wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Sie erschöpft sich in der Wiedergabe der rechtlichen Voraussetzungen, ohne sie durch die Mitteilung der wesentlichen vom Sachverständigen benannten Gesichtspunkte auszufüllen und für das Revisionsgericht überprüfbar zu machen (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4). Insbesondere lässt sie eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der zwischen März 1990 und zweiter Hauptverhandlung erlittenen fast zweijährigen Untersuchungshaft vermissen.
Da der Angeklagte sich nunmehr bereits zweieinhalb Jahre in Untersuchungshaft befindet und die Dauer des Vorwegvollzuges nach den Feststellungen des Urteils kaum über die bereits verbüßte Strafe hinaus (vgl. dazu BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 8) zu bemessen wäre (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 5, 7), sieht der Senat von einer erneuten Zurückverweisung der Sache ab und lässt stattdessen die Anordnung des Vorwegvollzuges entfallen.
| Salger | Steindorf | Maatz | |||
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