Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Strafzumessung zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 370/69
Datum
01.10.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Trotz Feststellung der Schwere der Tat hielt der Senat die Notwendigkeit der 1½‑jährigen Freiheitsstrafe für zweifelhaft. Bei erneuter Entscheidung ist die seit 1.9.1969 geltende Neufassung des § 23 StGB zu beachten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision kann auf den Strafausspruch beschränkt werden; ist dies aus der Revisionsschrift ersichtlich, ist das Rechtsmittel insoweit zu prüfen.

2

Die Strafzumessung setzt voraus, dass die verhängte Freiheitsstrafe geeignet und notwendig ist, die mit der Sanktion verfolgten Ziele zu erreichen; eine deutlich über das Erforderliche hinausgehende Strafe kann aufgehoben werden.

3

Milderungsgründe (z. B. nach § 51 Abs. 2 StGB) sind bei der Strafzumessung zu berücksichtigen; ihre Feststellung entbindet das Gericht nicht von der Darlegung der Erforderlichkeit der Sanktion.

4

Bei erneuter Verhandlung hat das Tatgericht die zum Zeitpunkt der neuen Entscheidung geltenden gesetzlichen Änderungen zu beachten und anzuwenden.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 3. Juni 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ███ den Transportarbeiter Ernst Wilhelm aus Roden █████ dort geboren am ██████████████ wegen Unzucht mit einem Kinde

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 1. Oktober 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 3. Juni 1969 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist zwar nicht ausdrücklich auf den Strafausspruch beschränkt. Die Revisionsschrift lässt aber klar erkennen, dass der Angeklagte gegen den Schuldspruch nichts einwenden will und sich nur durch die Höhe der nicht zur Bewährung ausgesetzten Strafe beschwert fühlt. – In diesem Umfang hat das Rechtsmittel Erfolg.

Zwar kann nichts gegen die Auffassung des Landgerichts eingewendet werden, dass der Angeklagte „ungewöhnlich massive und in besonderem Maße abscheuliche Einwirkungen“ auf den Körper seines kindlichen Opfers vorgenommen habe und dass seine Tat schwer wiege. Das Landgericht hat auch dem Angeklagten die Strafmilderung gemäß § 51 Abs. 2 StGB zugutegehalten und betont, dass es den sich aus der Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB ergebenden Möglichkeiten „weitgehend Berücksichtigung“ gegeben habe. Es ist aber höchst zweifelhaft, ob wirklich die Verhängung einer 1 1/2-jährigen Gefängnisstrafe – des Zwölffachen der gemäß § 176 Abs. 2, § 51 Abs. 2, § 44 Abs. 3 StGB zulässigen Mindeststrafe – „notwendig“ und auch nur dazu geeignet ist, einem 52 Jahre alten Angeklagten, der sich bisher straffrei geführt hat, nunmehr aber an einem „Persönlichkeitszerfall“ als Folge einer „schleichend beginnenden Mangelerährung des Gehirns“ leidet (UA S. 7), „die nötige innere Festigkeit zu geben und ihm zu helfen, derartigen Fehleinstellungen zu steuern“ (UA S. 8).

Sollte das Landgericht auf Grund seiner neuen Verhandlung eine Gefängnisstrafe von nicht mehr als einem Jahr für angemessen erachten, so wird es die am 1. September 1969 in Kraft getretene Neufassung des § 23 StGB zu beachten haben.

SandersMayrSpiegel
BortzlerHirschthal