Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen unklarer Feststellungen zu 'umschlossenem Raum'

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 370/66
Datum
25.11.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen schweren bzw. einfachen Diebstahls ein. Der BGH bemängelte in einem Fall unzureichende Feststellungen, ob ein Schaukasten als "umschlossener Raum" i.S.d. § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB bestimmt war, von Menschen betreten zu werden. Deshalb hob der BGH die Verurteilung in diesem Fall auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer; insoweit erstreckt sich die Aufhebung auf den Mitangeklagten nach § 357 StPO. Im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein "umschlossener Raum" im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist ein Raumgebilde, das zwar kein Gebäude oder Behältnis sein muss, aber mit Vorrichtungen umgeben ist, die das Eindringen Unbefugter abwehren sollen, und ferner (mindestens auch) dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden.

2

Zur Begründung einer Verurteilung wegen Diebstahls aus einem umschlossenen Raum müssen die Urteilsgründe Feststellungen sowohl zur abwehrenden Beschaffenheit der Vorrichtungen als auch zur Bestimmung zum Betreten durch Menschen enthalten.

3

Fehlen solche Feststellungen, ist die Verurteilung insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Die Aufhebung eines Teils des Urteils erstreckt sich nach § 357 StPO auf mitverurteilte Mitangeklagte, die kein Rechtsmittel eingelegt haben.

5

Ein besonderer Hinweis in den Urteilsgründen auf die gesamtschuldnerische Haftung nach § 466 StPO ist nicht erforderlich; die aus der Kostenverurteilung folgende Gesamthaftung ergibt sich von selbst und erstreckt sich nur auf die in § 466 Satz 2 StPO genannten Ausnahmen nicht umfassenden Auslagen des Staates.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 16. Mai 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil in der Strafsache gegen ██ aus ███ dort, den Hilfsarbeiter Alfons ██, geboren am ████████████████████, wegen schweren Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. November 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Spiegel, Bundesrichter Dr. Rinck als beisitzende Richter, [REDACTED] als Staatsanwalt und Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 16. Mai 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er und der Mitangeklagte ███ in dem Falle ███████████████ verurteilt worden sind, ferner hinsichtlich des Beschwerdeführers im Strafausspruch und hinsichtlich des Mitangeklagten ███ im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen, wegen versuchten schweren Diebstahls in zwei Fällen und wegen einfachen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt allgemein die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist mangels näherer Ausführung unzulässig.

1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde gibt nur im Fall II 2 der Urteilsgründe zu Bedenken Anlass. Nach den Feststellungen haben hier der Angeklagte und der Mitangeklagte ████████ Bekleidungsstücke aus einem von [REDACTED] zuvor gewaltsam geöffneten Schaukasten entwendet, der sich seitlich in einem nach hinten vortretenden Ladeneingang befand. Über die Beschaffenheit des Schaukastens wird gesagt, dass er breit und mit dicken Glasscheiben versehen sei, die verschlossen seien, bei Öffnung des Verschlusses aber zur Seite geschoben werden könnten.

In der rechtlichen Würdigung heißt es dazu, der an der Seitenwand befindliche Schaukasten sei ein umschlossener Raum im Sinne der Ziff. 2 des § 243 Abs. 1 StGB. Damit ist die Verwirklichung dieses Tatbestandsmerkmals nicht hinreichend dargetan. Unter einem umschlossenen Raum ist, wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 1, 158 ff. abweichend von der Auffassung des Reichsgerichts (RGSt 4, 164, 166) ausgesprochen hat, ein Raumgebilde zu verstehen, das, ohne Gebäude oder Behältnis zu sein, mit (mindestens teilweise künstlichen) Vorrichtungen umgeben ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen, und das ferner (mindestens auch) dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden.

Zu dem ersten Erfordernis enthalten die Urteilsgründe ausreichende Feststellungen. Darüber aber, ob hier auch das zweite Erfordernis erfüllt war, geben sie keinen Aufschluss. Wegen dieses Mangels kann die Verurteilung des Angeklagten in dem Falle █████████████████ nicht aufrechterhalten werden. Das hat auch den Wegfall des Strafausspruchs zur Folge.

2. Die Aufhebung des Urteils in dem Falle ██ ist gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten ██ zu erstrecken, der kein Rechtsmittel eingelegt hat. Damit fällt zugleich die gegen ihn erkannte Gesamtstrafe fort. Dass sich dessen Verurteilung in diesem Falle auch auf die Höhe der übrigen gegen ihn ausgesprochenen Einzelstrafen zu seinem Nachteil ausgewirkt haben könnte, ist ausgeschlossen.

3. In der neuen Hauptverhandlung wird bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte und der Mitangeklagte [REDACTED] durch die Entwendung der Bekleidungsstücke aus dem Schaukasten den Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht haben, möglicherweise auch zu klären sein, ob der Schaukasten als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes anzusehen ist. Dies wäre dann der Fall, wenn er nach Art eines Schaufensters ganz oder überwiegend in das Mauerwerk eingelassen war. Bei einer solchen Sachlage würde ein Diebstahl „aus einem Gebäude mittels Einbruchs“ vorliegen (vgl. BGHSt 9, 173; 15, 134).

Ferner sei bemerkt, dass ein Hinweis in den Urteilsgründen auf die gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten gemäß § 466 StPO nicht erforderlich ist. Aus der Verurteilung in die Kosten des Verfahrens folgt die nach dieser Vorschrift begründete Gesamthaftung von selbst. Sie erstreckt sich im Übrigen nicht auf die „auferlegten Kosten“ schlechthin, sondern lediglich auf die Auslagen des Staates mit den in § 466 Satz 2 StPO genannten Ausnahmen, soweit wegen derselben Tat auf Strafe erkannt oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung angeordnet wird.

SandersScharpenseelSpiegel
FlitnerRinck