Betrug beim Verkauf von Blitzschutzanlagen: Vermögensschaden und bedingter Vorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 370/64
- Datum
- 09.10.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erhält der Getäuschte für seine Verpflichtung eine objektiv gleichwertige Gegenleistung, liegt ein Vermögensschaden i.S.d. § 263 StGB nur unter engen Voraussetzungen vor, insbesondere wenn ihm infolge der Verpflichtung Mittel fehlen, die für eine seinen persönlichen Verhältnissen angemessene Lebensführung unerlässlich sind.
In Fällen eines solchen „Einschneidungsschadens“ setzt die Strafbarkeit wegen Betrugs voraus, dass der Täter die schadensbegründenden Umstände zumindest mit bedingtem Vorsatz erkennt und billigend in Kauf nimmt.
Die Annahme bedingten Vorsatzes kann nicht darauf gestützt werden, der Täter habe keine Anhaltspunkte für ausreichende Leistungsfähigkeit des Getäuschten gehabt; erforderlich ist vielmehr, dass konkrete Umstände vorliegen, aus denen der Täter die Gefahr der unzumutbaren Einschränkung erkennt oder mit ihr rechnet.
Wird ein Beweisantrag mit zulässiger Wahrunterstellung abgelehnt, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Gericht die Unterstellung im Urteil einhält und sich nicht aus anderen Gründen zur Beweiserhebung gedrängt fühlen muss.
Ist den Tätern bei Vertragsschluss bekannt, dass der Getäuschte in besonders beengten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und sein Unterhalt nur durch geringe laufende Einkünfte gesichert ist, kann bedingter Vorsatz hinsichtlich eines durch den Vertrag ausgelösten Vermögensschadens tragfähig bejaht werden.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 22. April 1964
Rubrum
In der Strafsache gegen
1. ███ ████████████, geboren am 2. ███ █████████ in ███, 2. ███ ███████████, geboren am ███ in ███, 3. ███ ██████████, geboren am ███ in ███,
wegen Betrugs
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Spiegel
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 22. April 1964, soweit er verurteilt worden ist, die Revision des Angeklagten █████, soweit er im Falle ████████ verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ████████, die Revision des Angeklagten ████████ werden verworfen.
Der Angeklagte █████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten █████ wegen Betrugs in den Fällen ██████████ und ███, den Angeklagten ██ wegen Betrugs in den Fällen █████ und ███ und den Angeklagten ███████ wegen Betrugs im Fall ███ zu Geldstrafen verurteilt.
Dem Urteil zufolge haben die Angeklagten als Vertreter von Firmen, die Blitzschutzanlagen vertrieben, eine größere Zahl von Personen durch bewusst unwahre Angaben über die Dringlichkeit und die Vorteilhaftigkeit ihres Angebots dazu veranlasst, Blitzschutzanlagen für ihre Anwesen zu bestellen. Dadurch haben nach Ansicht des Landgerichts ███ in den Fällen ██ und ██████, ███ im Fall █████ sowie ███ außerdem im Fall ████ den Bestellern vorsätzlich Schaden zugefügt.
Die Revision des Angeklagten █████ hat in vollem Umfang, diejenige des Angeklagten ██████ im Fall ██████ Erfolg. Im Fall ███ können die Rechtsmittel der Angeklagten ███ und ██████████ Erfolg haben.
1. Die Verfahrensrüge des Angeklagten █████ ist offensichtlich unbegründet. Die Ablehnung des hilfsweise gestellten Beweisantrags auf Vernehmung des Zeugen ███ mit der Begründung, das, was der Zeuge bekunden solle, könne als wahr unterstellt werden, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die Wahrunterstellung im Urteil eingehalten. Es musste sich auch nicht unabhängig vom Beweisantrag zur Vernehmung des Zeugen gedrängt fühlen.
2. Die auf die Sachrügen gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils ergibt, dass das Landgericht in den Fällen, in denen es zu einer Verurteilung gelangt ist, alle Tatbestandsmerkmale des Betrugs, abgesehen von der Vermögensschädigung, nach der äußeren und der inneren Tatseite rechtlich bedenkenfrei festgestellt hat. Die Vermögensschädigung oder jedenfalls insoweit der Vorsatz der Angeklagten ist aber nicht in allen Fällen einwandfrei dargetan.
Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Blitzschutzanlagen, die die einzelnen Kunden bestellten und erhalten sollten, objektiv den vereinbarten Preis wert waren. Wer sich auf Grund einer Täuschung zu einer Leistung verpflichtet und dafür eine gleichwertige Gegenleistung erhält, ist aber nur unter eng begrenzten Voraussetzungen im Sinne des Betrugstatbestandes an seinem Vermögen „beschädigt“ (BGHSt 16, 321). Von den in dieser Entscheidung, insoweit erwähnten Voraussetzungen kommt in allen hier interessierenden Fällen nur diejenige in Betracht, dass der Erwerber infolge der Verpflichtung nicht mehr über die Mittel verfügt, die für eine seinen persönlichen Verhältnissen angemessene Wirtschafts- oder Lebensführung unerlässlich sind.
Da der Betrugstatbestand nur vorsätzlich erfüllt werden kann, macht sich in einem solchen Falle nur der Täter strafbar, der gerade auch diese Voraussetzung mindestens bedingt in seine Vorstellung und seinen Willen aufgenommen hat.
a) Im Fall Anna █████ geht aus dem Urteil hervor, dass diese außer ihrem noch mit hohen Schulden belasteten Familienhaus keine Vermögensgegenstände von erheblichem vermögenswert besaß und dass sie als Kriegerwitwe von einer monatlichen Rente von 156 DM leben musste, von der sie aber auch ihre beiden noch in der Lehre stehenden Söhne mindestens teilweise mitunterhalten musste.
Dass sie unter diesen Umständen zur Bezahlung des Kaufpreises für die Blitzschutzanlage von 420 DM „nur unter weiterer Einschränkung ihrer ohnehin schon außerordentlich bescheidenen Lebensführung in der Lage“ war, ist damit ausreichend festgestellt. Diese wesentliche Einschränkung wurde auch nicht durch den von ihr auf Grund der Täuschung durch den Angeklagten ███ erwarteten besonderen wirtschaftlichen Vorteil, nämlich durch die angeblich gerade gegenwärtig noch besonders günstigen Bedingungen für den Erwerb der Blitzschutzanlage, irgendwie ausgeglichen. Das Landgericht hat daher ohne Rechtsirrtum angenommen, dass Frau ████ durch das Verhalten des Angeklagten ██ ███ an ihrem Vermögen geschädigt worden ist.
Dass der Angeklagte insoweit „zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt“ habe, hat das Landgericht jedoch nicht ausreichend begründet. Seine Einlassung des Angeklagten, er habe nicht gewusst, dass Frau ██ in sehr beengten finanziellen Verhältnissen lebe, und er habe sie vielmehr im Hinblick auf verschiedene Umstände für „durchaus zahlungsfähig“ angesehen, lässt sich nicht, wie das Landgericht meint, allein damit widerlegen, dass er „wusste, dass er es mit einer Witwe zu tun hatte“. Es trifft nicht allgemein zu, dass „einer Witwe die Finanzierung“ eines Hausbaus „besonders schwer fallen muss“, so schwer, dass sie nicht ohne unzumutbare Einschränkung auch noch zur Bezahlung einer Blitzschutzanlage im Werte von 420 DM in der Lage wäre. Zur Begründung des Vorsatzes, auch des nur bedingten, reicht es nicht aus, dass der Angeklagte keine „Anhaltspunkte dafür hatte, dass die Zeugin den Preis ohne besondere Schwierigkeiten bezahlen könnte“. Mit bedingtem Vorsatz hätte er nur gehandelt, wenn er gerade umgekehrt auf Grund bestimmter Anhaltspunkte erkannt oder damit gerechnet und es billigend in Kauf genommen haben sollte, dass Frau ███████ zur Zahlung des vereinbarten Preises nur unter Beschränkung der ihren persönlichen Verhältnissen angemessenen Lebensführung in der Lage war.
b) Im Fall ██████ ist zwar festgestellt, dass dieser „einfache Arbeiter“ aus seinem Hausbau noch Schulden hatte und dass er, der wöchentlich etwa 80 DM netto verdiente und damit auch für drei noch zur Schule gehende Kinder zu sorgen hatte, die Blitzschutzanlage zum Preis von 440 DM „nur unter weiterer Einschränkung seiner an sich schon sparsamen Lebensführung bezahlen“ konnte. Es mag dahinstehen, ob dies zur Annahme einer objektiven Vermögensschädigung ausreicht. Zweifel daran sind deshalb möglich, weil über die Vermögensverhältnisse des Arbeiters ██████████ nichts gesagt ist. Auch wer seinen und seiner Familie Unterhalt aus seinem Einkommen bestreiten will, kann möglicherweise so viel verfügbare Vermögensmittel haben, dass er damit den angemessenen Preis für eine sein Vermögen in seinem Wert erhöhende Anlage ohne fühlbare Einschränkung seiner Lebensführung bezahlen konnte.
Jedenfalls ist auch in diesem Fall der bedingte Vorsatz des Angeklagten ██████ nicht genügend begründet. Ob der Angeklagte die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Arbeiters ██████████ kannte, geht aus dem Urteil nicht hervor. Der bloße Umstand, dass er wusste, „dass er es mit einem Arbeiter zu tun hatte, der erst vor kurzem neu gebaut hatte“, brauchte es ihm noch nicht „klar“ zu machen, dass dieser Mann „mit jedem Pfennig rechnen musste“. Allein auf dieser Erwägung beruht aber bisher die Überzeugung des Landgerichts, der Angeklagte habe es billigend in Kauf genommen, „dass der Zeuge den wirklichen Preis nur unter großen Schwierigkeiten und persönlichen Einschränkungen werde zahlen können“.
c) Im Fall ████████ ist eine Tuberkulosehilfe von dieser, der lungenkrank war und seiner Ehefrau Monatseinkommen von 206 DM bezog, auf den durch Heimarbeit angewiesen war. Er hatte aber Ersparnisse von etwa 30 DM, die allerdings als „Sicherung für den Notfall“ gedacht waren. Damit hätte er den Preis für die Blitzschutzanlage von 462 DM zahlen können. Zwar durfte das Landgericht bei der Prüfung, ob eine Vermögensschädigung eingetreten ist, den Verlust der letzten „Sicherung für den Notfall“ mit berücksichtigen. Aus dem Urteil geht aber nicht hervor, ob nicht eine weitere „Sicherung für den Notfall“ vorhanden war, z. B. indem das Anwesen der Eheleute █████████, das durch den Einbau der ihren Preis wertenden Blitzschutzanlage in seinen bisher schuldenfreien oder nur geringfügig belasteten Wert gesteigert worden wäre, erheblich unter seinem Wert belastet war.
Wenn die Blitzschutzanlage, wovon das Landgericht ausgeht, den vereinbarten Preis von 462 DM wert war, ist die Begründung widersprüchlich, „der unmittelbare Vorteil, den sie — die Anlage gewährt“, sei „gering“.
Selbst wenn objektiv durch den Vertrag Holtkötters Vermögen geschädigt worden ist, ist die Meinung des Landgerichts, der Angeklagte ████ habe insoweit „zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt“, bisher nicht ausreichend belegt. Dass der Angeklagte die Einzelheiten der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Eheleute █████████, die Krankheit des Ehemannes nicht kannte, ist ausdrücklich festgestellt. Dass es dem Besteller einer Anlage „entscheidend auf den Preis ankommt“ und dass er „aus finanziellen Gründen Bedenken hat, eine Zahlungsverpflichtung von 521 DM einzugehen“ — diesen Preis hatte unwahrer Weise der Angeklagte dem Kunden ███ █████ genannt —, besagt für sich allein noch nicht, dass die „finanziellen Verhältnisse beengt“ sein müssen. Auch wer einen solchen Betrug leicht erkennen könnte, wird nämlich zögern und es sich genau überlegen, ob er zu diesem Preis eine Ware bestellen will. Jedenfalls geht aus einem solchen Zögern des Kunden allein nicht hervor, dass dieser bei der Bezahlung des Preises sich der Mittel begeben würde, die zur Aufrechterhaltung einer seinen persönlichen Verhältnissen angemessenen Lebensführung unerlässlich sind.
d) Anders liegen dagegen die Verhältnisse im Fall ███. Dieser lebte „in sehr beengten wirtschaftlichen Verhältnissen“. Zu seinem Unterhalt stand ihm nur eine monatliche Rente von 145 DM zur Verfügung, so dass er, zumal er kränklich war und viel Medikamente brauchte, teilweise von seiner Tochter unterstützt werden musste. Außer dem Einfamilienhaus, in dem er mit seiner Tochter wohnte, besaß er zwar noch ein „altes Mietshaus für zwei Familien“; über die Mieteinnahmen in Höhe von monatlich insgesamt 80 DM war aber bereits im Voraus durch Verrechnung mit den Zahlungen aus einem Reparaturdarlehen verfügt. Bargeld besaß er nicht. Eine „weitere Kreditaufnahme wäre vermutlich zwar möglich“ gewesen, hätte aber „dazu geführt, dass der Zeuge in noch weiterem Umfang auf die Unterstützung seiner Tochter angewiesen worden wäre“.
Unter diesen Umständen bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Auffassung des Landgerichts, dass ███ durch den Abschluss des Vertrags, durch welchen er sich zur Zahlung von 600 DM für die Reparatur und Ergänzung der an seinem Anwesen vorhandenen Blitzschutzanlage verpflichtete, an seinem Vermögen geschädigt worden ist.
In diesem Fall kann auch die Feststellung des „zumindest bedingten“ Vorsatzes der Angeklagten ██████ und ███ rechtlich nicht beanstandet werden. Beide hatten dem Urteil zufolge mitgeteilt, dass er in sehr beengten wirtschaftlichen Verhältnissen lebte und seinen Unterhalt allein von einer monatlichen Rente von 145 DM bestreiten musste. Sie kannten also beim Vertragsabschluss die Umstände, die den Eintritt des Vermögensschadens des Getäuschten begründeten, und billigten sie oder nahmen sie zumindestens billigend in Kauf.
Obwohl somit die Verurteilung des Angeklagten ██████ im Fall ███ ██████████ aufgehoben werden muss, kann die im Fall ████ █████ gegen ihn verhängte Einzelstrafe bestehen bleiben. Aus dem Urteil geht genügend deutlich hervor, dass ihre Höhe nicht von der Verurteilung im Fall Holtkötter beeinflusst ist.
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