Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges und Urkundenfälschung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 370/55
Datum
27.10.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u.a. wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall, teils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen versuchter Nötigung verurteilt und legte Revision ein. Er rügte insbesondere die Beweiswürdigung zur Betrugsabsicht, die Annahme einer Drohung bei der Postkarte zur Herausgabe einer Musterkollektion sowie Fragen der Schuldfähigkeit und Strafzumessung. Der BGH sah weder Verstöße gegen Denkgesetze/Erfahrungssätze noch sonstige Rechtsfehler und bestätigte auch Berufsverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Revision wurde verworfen; Untersuchungshaft ist anzurechnen, soweit sie drei Monate übersteigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mit der Revision können die tatsächlichen Feststellungen des Tatgerichts grundsätzlich nicht angegriffen werden; revisibel ist nur, ob die Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt.

2

Eine Drohung mit einem empfindlichen Übel kann auch in der Ankündigung liegen, eine dem Berechtigten zustehende Sache nur bei Erfüllung weiterer Bedingungen herauszugeben; die Empfindlichkeit richtet sich nach dem vom Tatgericht festgestellten Gewicht des Übels.

3

Die Annahme von Tatmehrheit bzw. getrennten Tatgruppen hängt maßgeblich davon ab, ob die Einzelakte jeweils auf neu gefasstem Vorsatz beruhen; diese Würdigung ist in erster Linie Sache des Tatrichters.

4

Eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) greift nur durch, wenn sich dem Tatgericht nach den Umständen die weitere Beweiserhebung aufdrängen musste; das ist regelmäßig nicht der Fall, wenn ein Sachverständigengutachten die maßgebliche Frage tragfähig beantwortet und kein Obergutachten beantragt ist.

5

Die Entziehung der Fahrerlaubnis setzt keinen Tatbeitrag während des Führens des Kraftfahrzeugs voraus; ausreichend ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Straftat und den durch Fahrerlaubnis bzw. Fahrzeugbesitz eröffneten Tatmöglichkeiten.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 27. April 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Vertreter Hans ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ in ████, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Betruges i. V. m. Urkundenfälschung,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Gude als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████ bei der Verkündung, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 27. April 1955 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 28. April 1955 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird dem Angeklagten auf die Strafe angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall in drei Fällen, wovon zwei in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangen worden sind, wegen Betruges im Rückfall in sechs Fällen und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.

Die erlittene Untersuchungshaft ist dem Angeklagten auf die Strafe angerechnet worden. Ihm ist die Ausübung des Berufes eines Handelsvertreters auf die Dauer von fünf Jahren untersagt und die Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges entzogen worden.

Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.

1. In den Fällen II des Urteils (Kauf eines Pelzmantels auf Abzahlung bei der Firma BC in Hildesheim, S. 27) und IV des Urteils (Kauf eines Fotoapparates auf Abzahlung bei der Firma Foto-BC in Mainz, S. 28) hat der Tatrichter festgestellt, dass der Angeklagte weder damit habe rechnen können noch damit gerechnet habe, die versprochenen Teilzahlungen leisten zu können, und dementsprechend auch nicht die Absicht gehabt habe, die gegebenen Zahlungsversprechen zu erfüllen (S. 40).

Die Rüge des Beschwerdeführers, der eine Betrugsabsicht mit der Behauptung bestreitet, er habe die vereinbarten Raten zahlen können und wollen, geht fehl. Mit der Revision können die tatsächlichen Feststellungen nicht angegriffen werden. Eine Verletzung von Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen ist bei der Beweiswürdigung nicht ersichtlich.

In dem Fall I (S. 26) hatte sich der Angeklagte als Vertreter bei der Firma BrC (Stahl- und Silberwaren) in Solingen als Vertreter beworben und wurde als solcher eingestellt. Ihm wurde eine Musterkollektion im Werte von 400 DM sowie eine Provision und ein Vorschuss von 200 DM ausgehändigt. Mit Schreiben vom 16. Dezember übersandte er der Firma sechs fingierte Aufträge. Am nächsten Morgen rief er bei der Firma an und bat um Überweisung der Provision, die er jedoch nicht erhielt.

Am 8. März 1954 schrieb der Angeklagte an die Firma folgende Postkarte:

„Wenn Sie mir meine Aufträge im Original zurücksenden und mir eidesstattlich versichern, dass sie wegen fingierter Aufträge nichts unternommen haben, noch unternehmen werden, erhalte ich sofort Ihre Kollektion zurückgesandt. Diesbezügliche Antwort erwarte ich unter Hans ████, Köln, Hauptpostlagernd.“

Das Gericht führt aus, der Angeklagte habe sich durch die in der Postkarte enthaltenen Mitteilungen des Nötigungsversuchs nach §§ 240, 43 StGB strafbar gemacht. Es stellt fest, der Angeklagte habe mit diesem Schreiben der Firma angedroht, ihr die überlassene Musterkollektion nur dann zurückzugeben, wenn die Firma sich verpflichte, die Einreichung der fingierten Aufträge auf sich beruhen zu lassen. Damit habe er sie mit einem empfindlichen Übel, nämlich dem Verlust der wertvollen Musterkollektion, bedroht, um sie von einer Strafanzeige wegen der fingierten Aufträge abzuhalten. Er habe rechtswidrig gehandelt, da die Androhung des Übels zu dem von ihm angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Da die Firma auf das Ansinnen nicht eingegangen sei, sei der Angeklagte nur der versuchten Nötigung schuldig.

Die vom Gericht vorgenommene Auslegung des Inhalts der Postkarte ist denkgesetzlich möglich. Die Rüge des Beschwerdeführers, es liege keine Drohung mit einem empfindlichen Übel vor, da die Kollektion kaum einen Wert gehabt habe, geht fehl. Die von der Strafkammer vorgenommene Bewertung mit 100 DM entspreche dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Selbst bei Unterstellung des Wertes sei sie verwertbar gewesen. Soweit die Revision die Feststellung des Wertes der Kollektion angreift, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen des Urteils und ist daher unbeachtlich. Das Landgericht konnte auf der Grundlage des von ihm festgestellten Sachverhalts ohne Rechtsirrtum in dem Verhalten eine Drohung mit einem empfindlichen Übel sehen.

2. Im Fall VI (S. 34) mietete der Angeklagte am 13. Dezember 1954 in Karlsruhe bei dem Auto- und Mopedvermieter Walter ███████████ um 13 Uhr für die Zeit bis 20 Uhr ein „Meistermoped“ und zahlte 10 DM an. Der Angeklagte gab unrichtigerweise an, er wohne in Karlsruhe, ███████████ Straße, bei ███. Diesen Namen hatte er an einem Briefkasten gelesen.

Mit dem Rad fuhr der Angeklagte in Richtung Nordlingen, weil er zu dem Textilgroßhändler ████ wollte. Das Moped erlitt aber noch am gleichen Abend einen Motorschaden. Der Angeklagte brachte es deshalb am folgenden Tage zur Reparatur und behauptete, es handle sich um sein eigenes Rad.

Der Beschwerdeführer behauptet, er habe das Rad an den Vermieter nach Ablauf der Mietzeit zurückgeben wollen. Das Gericht stellt unter Würdigung der Umstände des Falles fest, der Angeklagte habe, als er das Rad mietete, diese Absicht nicht gehabt, sondern es für sich nutzen wollen, solange dies möglich sein sollte.

Mit der Revision macht der Beschwerdeführer erneut geltend, er habe die Absicht gehabt, das Moped umgehend nach Gebrauch zurückzugeben, und greift die vom Gericht vorgenommene Beweiswürdigung an. Diese liegt jedoch im Ermessen des Tatrichters. Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze sind auch hier nicht erkennbar. Dass ihre Schlüsse zwingend sind, ist nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass sie möglich sind.

3. Den Fällen VIII und IX (S. 18/19 des Urteils) liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte, dem die Strafaussetzung für eine aus einer früheren Verurteilung noch unverbüßte Reststrafe von 49 Tagen Gefängnis und 670 DM Geldstrafe widerrufen worden war, hatte auf die Bemühungen des von ihm beauftragten Rechtsanwalts Dr. ███████ in Frankfurt/Main die Wiederherstellung des Gnadenerweises hinsichtlich der Freiheitsstrafe in Aussicht gestellt erhalten, falls er zunächst mindestens die Geldstrafen in Höhe von 670 DM zahle. Der von ihm um ein Darlehen angegangene Textilversandhändler ████ in Karlsruhe-Durlach, bei dem er sich kurz vorher als Vertreter hatte einstellen lassen, hatte die Absicht, dem Angeklagten zu helfen, konnte aber das Geld nicht aufbringen. Dem Angeklagten kam es nun darauf an, durch ████ doch noch die Möglichkeit zur Leistung der Geldstrafen zu erhalten. Mit einer von Rechtsanwalt Dr. ███ ausgestellten Bescheinigung des Inhalts, dass er in der von ihm bearbeiteten Gnadensache sofort insgesamt 700 DM zur Abwendung der bereits angedrohten Vollstreckung der Reststrafe benötige, wandte er sich an den Kaufmann Otto ████ in Frankfurt/Main, bei dem er sich ebenfalls Anfang Dezember als Vertreter hatte einstellen lassen, und versuchte von diesem ein Darlehen von 700 DM zu erhalten. ████ war dazu nur unter der Voraussetzung bereit, dass er ausreichende Sicherheit erhalte. Der Angeklagte stellte dann sechs fingierte Aufträge für den Versandhändler ████ aus und begab sich zu diesem, der ihm nunmehr Textilwaren im Werte von 795,17 DM aushändigte. Der Angeklagte verpflichtete sich, diesen Betrag nach bestem Können innerhalb von drei Monaten zurückzuzahlen oder abzuarbeiten. ████ wurde zu seiner Hilfeleistung dadurch bewogen, dass ihm der Angeklagte vier der fingierten Aufträge mit der Bitte um Auslieferung übergab. Die von ████ erhaltenen Textilwaren übergab der Angeklagte dem Kaufmann ████ unter gleichzeitiger Übergabe von drei fingierten Aufträgen als Sicherheit für das Darlehen von 700 DM, das er nunmehr zusammen mit einem Provisionsvorschuss von 60 DM erhielt. ████ gewährte das Darlehen und die Provisionsvorschüsse nur deshalb, weil er dem Angeklagten glaubte, dass dieser ernsthaft für ihn arbeiten werde.

Der Angeklagte, der das von ████ erhaltene Geld nicht an Rechtsanwalt Dr. ███ abführte, hatte sich dahin eingelassen, er habe die feste Absicht gehabt, die 700 DM an Dr. ███ zur Zahlung der Geldstrafen abzuführen, sei aber daran gehindert worden, weil er einen Teil des Betrages in leichtsinniger Gesellschaft ausgegeben habe.

Das Landgericht sieht die Einlassung des Angeklagten, er habe die 700 DM tatsächlich ursprünglich zur Zahlung der Geldstrafen verwenden wollen, als unwiderlegt an, führt aber aus, der Angeklagte habe sich auch dann ████ gegenüber durch die Erlangung der Textilien und ████ gegenüber durch die Erlangung des Darlehens eines Betruges schuldig gemacht, da er beiden vorgespiegelt habe, er wolle für sie ernsthaft als Vertreter arbeiten, und diese Vorspiegelung durch die Hingabe von fingierten Aufträgen an beide unterstützt habe. In Wahrheit habe der Angeklagte jedoch schon am 17. Dezember 1953, als er von ████ die Textilien und von ████ das Darlehen und einen weiteren Provisionsvorschuss erhalten habe, die im Urteil unter I–5 geschilderten Straftaten begangen und habe schon deshalb nicht mehr damit rechnen können, ehrlich dem Vertretergewerbe nachzugehen. ████ und ████ hätten ihm Textilwaren, Darlehen und Provisionsvorschuss nur gegeben, weil er ihnen versprochen habe, diese Werte durch seine Tätigkeit abzuarbeiten.

Mit der Revision macht der Beschwerdeführer erneut geltend, er habe tatsächlich beabsichtigt, den Geldbetrag an ████ für den genannten Zweck zu zahlen. Dies sei in der Hauptverhandlung nicht widerlegt worden. Hierauf kam es, wie schon dargelegt, für die Verurteilung gar nicht an.

4. Die gegen die Annahme der Tatmehrheit in den Fällen II (Kauf des Pelzmantels, S. 27), III (Miete des Volkswagens, S. 27/28), IV (Kauf des Fotoapparates, S. 28), VI (Miete des Mopeds, S. 34), VII (Reparatur dieses Rades und Darlehen beim Mechanikermeister ████, S. 35), VIII (Darlehen beim Textilgroßhändler ████, S. 35 f.), IX (Hingabe der Schecks, S. 36) vorgetragenen Bedenken der Revision sind unbegründet. Das Gericht hat festgestellt, dass diese Taten vom Angeklagten jeweils aus einem neu gefassten Vorsatz heraus begangen worden sind und außerhalb der übrigen jeweils mit Gesamtvorsatz begangenen Tatgruppen liegen. Hierbei handelt es sich um eine Würdigung, die dem Tatrichter obliegt. Rechtsbegriffe sind hierbei nicht verkannt.

5. Auch die Zurechnungsfähigkeit ist vom Landgericht rechtsirrtumsfrei bejaht worden. Das Gericht ist hierbei den auf Untersuchung und Beobachtung des Angeklagten in der Universitätsklinik in ███ gestützten Gutachten des Universitätsdozenten Dr. Dr. Helmut ████ gefolgt. Nachdem der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten das Vorliegen einer Schilddrüsenerkrankung überhaupt verneint hatte, hat er in der Hauptverhandlung, in der nach der Behauptung des Beschwerdeführers festgestellt wurde, dass doch eine Schilddrüsenerkrankung bestanden habe, erklärt, mit Sicherheit ausschließen zu können, dass die Schilddrüsenerkrankung des Angeklagten dessen Einsichts- und Willensfähigkeit beeinträchtige.

Die Rüge der Revision, dass die Begutachtung unzureichend sei, da der Sachverständige bei seiner Untersuchung und in seinen schriftlichen Gutachten davon ausgegangen sei, dass der Angeklagte eine Schilddrüsenerkrankung nicht gehabt habe, geht fehl. Denn, wie das Gutachten ergibt, hat der Sachverständige den Angeklagten auf eine gegenwärtige Schilddrüsenüberfunktion untersucht und war deshalb in der Hauptverhandlung in der Lage, sich gutachtlich über den Einfluss einer Schilddrüsenerkrankung auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu äußern.

Auch der Verdacht auf Hirntumor wurde im schriftlichen Gutachten erörtert und ein objektiver Anhaltspunkt für eine solche Diagnose nach eingehender neurologischer Untersuchung verneint (S. 164, 175 des Gutachtens). In dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten hat Dr. ████ erklärt, Erkrankungen des Angeklagten, die auf seinen Geisteszustand von Einfluss wären, nicht feststellen zu können. Die Rüge, dass die Frage des Tumorverdachts ohne genügende Untersuchung verneint sei, ist daher ebenfalls hinfällig.

Soweit in dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO liegt, ist sie demnach unbegründet. Dem Gericht brauchte sich unter den gegebenen Umständen nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, noch einen weiteren Sachverständigen zu vernehmen. Ein Antrag auf Einholung eines Obergutachtens war nicht gestellt worden.

6. Auch die gegen die Strafzumessung erhobenen Rügen sind unbegründet. Das Gericht hat in eingehender Begründung die zugunsten und zuungunsten des Angeklagten sprechenden Umstände angeführt und gegeneinander abgewogen und hierbei auch die von dem Beschwerdeführer angeführten Gesichtspunkte berücksichtigt. Welchen Einfluss es diesen einräumte, lag im tatrichterlichen Ermessen, das in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbar ist, soweit nicht ein Ermessensmissbrauch vorliegt oder Rechtsbegriffe verkannt sind. Dies ist nicht der Fall.

Was die Bedeutung des Geständnisses anlangt, dem das Gericht nach Meinung des Beschwerdeführers nicht genügenden Einfluss eingeräumt habe, so lag dessen Berücksichtigung ebenfalls im Ermessen des Landgerichts. Im Übrigen verkennt der Angeklagte, dass für die Strafzumessung nicht das Geständnis als solches, sondern der Gesichtspunkt entscheidend ist, welche Schlüsse aus ihm auf die Persönlichkeit und ihr inneres Verhältnis zur Straftat gezogen werden können. In seinen Erwägungen hat das Gericht festgestellt, dass der Angeklagte auch in der Hauptverhandlung noch nicht eingesehen hat, welches schwere Unrecht er durch seine bedenkenlosen Taten begangen habe. Wenn es in seinem Tun die Entfaltung eines „ungeheuren Maßes von verbrecherischer Intensität“ gesehen hat, so liegt dies ebenfalls auf dem Gebiet tatrichterlicher Würdigung, die das Gericht auch in diesem Punkte eingehend begründet hat.

Ein Verstoß gegen § 267 Abs. 3 StPO liegt nicht vor. Eine „erschöpfende“ Angabe aller Strafzumessungsgründe, die übrigens auch nicht möglich wäre, verlangt das Gesetz nicht. Die „bestimmenden Umstände“, die die genannte Vorschrift fordert, sind im Urteil enthalten.

7. Die Voraussetzungen für die Untersagung der Berufsausübung gemäß § 42l hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt. Einen Missbrauch des Ermessens ergibt das Urteil auch hier nicht.

8. Gegen die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis sind rechtliche Bedenken ebenfalls nicht zu erheben. Die Meinung des Beschwerdeführers, dass es auf die charakterliche Eignung des Fahrers und den Schutz der Allgemeinheit überhaupt nicht ankomme, steht im Widerspruch zu der in Rechtsprechung und Lehre vertretenen Auffassung. Die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es die Verhängung dieser Maßnahme begründet, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 5, 179 ff.).

In den vom Landgericht angeführten Fällen hat die Fahrerlaubnis oder der Besitz eines Kraftfahrzeuges eine entscheidende Rolle beim Gelingen des Betruges gespielt. Diese Taten standen somit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Führung und dem Besitz des Kraftfahrzeuges. Auch soweit sich der Angeklagte durch Abschluss eines Mietvertrages erst den Besitz eines Kraftfahrzeuges verschafft hat, ist der im Gesetz vorausgesetzte Zusammenhang ebenfalls gegeben. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht auf solche Handlungen beschränkt, die bei der Führung des Kraftfahrzeuges begangen werden. Das Gesetz lässt vielmehr den Zusammenhang zwischen Straftat und Führung des Kraftfahrzeuges genügen. Daher braucht das Fahren zeitlich mit der Straftat nicht zusammenzufallen, sondern kann ihr auch nachfolgen. Betrügereien dieser Art werden dem Täter durch die Fahrerlaubnis erleichtert oder überhaupt erst ermöglicht. Hiernach hat der Angeklagte die ihm durch die Fahrerlaubnis gegebenen Möglichkeiten in so gefährlicher Weise ausgenutzt, dass der Tatrichter den Mangel seiner charakterlichen Eignung ohne Rechtsirrtum bejahen konnte.

9. Auch im Übrigen enthält das Urteil keine Rechtsverstöße.

KrummeSeibert
Dr. AugustinLang-Hinrichsen