Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und Gefährdung des Luftverkehrs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 3/70
- Datum
- 26.02.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst den Führer eines Luftfahrzeugs, der durch grob pflichtwidrige Missachtung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften Leib oder Leben anderer gefährdet; der Gefährdete muss nicht selbst am Verkehrsvorgang beteiligt sein.
Bedingter Vorsatz genügt für die Verwirklichung des Tatbestands der vorsätzlichen Gefährdung des Luftverkehrs, wenn der Täter die Sicherheitsvorschriften kennt, ihre Verletzung bewusst herbeiführt und den Eintritt der Gefahr zumindest billigend in Kauf nimmt.
Ist eine Tat sowohl nach mehreren kriminalrechtlichen Vorschriften beurteilbar, kann die Verurteilung nach der milderen anwendbaren Vorschrift erfolgen, sofern dadurch der Angeklagte nicht beschwert wird.
Ein im Ermittlungsverfahren geäußertes Geständnis und die nicht bestrittene Zeugenaussage können die Vorlage eines Originals (z. B. Flugbuch) entbehrlich machen; das Gericht ist nicht verpflichtet, das Schriftstück nachzuholen, wenn die Tatsachen bereits zuverlässig belegt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Rottweil a. N., 3. Oktober 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ██ den Bundesbahninspektor Friedemann aus ██████████, geboren am ███ in █████████, Sudetenland, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Februar 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, ███████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil a. N. vom 3. Oktober 1969 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist leidenschaftlicher Sportflieger. Lediglich zum Spaß überflog er am 26. September 1965 bei Günzburg einen Pkw im Abstand von höchstens 1 bis 2 Metern; die beiden Insassen des Pkw „hechteten“ aus Angst aus ihrem Fahrzeug (Fall II 2 der Urteilsgründe). Am 13. Oktober 1968 flog er bei Mahlstetten im Tiefflug eine Wandergruppe an; dabei gelang es ihm nicht mehr, seine Maschine rechtzeitig wieder hochzuziehen; er verletzte ein 12-jähriges Mädchen tödlich (Fall II 1 der Urteilsgründe).
Die Strafkammer hat den Angeklagten deshalb wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Luftverkehrsgefährdung nach § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB und wegen eines weiteren Falls der vorsätzlichen Luftverkehrsgefährdung zur Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung sachlichen Rechts, im Fall II 2 auch Verletzung des Verfahrens rügt, bleibt erfolglos.
I.
Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung richtet.
Auch die Einwendungen der Revision gegen die tateinheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Luftverkehrsgefährdung gehen fehl.
Nach § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB wird u. a. bestraft, wer als Führer eines Luftfahrzeugs durch grob pflichtwidriges Verhalten gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung des Luftverkehrs verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Das hat der Angeklagte nach den Feststellungen getan. Er hat, wie die Strafkammer zutreffend annimmt, gegen § 6 Abs. 1 LuftVO verstoßen, der von hier nicht in Betracht kommenden Fällen abgesehen zur Sicherung (jedenfalls auch, vgl. Dreher 31. Aufl. § 315 a StGB Bem. 4 B) des Luftverkehrs eine Sicherheits-Mindestflughöhe von 150 m vorschreibt. Dieser Verstoß hat außerdem eine Verletzung des § 12 Abs. 1 LuftVO zur Folge gehabt, wonach zur Vermeidung von Zusammenstößen mit „anderen Luftfahrzeugen, Fahrzeugen und sonstigen Hindernissen“ ein (seitlicher) Abstand von mindestens 150 m einzuhalten ist. Durch sein grob, d. h. in besonders schwerem Maße pflichtwidriges Verhalten (vgl. OLG Hamm VRS 6, 152) hat er das Leben sowohl der Insassen des Flugzeugs als auch der von ihm angeflogenen Menschen unmittelbar gefährdet. Das genügt. Der Gefährdete braucht nicht selbst am Verkehrsvorgang beteiligt zu sein (BGHSt 6, 1, 4). Auf das Merkmal der Gemeingefahr stellt § 315 a StGB in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 nicht mehr ab; die von der Revision angeführten Entscheidungen BGHSt 11, 199, 201 und 14, 395, 399 sind insoweit überholt.
Bedenken gegen die Anwendung des § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB könnten allerdings wegen des subsidiären Charakters dieser Bestimmung bestehen; sie tritt hinter § 315 StGB zurück (BGHSt 21, 173). Der Angeklagte hat die Wandergruppe absichtlich angeflogen. Sein Verhalten erschöpft sich damit nicht in einer, sei es auch noch so schwerwiegenden Verletzung von für den Luftverkehr geltenden Schutzvorschriften, sondern hat eine bewusste Zweckentfremdung des Flugzeugs zum Inhalt; es ist verkehrsfeindlich. In den ähnlich gelagerten Fällen des Straßenverkehrs hat sich der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen für die ausschließliche Anwendung des § 315 b Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB statt des § 315 c StGB ausgesprochen (vgl. u. a. BGHSt 21, 301; 23, 4). Die dort angeführten Gesichtspunkte könnten auch bei den anderen Verkehrsarten für das Verhältnis der §§ 315 und 315 a StGB bestimmend sein (vgl. Rudolf ZfW 1965 S. 126 ff.). Dann käme hier eine Verurteilung (nur) wegen gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr nach § 315 Abs. 1 Nr. 4 StGB in Betracht. Einer näheren Erörterung und Entscheidung dieser Frage bedarf es indessen nicht. Der Angeklagte ist durch die Verurteilung aus der milderen Strafvorschrift des § 315 a StGB nicht beschwert.
Im Übrigen könnte sich der Angeklagte auch noch nach § 315 b Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB strafbar gemacht haben. Auch dass die Strafkammer dies nicht geprüft hat, beschwert den Angeklagten jedoch nicht.
Die Bedenken der Revision zur inneren Tatseite sind gleichfalls unbegründet. Nach den Feststellungen kannte der Angeklagte die Sicherheitsvorschriften und hat sie bewusst übertreten. Er kannte auch die Umstände, welche die Schädigung der in § 315 a Abs. 1 StGB bezeichneten Rechtsgüter als naheliegende Möglichkeit erscheinen ließen und hat den Eintritt der Gefahrenlage mindestens billigend in Kauf genommen (vgl. BGHSt 22, 67 zu § 315 b StGB; Dreher aaO Bem. 6 A). Dies kann nach Lage der Sache nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Es erscheint deshalb überflüssig zu erörtern, ob und inwieweit die bei dem eindeutigen Vorgang überflüssigen Ausführungen des Urteils zu Auf- und Abtrieb, Bodeneffekt und Manövrierfähigkeit im Einzelnen der Nachprüfung standhalten.
II.
Für die Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Luftverkehrs im Fall II 2 der Urteilsgründe gilt in sachlich-rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen das gleiche. Der Angeklagte hat grob pflichtwidrig gegen die §§ 6 Abs. 1 und 12 Abs. 1 LuftVO verstoßen und dadurch mindestens bedingt vorsätzlich das fremde Kraftfahrzeug und das Leben der Insassen gefährdet.
Die Aufklärungsrüge, mit der der Angeklagte seine erstmals in der Hauptverhandlung vorgebrachte und von der Strafkammer im Urteil widerlegte Einlassung wiederholt, er sei nicht der Täter, ist unbegründet. Das Flugbuch brauchte nicht im Original beigezogen und eingesehen zu werden, nachdem der Angeklagte den Vorfall im Ermittlungsverfahren dem in der Hauptverhandlung hierzu als Zeugen vernommenen Polizeibeamten gegenüber eingestanden und die von dem Zeugen bekundeten Eintragungen nicht bestritten hatte.
III.
Die Strafkammer hat gegen den Angeklagten im Urteil außerdem wegen Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 10 LuftVG, § 6 Abs. 1 LuftVO eine Geldbuße von 200,– DM festgesetzt, weil er am 19. Juli 1967 in nur etwa 20 m Höhe die Gleisanlagen des Horber Bahnhofs überflogen hat.
Diese Entscheidung hat der Angeklagte nicht angefochten. Auch wenn sie von der Strafkammer zugleich mit der Verurteilung wegen der unter I und II behandelten Straftaten getroffen worden ist, ist gegen sie nach § 79 OWiG unter den dort angeführten näheren Voraussetzungen nur die Rechtsbeschwerde zulässig. Dieses Rechtsmittel hat der Angeklagte nicht eingelegt. Das ergibt sich zwar noch nicht allein daraus, dass er nicht ausdrücklich „Rechtsbeschwerde“ erhoben hat. Seine Revisionsbegründung lässt jedoch zweifelsfrei erkennen, dass er das Urteil insoweit nicht angreifen will. Er hatte den Vorfall vom 19. Juli 1967 schon in der Hauptverhandlung nicht bestritten.
Bundesrichter Mayr Spiegel Meyer ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben.
| Meyer | Baumgarten | ||
| Hürxthal |