Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Unterlassene Zeugenbelehrung rechtfertigt keine Revision

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 369/89
Datum
18.08.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum wegen Diebstahls ein. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO, da keine revisionsrechtfertigende Rechtsverletzung vorlag. Eine möglicherweise unterbliebene Belehrung nach §§ 55, 57 StPO rechtfertigt nach ständiger Rechtsprechung keine Revision. Die Kammer musste einen Zeugen nicht vernehmen, weil kein ausreichender Tatsachenanknüpfungspunkt für einen Beweiszusammenhang bestand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Eine unterbliebene Zeugenbelehrung nach §§ 55 oder 57 StPO begründet für sich allein keine revisionsrechtfertigende Verfahrensverletzung nach ständiger Rechtsprechung des BGH.

3

Die Strafkammer braucht einen Zeugen nicht zu vernehmen, wenn keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte bestehen, dass vorgelegte Beweismittel aus der strittigen Tat stammen.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 16. Februar 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 369/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ————————— ohne festen Wohnsitz, geboren Nikola am ████ 1936 in ███ (Jugoslawien), zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 16. Februar 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Eine (möglicherweise) unterbliebene Zeugenbelehrung nach § 55 oder § 57 StPO kann die Revision nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht rechtfertigen (vgl. BGHSt 11, 213 und BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 354 mit weit. Nachw.).

Die Vernehmung des Zeugen B[_____] brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, da sie nicht festgestellt hat, dass die in der Wohnung des Angeklagten bei der Durchsuchung am 22. Dezember 1986 aufgefundenen Kleidungsstücke aus dem im September 1986 durchgeführten Einbruch in das Bekleidungsgeschäft Bu[REDACTED] stammten (vgl. UA 24 ff).

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

GoydkeSalgerMeyer-Goßner
LaufhütteSteindorf