Revision verworfen: Unterlassene Zeugenbelehrung rechtfertigt keine Revision
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 369/89
- Datum
- 18.08.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Eine unterbliebene Zeugenbelehrung nach §§ 55 oder 57 StPO begründet für sich allein keine revisionsrechtfertigende Verfahrensverletzung nach ständiger Rechtsprechung des BGH.
Die Strafkammer braucht einen Zeugen nicht zu vernehmen, wenn keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte bestehen, dass vorgelegte Beweismittel aus der strittigen Tat stammen.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 16. Februar 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 369/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ————————— ohne festen Wohnsitz, geboren Nikola am ████ 1936 in ███ (Jugoslawien), zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 1989 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 16. Februar 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Eine (möglicherweise) unterbliebene Zeugenbelehrung nach § 55 oder § 57 StPO kann die Revision nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht rechtfertigen (vgl. BGHSt 11, 213 und BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 354 mit weit. Nachw.).
Die Vernehmung des Zeugen B[_____] brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, da sie nicht festgestellt hat, dass die in der Wohnung des Angeklagten bei der Durchsuchung am 22. Dezember 1986 aufgefundenen Kleidungsstücke aus dem im September 1986 durchgeführten Einbruch in das Bekleidungsgeschäft Bu[REDACTED] stammten (vgl. UA 24 ff).
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Goydke | Salger | Meyer-Goßner | |||
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