Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben – fehlende Erwägung des § 44 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 369/68
Datum
28.08.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision (auf das Strafmaß beschränkt) gegen ein Urteil wegen Diebstahls ein. Das BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zurück, weil das Urteil nicht erkennen lässt, ob die Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB berücksichtigt wurde oder weshalb sie nicht angewandt wurde. Die Sache soll neu verhandelt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung muss das Urteil erkennen lassen, ob die Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB berücksichtigt worden ist oder aus welchen Gründen sie nicht angewendet wurde.

2

Fehlt eine derartige Feststellung im Urteil, ist der Strafausspruch im Revisionsverfahren gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

3

Die Annahme mildernder Umstände erfordert eine konkrete, im Urteil ersichtliche Bezugnahme; die bloße Bewerbung allgemeiner Leitsätze oder Verweis auf andere Entscheidungen ersetzt diese Feststellung nicht.

4

Eine auf das Strafmaß beschränkte Revision ist begründet, wenn die Urteilsgründe keine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit möglichen Milderungsgründen enthalten.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 8. Februar 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 369/68 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen K ███ aus G(___, den Bergmann Hans ████, geboren ██ 1942 in ██, wegen Diebstahls i. R.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. August 1968 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Februar 1968 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Gründe

Die auf das Strafmaß beschränkte Revision beanstandet zu Recht, dass das Urteil nicht erkennen lässt, ob bei der Bemessung der Strafe die Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB berücksichtigt worden ist oder warum von dieser Milderungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde. Der Hinweis des Generalbundesanwalts im Antrag vom 29. Juli 1968 auf BGHSt 21, 58 übersieht, dass die mildernden Umstände im vorliegenden Fall nicht unter Bezugnahme auf §§ 43, 44 StGB angenommen worden sind.

RotbergMayrMiller
BortzlerSpiegel