Revision: Strafausspruch aufgehoben – fehlende Erwägung des § 44 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 369/68
- Datum
- 28.08.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung muss das Urteil erkennen lassen, ob die Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB berücksichtigt worden ist oder aus welchen Gründen sie nicht angewendet wurde.
Fehlt eine derartige Feststellung im Urteil, ist der Strafausspruch im Revisionsverfahren gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Die Annahme mildernder Umstände erfordert eine konkrete, im Urteil ersichtliche Bezugnahme; die bloße Bewerbung allgemeiner Leitsätze oder Verweis auf andere Entscheidungen ersetzt diese Feststellung nicht.
Eine auf das Strafmaß beschränkte Revision ist begründet, wenn die Urteilsgründe keine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit möglichen Milderungsgründen enthalten.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 8. Februar 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 369/68 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen K ███ aus G(___, den Bergmann Hans ████, geboren ██ 1942 in ██, wegen Diebstahls i. R.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. August 1968 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Februar 1968 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.
Gründe
Die auf das Strafmaß beschränkte Revision beanstandet zu Recht, dass das Urteil nicht erkennen lässt, ob bei der Bemessung der Strafe die Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB berücksichtigt worden ist oder warum von dieser Milderungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde. Der Hinweis des Generalbundesanwalts im Antrag vom 29. Juli 1968 auf BGHSt 21, 58 übersieht, dass die mildernden Umstände im vorliegenden Fall nicht unter Bezugnahme auf §§ 43, 44 StGB angenommen worden sind.
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