Treffer
BGH Urteil

Revision zur fahrlässigen Tötung bei Zugkollision: Freispruch wegen fehlender Kausalität

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 369/57
Datum
27.03.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Fahrdienstleiter (Zugleiter) wurde wegen fahrlässiger Tötung nach einer frontalen Zugkollision verurteilt; strittig war, ob sein Unterlassen, eine Kreuzungsverlegung formell zu bestätigen, ursächlich war. Der BGH hob das Urteil auf und sprach den Angeklagten frei. Entscheidungsgrund war, dass die bestätigte Einschließung und unwiderlegte Einlassungen die Vorhersehbarkeit des eigenmächtigen Handelns des Zugführers ausschließen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die strafrechtliche Haftung wegen Fahrlässigkeit muss die pflichtwidrige Handlung kausal für den Erfolg gewesen und das schädigende Verhalten des Dritten als vorhersehbar erscheinen; ein unvorhersehbares, grob pflichtwidriges Eigenhandeln Dritter durchbricht die Kausalität.

2

Ein Zugleiter darf sich auf eine formell angeordnete und vom Zugführer bestätigte ‚Einschließung‘ des Zuges verlassen; dieses berechtigte Vertrauen entfällt nur bei konkreten Anhaltspunkten für ein eigenmächtiges Aufheben der Maßnahme.

3

Widerlegungsfreie, entlastende Einlassungen des Angeklagten sind zugunsten des Angeklagten als wahr zu unterstellen; das Gericht hat solche unwidersprochenen Tatsachenfeststellungen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

4

Zur Verwirklichung der inneren Tatbestände der fahrlässigen Gefährdung des Transportverkehrs (vgl. §§ 315, 316 StGB) bedarf es einer qualifizierten Gefährdungsausprägung; bloße Pflichtwidrigkeit reicht ohne Nachweis der einschlägigen Gefährdungsqualität nicht aus.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 27. März 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bundesbahnobersekretär Georg Sc█████ aus █████, geboren am ██ ███ ███ in ██ bei ██, wegen fahrlässiger Tötung u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Zoepner, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, in der Verhandlung: Bundesanwalt █, in der Verkündung: Staatsanwalt █, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizabgestellter █

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 27. März 1957, soweit es ihn betrifft, aufgehoben.

II. Der Angeklagte wird freigesprochen.

III. Die im Verfahren gegen ihn entstandenen Kosten trägt die Landeskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

In den frühen Morgenstunden des 19. Juli 1956 stießen auf der eingleisigen Nebenbahnstrecke zwischen den Bahnhöfen ███████████ und Anschlag in der Nähe des Haltepunktes Schw███████████ ein Güterzug und ein Personenzug frontal aufeinander. Zwei Angehörige des Bahnpersonals wurden getötet, mehrere andere Bahnbedienstete und Fahrgäste verletzt. Außerdem entstand erheblicher Sachschaden.

Vor dem Zusammenstoß hatte der Güterzug auf der Station Schw███████████, einer sogenannten Zuglaufstelle, länger als im Fahrplan vorgesehen gehalten, weil Landmaschinen ausgeladen werden mussten. Zu diesem Zweck hatte der (rechtskräftig verurteilte mitangeklagte) Zugführer KC des Güterzugs diesen auf ein Nebengleis umrangieren lassen. Er meldete dies dem zuständigen Fahrdienstleiter in RC, dem Angeklagten Sc, der zugleich sog. Zugleiter auf dem Streckenteil Anschlag war und in dieser Eigenschaft den Fahrdienst innerhalb der sog. Zugleitstrecke zu regeln hatte. Insbesondere oblag es ihm, die Erlaubnis zur Abfahrt der Züge vom Zugleitbahnhof aus zu erteilen.

Nachdem er fernmündlich von KC über den Verladevorgang unterrichtet war, ordnete er an, dass KC sich mit dem Güterzug in Schw███████████ auf dem Nebengleis „einschließen“ solle. Den Empfang dieses Befehls bestätigte KC unmittelbar darauf bei demselben Ferngespräch mit Sc. Ebenso meldete er ihm unmittelbar nach Befehlserteilung, die Weichen des Nebengleises seien verschlossen. Durch die geschehene „Einschließung“ war, wie die Strafkammer ausdrücklich feststellt, „praktisch sichergestellt, dass die Weiche des Hauptgleises in ihrer Grundstellung stehe und dass der Fahrweg durch das Hauptgleis für den (aus Anschlag zu erwartenden) Personenzug frei“ war. Während KC die Ausladearbeiten fortsetzen ließ, vereinbarte der Angeklagte Sc mit dem benachbarten Fahrdienstleiter von Anschlag, dass der Güterzug wegen der durch das Ausladegeschäft bedingten Verspätung seiner Abfahrt nicht fahrplanmäßig vorgesehen mit dem Personenzug im Bahnhof Anschlag kreuzen, sondern dass die Begegnung beider Züge in die Station ███████ verlegt werde. Diese zwischen den beiden Fahrdienstleitern förmlich und vorschriftsmäßig vereinbarte Kreuzungsverlegung teilte Sc dem Zugführer KC in ███████ mit, obwohl es seine Pflicht gewesen wäre, ihn förmlich hiervon zu benachrichtigen und sich den Empfang der Mitteilung von KC förmlich bestätigen zu lassen.

Weil außer dem aus Anschlag zu erwartenden Personenzug ein zweiter aus der Gegenrichtung █████████████ zu erwarten war, verständigte sich der Angeklagte in einem zweiten Ferngespräch mit KC nach dem Ende des Ausladegeschäfts. Er wollte Gewissheit darüber erlangen, ob etwa der Güterzug – zwar, wovon er als gesichert ausging, erst nach dem Passieren des Personenzugs aus Anschlag, aber noch vor dem aus Richtung RO kommenden Personenzug – die Station ███████ verlassen und vor diesem zweiten Personenzug in Anschlag eintreffen könne.

Über den Inhalt dieses Ferngesprächs ist mit Sicherheit so viel festgestellt, dass Sc davon sprach, der Güterzug könne abfahren, wenn KC mit dem Ausladen so kurzfristig fertig werde, dass dieser Zug noch zwischen dem Personenzug aus Richtung Anschlag und dem Personenzug aus Richtung ██ ████ nach Anschlag gelangen könne. Bestimmte fahrdienstliche Anordnungen gab Sc in diesem von seiner Seite aus nur informatorisch geführten Gespräch nicht. KC, der zur Zeit dieses zweiten Gesprächs mit dem Ausladen gerade fertig war, verstand den Inhalt dieser Unterredung mit dem Angeklagten irrtümlicherweise dahin, er könne sofort nach Anschlag abfahren. Er ordnete deshalb nach dem Ende des Gesprächs die Abfahrt seines Güterzuges an. So kam es zu dem Unfall.

Das Landgericht hat den Angeklagten – ebenso den rechtskräftig verurteilten Zugführer KC – wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Gefährdung des Transportverkehrs verurteilt. Es sieht eine mitursächliche Bedingung des Unglücks darin, dass der Angeklagte es „pflichtwidrig unterließ, gegenüber KC ausdrücklich anzuordnen und sich von ihm förmlich bestätigen zu lassen, dass die Kreuzung des Güterzugs und des aus Anschlag kommenden Personenzugs in die Station ███████ verlegt worden sei“. Dadurch habe er eine Gefahrenlage geschaffen, die den Grund für das dem Zugführer KC bei dem letzten Ferngespräch unterlaufene Missverständnis gebildet habe.

Die Revision des Angeklagten, die sachlich-rechtliche Einwände gegen die Verurteilung geltend macht, muss zur Aufhebung des Urteils und zu seinem Freispruch führen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob schon, wie die Revision meint, die Ursächlichkeit der Unterlassung des Angeklagten für den Unfall und außerdem die Verwirklichung des weiteren Tatbestands der fahrlässigen Transportgefährdung, namentlich seines Erfordernisses der Ähnlichkeit mit den genannten Eingriffsarten, tragwürdig ist. Jedenfalls kann dem Angeklagten nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe durch Fahrlässigkeit den Unfall mit verursacht und den inneren Tatbestand der §§ 315 Abs. 1, 316 Abs. 1 StGB verwirklicht.

Er hat zwar insofern pflichtwidrig gehandelt, als er, wie die Strafkammer mit Recht ausführt, es unterließ, dem Zugführer KC die Kreuzungsverlegung förmlich mitzuteilen und sich von ihm den Empfang dieser Nachricht ebenso förmlich bestätigen zu lassen. Wie das Landgericht jedoch ausdrücklich feststellt, war durch die von ihm angeordnete und ihm von KC bestätigte Einschließung des Güterzugs sichergestellt, dass der Güterzug bis auf weiteres, d. h. bis zu einer gegenteiligen Anordnung durch ihn, den Angeklagten, eingeschlossen bleibe. Davon durfte er ausgehen. Dass KC eigenmächtig die Einschließung aufheben werde, ohne ihn als den zuständigen Zugleiter hiervon zu verständigen oder seine Erlaubnis hierzu einzuholen, konnte er nicht voraussehen. Ein solch eigenmächtiges und grob pflichtwidriges Verhalten lag so sehr außerhalb dessen, was nach der Lebenserfahrung von einem Bahnbediensteten erwartet werden durfte, dass auch der Angeklagte nicht damit zu rechnen brauchte.

Allerdings liegt der Gedanke nicht fern, ob der Angeklagte etwa durch das zweite Ferngespräch, dessen Inhalt KC missverstanden hatte, pflichtwidrig und fahrlässigerweise eine Bedingung für den späteren Unfall gesetzt hat. Hinsichtlich des Inhalts dieses Gesprächs nimmt die Strafkammer zu seinen Gunsten es nicht für festgestellt, er habe nur davon gesprochen, der Zug könne fahren, sondern sie geht davon aus, er habe Bedingungen daran geknüpft. Sie gibt außerdem (UA 17) seine Einlassung wieder, er habe KC erklärt, dieser bekomme „nach Fertigmeldung aber noch Bescheid“. Die Strafkammer führt dann aus, zugunsten des Angeklagten sei im Zweifel nur die Feststellung möglich, dass er Bedingungen für die mögliche Abfahrt des Güterzugs gestellt habe. Damit hat jedoch die Strafkammer die wiedergegebene Einlassung nicht ausgeschöpft. Sie hätte deshalb auch diesen Teil der Einlassung, weil unwiderlegt, als wahr unterstellen müssen. Sie hätte dann davon ausgehen müssen, dass der Angeklagte dem Zugführer KC mitgeteilt hatte, er werde „aber von ihm noch Bescheid erhalten“. Auf der Grundlage dieser zu seinen Gunsten zu unterstellenden Tatsache ist in gleicher Weise der Schluss geboten, dass der Angeklagte nicht voraussehen konnte, KC werde noch vor weiterem Bescheid eigenmächtig die Einschließung aufheben und die Abfahrt des Güterzuges anordnen.

Die Feststellungen des Landgerichts ergeben, dass sie nicht mehr zu Ungunsten des Angeklagten ergänzungsfähig sind. Sie bieten eine ausreichende Grundlage zur abschließenden Beurteilung durch den Senat. Von der Möglichkeit, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 2 Satz 1 StPO), hat der Senat keinen Gebrauch gemacht.

Rotberg Krumme Sauer Zoepner Bundesrichter Dr. Flitner ist durch Erkrankung am Unterschreiben verhindert.