Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Verfall nach §73 StGB aufgehoben, Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 36/91
Datum
28.02.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Handelns mit Betäubungsmitteln verurteilt; das Landgericht hatte zudem den Verfall von 1.980 DM angeordnet. Der BGH hob den Verfallsbeschluss auf, da der Verfall nur den Reingewinn erfasst und saldierende Feststellungen zu Erlös und Aufwendungen fehlen; bei Vermischung kommt ggf. nur §73a StGB in Betracht. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung über den Verfall zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unter den Vermögensvorteil im Sinne des § 73 StGB fällt nicht jeder Erlös aus einer Straftat, sondern nur der reine Gewinn; hierzu sind saldierende Feststellungen zwischen erzieltem Erlös und den Aufwendungen des Täters erforderlich.

2

Bei Vermischung des vom Käufer gezahlten Kaufpreises mit eigenem Geld des Täters ist regelmäßig der Ersatzverfall nach § 73a StGB statt eines unmittelbaren Verfalls nach § 73 StGB zu prüfen.

3

Fehlen die zur Bestimmung des Vermögensvorteils notwendigen Feststellungen, ist die Verfallsanordnung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung und neuer Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die Revision ist insoweit begründet, als die Feststellungspflicht des Gerichts über den Verfall verletzt wurde; Schuldspruch, Strafe und Einziehung können hingegen unbeanstandet bleiben, sofern die Revision hierfür keine nachteiligen Fehler aufzeigt.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 23. August 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 36/91 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Uwe Karl ██ aus ██ ███, dort geboren am ██ █████████ wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Februar 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 23. August 1990 im Ausspruch über den Verfall mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt, den Verfall von 1.980,- DM angeordnet, bei ihm sichergestellte Betäubungsmittel und weitere Gegenstände eingezogen, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und bestimmt, dass ihm für die Dauer von sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren.

Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch, zum Straf- und Maßregelausspruch sowie zum Ausspruch über die Einziehung unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Dagegen kann der Ausspruch über den Verfall keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 23. Januar 1991 zutreffend ausgeführt:

"Unter den Begriff des Vermögensvorteils im Sinne von § 73 StGB fällt nicht jeder Erlös aus einem Rauschgiftgeschäft, sondern nur der reine Gewinn der Tat. Hierzu bedarf es saldierender Feststellungen zwischen erlangtem Erlös und den Aufwendungen des Täters (vgl. Körner [BtMG 3. Aufl.] § 33 Rdn. 39, 40 m.w.Nachw.). Für den vorliegenden Fall der Vermischung des vom Käufer gezahlten Kaufpreises mit dem Geld des Angeklagten kommt darüber hinaus nur der Ersatzverfall nach § 73a StGB in Betracht (Körner aaO § 33 Rdn. 38). Da die Strafkammer insoweit keine hinreichenden Feststellungen getroffen hat (vgl. hierzu Körner aaO Rdn. 40, 41), ist die Verfallsanordnung aufzuheben."

Im Hinblick auf die insoweit unzureichenden Feststellungen vermag der Senat auch nicht abschließend zu beurteilen, ob der Angeklagte nicht doch einen Reingewinn zumindest in Höhe des für verfallen erklärten Geldbetrages erzielt hat, was in Anbetracht des Umfangs der von ihm getätigten Rauschgiftgeschäfte nicht fernliegt. Die Sache bedarf deshalb insoweit neuer Verhandlung.

Steindorf Meyer-Goßner Salger Basdorf Maatz i. V.

II.

Zitiert von (1)