Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Teileinstellung wegen Verfolgungsverjährung und Schuldspruchänderung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 368/92
Datum
21.08.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn ein. Der BGH stellte das Verfahren hinsichtlich der Tat vom 10./11. Mai 1986 wegen eingetretener Verfolgungsverjährung ein, da die Verjährungsfrist bereits abgelaufen war und spätere Maßnahmen die Frist nicht mehr unterbrechen konnten. Der Schuldspruch wurde für diesen Teil geändert; sonstige Revisionsanträge wurden verworfen. Eine Änderung des Strafausspruchs erfolgte nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterbrechende Amtshandlungen wirken nur dann auf die Verfolgungsverjährung ein, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist vorgenommen werden; sind die Frist bereits abgelaufen, kommt eine Unterbrechung nicht mehr in Betracht.

2

Ein Durchsuchungsbeschluss entfaltet keine Unterbrechungswirkung für die Verfolgungsverjährung, wenn die betreffende Tat zum Zeitpunkt des Beschlusses noch nicht Gegenstand eines Verfahrens war.

3

Eine Teileinstellung des Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung führt zu einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs insoweit wie die eingestellten Taten betroffen sind.

4

Der Strafausspruch ist nur dann zu ändern, wenn der Wegfall einzelner Einzelstrafen dazu geführt hätte, dass abhängig von der verbleibenden Einzelausgangslage eine niedrigere Gesamtstrafe anzuordnen wäre.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 20. März 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 368/92 vom 21. August 1992 in der Strafsache gegen ██ ██ Manfred aus PC SC, geboren am █████ in ████, zur Zeit in Haft, wegen Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. August 1992 gemäß §§ 206a, 349 Abs. 2 StPO

Tenor

1. Das Verfahren wird im Falle II 2 der Urteilsgründe (Tat vom 10./11. Mai 1986) wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 20. März 1992 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Raubes und des Diebstahls in 12 Fällen schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Hinsichtlich der Tat vom 10./11. Mai 1996 ist Verfolgungsverjährung eingetreten. Die Unterbrechungshandlung in Gestalt des erweiterten Haftbefehls vom 21. Mai 1991 (Bd. II Bl. 330 d. G. A.) vermochte die Verjährung in diesem Falle nicht zu unterbrechen, da die Verjährungsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war.

Der Durchsuchungsbeschluss vom 6. Februar 1991 (Bd. I Bl. 196 d. A.) konnte eine Unterbrechungswirkung nicht entfalten, da die Tat seinerzeit noch nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen ist.

Die Teileinstellung hat eine Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die Schuldspruchänderung hat eine Änderung des Strafausspruchs nicht zur Folge.

Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer angesichts einer Summe der Einzelstrafen von noch 28 Jahren und drei Monaten bei Wegfall einer Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten auf eine noch niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 13. August 1992 hat vorgelegen.

SalgerNehmTepperwien
SteindorfTolksdorf