Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Betrug verworfen: Keine revisionsrechtliche Fehlerhaftigkeit (§ 349 Abs. 2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 368/91
Datum
22.08.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn wegen Betrugs ein. Das Bundesgerichtshof prüfte, ob revisionsrechtliche Fehler vorliegen, die dem Angeklagten nachteilig sind. Die Revision wurde als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung keinen solchen Rechtsfehler ergab. Dem Beschwerdeführer wurden die Kosten des Rechtsmittels auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Die Revisionsprüfung erstreckt sich darauf, festzustellen, ob im Urteil Rechtsfehler vorliegen, die dem Angeklagten nachteilig sind; findet sich kein solcher Fehler, ist die Revision unbegründet.

3

Bei Verwerfung der Revision kann das Gericht dem Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittels auferlegen.

4

Bei Nachtragsanklage sind die verfahrensmäßigen Voraussetzungen und die formgerechte Behandlung der Zusatzanklage zu prüfen und zu beachten.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 1. März 1991

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 368/91

in der Strafsache gegen Wolfgang S ███████ aus █, geboren am ██ 1956 in E██████

wegen Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. August 1991 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 1. März 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zur verfahrensmäßigen Behandlung der Nachtragsanklage vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 266 Rdn. 21.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

SalgerSteindorfBasdorf
Meyer-GoßnerNehm