Revision wegen Betrug verworfen: Keine revisionsrechtliche Fehlerhaftigkeit (§ 349 Abs. 2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 368/91
- Datum
- 22.08.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Revisionsprüfung erstreckt sich darauf, festzustellen, ob im Urteil Rechtsfehler vorliegen, die dem Angeklagten nachteilig sind; findet sich kein solcher Fehler, ist die Revision unbegründet.
Bei Verwerfung der Revision kann das Gericht dem Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittels auferlegen.
Bei Nachtragsanklage sind die verfahrensmäßigen Voraussetzungen und die formgerechte Behandlung der Zusatzanklage zu prüfen und zu beachten.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 1. März 1991
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 368/91
in der Strafsache gegen Wolfgang S ███████ aus █, geboren am ██ 1956 in E██████
wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. August 1991 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 1. März 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zur verfahrensmäßigen Behandlung der Nachtragsanklage vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 266 Rdn. 21.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Salger | Steindorf | Basdorf | |||
| Meyer-Goßner | Nehm |