Revision wegen Meineids und Untreue verworfen; Einbeziehung früherer Strafen bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 368/73
- Datum
- 16.08.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einbeziehung früherer Einzelstrafen in eine Gesamtfreiheitsstrafe ist nach § 74 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 76 StGB zulässig, sofern hierdurch keine Rechtsverletzung des Verurteilten entsteht.
Geldstrafen, die für im selben Verfahren abgeurteilte Taten verhängt werden, verbleiben neben einer einbezogenen Freiheitsstrafe und können zu einer Gesamtgeldstrafe vereinigt werden.
Eine Revision ist nur begründet, wenn durch sie gerügte Rechtsfehler oder eine fehlerhafte Strafzumessung nachweisbar sind; bloße Nachprüfbarkeitseinschränkungen bei fehlenden Angaben begründen keinen Revisionsgrund, sofern der Angeklagte nicht beschwert ist.
Offensichtliche Formfehler oder Versehen in der Urteilsformulierung sind anhand der mit dem Urteilssatz übereinstimmenden Bemessungsgrundlage zu berichtigen und ändern nicht ohne Weiteres die Rechtsfolgen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 21. Februar 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF URTEIL
4 StR 368/73 in der Strafsache gegen den ████████████████ ███████ B. ██ aus ██, dort geboren am ████████, wegen Meineids u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. August 1973, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer, die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Mayr, Buddenberg, Salger als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. Februar 1973 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids und wegen fortgesetzter Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und zu einer Gesamtgeldstrafe von 900 DM verurteilt. In die Gesamtfreiheitsstrafe sind einbezogen Einzelgeldstrafen aus drei früheren Urteilen, deren Summe 5.300 DM beträgt, sowie eine frühere Freiheitsstrafe von drei Monaten. Eine aus den Geldstrafen früher gebildete Gesamtgeldstrafe ist aufgelöst. Für die im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten sind folgende Einzelstrafen verhängt worden: Zehn Monate Freiheitsstrafe für den Meineid, je sechs Monate Freiheitsstrafe und je 600 DM Geldstrafe für die beiden Untreuefälle. Aus diesen beiden Geldstrafen ist eine Gesamtstrafe von 900 DM gebildet worden. Die Ersatzstrafe ist auf je einen Tag Freiheitsstrafe für 60 DM festgesetzt worden. Die Bemerkung auf Seite 11 des Urteils, dass die Ersatzfreiheitsstrafe 60 Tage betrage, beruht offensichtlich auf einem Versehen. Die richtige, mit dem Urteilssatz übereinstimmende Bemessungsgrundlage ist auf Seite 12 angegeben.
Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
Der Schuldspruch und die Einzelstrafaussprüche sind frei von Rechtsfehlern. Was die Revision gegen die letzteren vorbringt, geht fehl. Die Einzelstrafen sind maßvoll, keinesfalls außerordentlich hart oder unangemessen hoch. Bei der Einzelstrafe für den Meineid hat das Landgericht die von der Revision angeführten Umstände berücksichtigt, ebenso bei allen Einzelstrafen die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten zur Tatzeit. Dass er in sie nicht ohne eigene Schuld geraten ist, dürfte sich zu seinem Nachteil auswirken.
Fraglich ist es, ob die Einzelstrafe von drei Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Herne vom 24. April 1972 in die Gesamtstrafe einbezogen werden durfte. Da im Urteil die Tatzeit nicht angegeben ist, ist eine Nachprüfung nicht möglich. Die Frage kann aber auf sich beruhen, weil der Angeklagte durch die Einbeziehung keinesfalls beschwert sein kann.
Die Einbeziehung der früheren Geldstrafen in die Gesamtfreiheitsstrafe entspricht dem Gesetz (§§ 74 Abs. 2 Satz 1, 76 StGB). Die Geldstrafen für die beiden Untreuefälle mussten daneben bestehen bleiben und zu einer Gesamtstrafe vereinigt werden (BGHSt 23, 260).
| Bortzler | Meyer | Salger | |||
| Mayr | Buddenberg |