Revision wegen fehlerhafter Wahrunterstellung aufgehoben, Sache zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 368/58
- Datum
- 13.11.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Beweisantrag nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO durch Wahrunterstellung erledigt, sind die zur Entlastung behaupteten Tatsachen in vollem Umfang so zu behandeln, als seien sie wahr.
Hält das Gericht einen schriftlich gefassten Beweisantrag für zu unbestimmt, hat es nach § 244 Abs. 2 StPO den Antragsteller auf den Mangel hinzuweisen und Gelegenheit zur Ergänzung zu geben.
Die Sachaufklärung geht der Wahrunterstellung vor; bei Zweifeln ist der Zeuge zu vernehmen, statt nur einzelne Teile der behaupteten Entlastung als wahr zu unterstellen.
Erhebliche Verfahrensverstöße bei der Beweiserhebung führen zur Aufhebung und Zurückverweisung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf der gerügten Verletzung beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 13. Juni 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gartenbaumeister Josef R. ██ ███ in ███, dort geboren am ███ ██ ████ wegen Nötigung zur Unzucht hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Prof. Dr. █, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. C_____ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 13. Juni 1958 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Nötigung zur Unzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu sechs Monaten Gefängnis, unter Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung, verurteilt worden.
Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensund des sachlichen Strafrechts. Sie muss wegen eines Verfahrensverstoßes Erfolg haben.
Nach den Feststellungen des Landgerichts veranstaltete der Angeklagte am 1. Oktober 1957 aus Anlass des Bestehens der Fahrprüfung eine Feier, zuletzt in seiner Wohnung. Gegen Abend wurde die damals 18 Jahre alte, in der Nähe wohnende Primanerin Ursula ███ von mitfeiernden Bekannten fernmündlich hinzugebeten. Sie kam herüber, nachdem die Eltern es ihr erlaubt hatten. Ursula trank wenig. Der Angeklagte brachte dann mehrere seiner Gäste mit seinem Fahrzeug, einem Mercedes 180, nach Hause. Nachdem andere Teilnehmer abgesetzt waren, fuhr er mit Ursula zurück, die zunächst hinten im Wagen saß. Auf seine Bitte stieg sie im Fahrzeug zu ihm nach vorn. Während des Übersteigens fuhr der Wagen so langsam, dass er fast stand. Anschließend wurde der Angeklagte gegen Ursula zudringlich, betastete die Brust des Mädchens und berührte ihren Geschlechtsteil über dem Schlüpfer, wobei er die sich heftig Wehrende festhielt. Ursula konnte schließlich aus dem Wagen springen und gelangte auf Umwegen zu Fuß in aufgelöstem Zustand nach Hause. Sie rief ihrer Mutter erregt zu: „Ein drittes Mal bekommt mich keiner mehr in dieses Haus!“ (d. h. das des Angeklagten).
Der Angeklagte bestritt die Tat. Die Strafkammer war jedoch davon überzeugt, dass er sie begangen habe. Vor allem vermochte das Landgericht nicht einzusehen, „warum diese intelligente, unbescholtene, aus einer guten Familie stammende Zeugin einen Meineid leisten sollte, um einen sie an sich nicht interessierenden Menschen so zu belasten“. Ursulas guter Leumund werde durch das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht beeinträchtigt (Bl. 13, 14 UA).
Es heißt nun weiter in den Urteilsgründen: Den Antrag zur Vernehmung des Zeugen v. d. W. hat das Gericht abgelehnt, weil die in sein Wissen gestellten Tatsachen als wahr unterstellt werden können, ohne dass deswegen die Lebensführung der Zeugin Ursula B. als zweifelhaft bezeichnet werden könnte. Es mag sein, dass der Zeuge ██ v. d. W. gegenüber dem Zeugen ██████ in Bezug auf das Beisammensein bei R. geäußert hat: „Da habt Ihr ja ein paar scharfe Hühner gehabt“. Es würde aber zu weit führen, aus einer solchen unbestimmten Äußerung ungünstige Schlüsse in Bezug auf die Lebensführung der Zeugin Ursula B. zu ziehen, zumal wenn man berücksichtigt, wie leichtfertig in dieser Hinsicht unter Jugendlichen oft über Mädchen gesprochen wird und welche Motive nicht selten solchen Redensarten zugrunde liegen.
Der durch Wahrunterstellung (Bl. 63 a–A–) erledigte Beweisantrag lautete: „den techn. Angestellten v. d. W. in ███ ███ als Zeugen darüber zu vernehmen, dass dieser Zeuge in der Weise kennt, 1) dass Frl. Ursula █ bei dem Zeugen Sc war, dass der █████ █████████ sagte: ‚Da habt Ihr mit Bezug auf das Zusammensein zu ein paar scharfe Hühner gehabt‘, 2) dass ███ ███ der Zeuge tatsächlich diese Äußerung zu dem Zeugen █████ gemacht hat.“
Das von der Strafkammer in dieser Hinsicht beobachtete Verfahren war rechtlich nicht einwandfrei. Nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO darf ein Beweisantrag unter anderem dann abgelehnt werden, „wenn eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als ob die behauptete Tatsache wahr wäre“.
Für die Auslegung von Beweisanträgen ist nicht der Wortlaut, sondern deren Sinn entscheidend (Löwe/Rosenberg, 20. Aufl., Anm. 11 zu § 244 StPO, mit Nachweisen). Sinngemäß ging die unter Beweis gestellte Behauptung des Angeklagten im Kern dahin, der Zeuge v. d. W. habe mit Ursula ██ und ihrer Schwester bestimmte Vorkommnisse erlebt, die ihn veranlassten, gegenüber Sc__ die vorerwähnte, abfällige Äußerung zu machen. Dadurch sollte „zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden“ (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), dass Ursula ████ nicht unbescholten war. Um einen Beweisantrag, der nur auf ein Werturteil des Berufenen hinauslief (vgl. RGSt 57, 412 ff.), hat es sich also nicht gehandelt.
Die Strafkammer hat sich jedoch, wie die vorstehend wiedergegebene Stelle aus den Urteilsgründen zeigt, nicht vollständig an die Zusage der Wahrunterstellung gehalten. Der Tatrichter hat dort nur die Äußerung v. d. W.s als wahr behandelt und diese als unbestimmt, möglicherweise leichtfertig und aus nicht einwandfreien Beweggründen abgegeben bezeichnet. Damit verstieß das Landgericht gegen die Grundsätze der Wahrunterstellung (BGH 4 StR 222/50 vom 7. Juni 1951; BGHSt 1, 157, 159). Der Tatrichter wäre zwar nicht unbedingt genötigt gewesen, aus der als wahr unterstellten Beweistatsache dieselben Schlüsse zu ziehen wie der Angeklagte (§ 261 StPO; RGSt 61, 360). Dies hätte jedoch vorausgesetzt, dass die Beweisbehauptung in vollem Umfang so behandelt wurde, als wäre sie wahr.
Wollte andererseits die Strafkammer den auf ihr Verlangen schriftlich gefassten Beweisantrag als zu unbestimmt ansehen, so musste sie den Angeklagten und seinen Verteidiger hierauf hinweisen und ihnen Gelegenheit geben, die Beweisbehauptungen in tatsächlicher Hinsicht zu ergänzen (§ 244 Abs. 2 StPO; RG JW 1932, 3102 Nr. 553; BGHSt 1, 138). Es wäre sodann der Beweisantrag entweder durch Wahrunterstellung, unter Einhaltung dieser Zusage, zu erledigen gewesen oder durch Vernehmung des Zeugen, auch wenn letzteres einen neuen Termin erfordert hätte. Die Sachaufklärung geht der Wahrunterstellung vor (Kleinknecht/Müller, 4. Aufl., Anm. 17 zu § 244 StPO, S. 660/661). Das Verfahren des Landgerichts war also in der fraglichen Hinsicht in jedem Falle fehlerhaft.
Angesichts der übrigen Feststellungen ist es allerdings zweifelhaft, ob bei richtiger Verfahrenshandlung ein dem Angeklagten günstigeres Ergebnis erzielt worden wäre. Ursula B. war indes die einzige unmittelbare Belastungszeugin. Es lässt sich somit nicht ausschließen, dass das Urteil auf der gerügten Gesetzesverletzung beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Daher muss es mit den Feststellungen aufgehoben werden.
Bemerkt sei noch, dass die übrigen Revisionsangriffe, die zum Teil offensichtlich unbegründet waren, keinen Erfolg gehabt hätten.
Es wird sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung nicht nur Zeugen zu hören, welche die Verteidigung gegen den guten Ruf des jungen Mädchens aufbietet, sondern auch andere Auskunftspersonen zu vernehmen, die Ursula ████ näher kennen, z. B. die Klassenlehrerin und den Geistlichen.
Die Entscheidung entsprach dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Justizangestellter C_D | Seibert | Lang-Hinrichsen | |||
| Rotberg | Krumme | Flitner |