Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Versagung der Strafaussetzung bei fahrlässiger Tötung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 368/55
Datum
20.06.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt; die Revision des Angeklagten wurde insoweit stattgegeben, als die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen wurde. Das BGH bestätigt die tatrichterlichen Feststellungen zur Kausalität (Tod durch Lungenembolie nach notwendiger Bettruhe) und beanstandet, dass das Landgericht die Versagung überwiegend mit allgemeiner Abschreckung begründet hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erleidet das Opfer nach einer durch eine fremde Handlung verursachten Verletzung infolge einer notwendigen längeren Bettruhe eine spätere tödliche Komplikation (z. B. Lungenembolie), kann der ursächliche Zusammenhang zwischen der Handlung und dem Tod bestehen bleiben.

2

Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden; von diesen abweichende Sachdarstellungen darf es nicht zugrunde legen.

3

Beim Vorbeifahren an einem stehenden Fußgänger hat der Fahrzeugführer einen seitlichen Sicherheitsabstand einzuhalten, der auch ein überraschendes Vorrücken des Fußgängers zur Fahrbahnmitte berücksichtigt; ein Abstand von etwa 50 cm kann unzureichend sein.

4

Die rechtliche Einordnung des Fahrverhaltens (z. B. Überholen i.S.d. § 10 StVO) ist für die Feststellung der Verkehrswidrigkeit nicht allein entscheidend; maßgeblich ist, ob durch das Verhalten eine Gefährdung und fahrlässige Herbeiführung des Erfolgs vorliegt.

5

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung darf nicht allein mit dem allgemeinen Abschreckungsgedanken begründet werden; sie erfordert eine fallbezogene Abwägung von Tatgestaltung, Unrechtsgehalt, Folgen und Persönlichkeit des Täters.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 20. Juni 1955

Rubrum

im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Valentin W. C. aus ███, geboren am █ 1906 in ██, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 20. Juni 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist als Kraftfahrer bei einem Zeitungsverlag angestellt; er muss täglich mit einem Personenkraftwagen Zeitungen in verschiedene Ortschaften ausfahren. Auf einer Fahrt von Miltenberg nach Aschaffenburg verursachte er am 16. Februar 1955 einige hundert Meter vor einem Ortseingang einen Unfall:

Auf der 5,20 m breiten, damals infolge gefrorenen Schnees spiegelglatten Straße sah er in einer Entfernung von 25 bis 30 m einen Mann, der auf der linken Seite der Fahrbahn stand und ihm den Rücken zukehrte. Es war der Straßenwärter M., der Sand auf die Straße gestreut hatte und sich nun eine Zigarette drehen wollte. Er machte, als der Angeklagte auf 3 bis 4 m herangefahren war, plötzlich unter gleichzeitiger Seitenwendung einen Schritt zur Straßenmitte. Der Angeklagte bremste sofort und lenkte den Wagen nach rechts. Sein Fahrzeug rutschte aber zunächst in der bisherigen Fahrtrichtung nach vorn, erfasste ihn und warf ihn nach links auf die Schneekante. Dann kam es leicht nach links ins Schleudern und fuhr unter Hinterlassung von Bremsspuren zum rechten Straßenrand. M. erlitt Rippenbrüche und eine Gehirnerschütterung und wurde ins Krankenhaus gebracht. Als er fast ausgeheilt war und am 6. März 1955 zum ersten Mal aufstehen durfte, trat eine Lungenembolie ein und führte seinen Tod herbei.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt, die Strafaussetzung zur Bewährung aber versagt. Nach seiner Auffassung liegt die Unfallstelle mindestens 1,10 m neben der Mittellinie auf der linken Fahrbahnseite – in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen. Die Strafkammer macht dem Angeklagten den Vorwurf, auf der linken Fahrbahn an M. mit nicht genügendem Abstand vorbeigefahren zu sein. Durch dieses verkehrswidrige Verhalten habe er den tödlichen Unfall herbeigeführt; er habe auch damit rechnen müssen, dass M. eine Wendung zur Straßenmitte hin machen könne.

Die Revision des Angeklagten ist nur teilweise begründet.

1. Die Rüge der mangelnden Sachaufklärung greift nicht durch.

Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, dass infolge der langen Bettruhe des M. Blut geronnen war, das sich bei dessen Aufstehen am 6. März 1955 löste und in die Lunge geriet, wodurch eine Lungenembolie eintrat. Ein derartiger Krankheitsablauf ist keineswegs selten und außergewöhnlich. Die Symptome eines Lungenschlags erkannt zu haben, durfte das Landgericht bei dem sachverständigen Zeugen Dr. Meyer, Assistenzarzt eines Krankenhauses, voraussetzen. Unter diesen Umständen drängte sich die Notwendigkeit einer Sektion der Leiche nicht auf. Überdies war eine solche Maßnahme in der Hauptverhandlung von keiner Seite angeregt worden.

Ob das Blutgerinnsel durch die bei dem Unfall erlittenen Verletzungen entstanden war, kann dahinstehen. Dass es in die Lunge geriet, ist nach den Urteilsfeststellungen auf die lange Bettruhe zurückzuführen, diese aber war zur Heilung der Verletzungen notwendig. Damit ist der ursächliche Zusammenhang nachgewiesen. Die Behauptung der Revision, Dr. Meyer habe bekundet, bei M. sei ein allgemeiner Zusammenbruch des gesamten Blutkreislaufsystems eingetreten, findet in den Urteilsgründen keine Stütze.

2. Für die Anwendung des Grundsatzes, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, war kein Raum. Denn das Landgericht hatte sich von der Schuld des Angeklagten überzeugt.

3. Für die rechtliche Würdigung sind die Feststellungen maßgebend, die das Landgericht getroffen hat. Die hiervon vielfach abweichende Sachdarstellung der Revision kann das Revisionsgericht nicht beachten. Es trifft auch nicht zu, dass die Urteilsgründe Widersprüche enthalten. Das Landgericht hat nicht angenommen, dass der Beschwerdeführer genau in der Mitte der Straße, also so gefahren sei, dass sein Fahrzeug links und rechts der Straßenmittellinie einen gleich großen Raum eingenommen habe. Vielmehr bewegte sich der Kraftwagen nach den Urteilsfeststellungen (UA S. 2, 3) im Augenblick des Unfalls um 23 cm weiter nach links, so dass sich seine linken Räder 1,03 m und nicht nur 0,87 m links der Mittellinie befanden. Die Einlassung des Angeklagten, er sei „nur“ in der Mitte der Straße gefahren, hat das Landgericht zurückgewiesen (UA S. 3). Wenn es dann später ausführt, es sei nichts dagegen einzuwenden, dass der Angeklagte auf freier, übersichtlicher Fahrbahn die Mitte der Straße einhielt (UA S. 4), bei dieser Fahrweise hätte er indes nur einen seitlichen Abstand von 0,13 m zu M. einhalten können (UA S. 5), geht der Tatrichter dabei allerdings von einer Fahrt genau in der Mitte der Straße aus. Der Sinn seiner Ausführungen ist aber der, bei seiner Fahrweise habe der Angeklagte den erforderlichen seitlichen Abstand von M. umso weniger wahren können, als er diesen auf der linken Seite der Fahrbahn erblickte. M. stand, als der Angeklagte ihn erstmals sah, „von der die Straße einsäumenden Schneekante entfernt“ (UA S. 2). Diese Feststellung wird später (UA S. 3, 5) dahin ergänzt, dass M. 1,10 m vom linken Fahrbahnrand entfernt war. Die Schneekante muss demnach am Straßenrand verlaufen sein. Auch insoweit ist ein unauflösbarer Widerspruch des Urteils nicht ersichtlich.

4. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass sich der Angeklagte verkehrswidrig verhalten und dadurch den Tod des M. verursacht hat.

Er fuhr auf der Mitte der Straße so, dass er von der linken Fahrbahnseite einen Raum von 1,03 m für sich in Anspruch nahm. Wegen Glätte der Straßendecke konnte diese Fahrweise solange nicht beanstandet werden, als der Beschwerdeführer andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdete. Den Straßenwärter aber auf 25 bis 30 m auf der linken Fahrbahnseite stehen zu sehen, musste er so fahren, dass dieser nicht gefährdet wurde. Allerdings kann insoweit nicht von einem Überholen des M. gesprochen werden, wie das Landgericht es tut; denn überholt wird ein Verkehrsteilnehmer, der sich in derselben Richtung wie der Überholende fortbewegt. Deshalb hat das Landgericht zu Unrecht auch einen Verstoß gegen § 10 StVO angenommen. Indes wird der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung hierdurch nicht berührt. Der Angeklagte hatte kein Warnzeichen gegeben. Er musste deshalb beim Vorbeifahren einen so großen seitlichen Abstand von dem Fußgänger einhalten, dass dieser auch bei einem unerwarteten Schritt zur Straßenmitte nicht gefährdet wurde (§ 1 StVO). Tatsächlich betrug dieser Abstand aber nur 50 cm. Das reichte bei der gegebenen Situation keinesfalls aus. Der Angeklagte war auch nicht in der Lage, den Zusammenstoß zu vermeiden, als M. einen Schritt zur Straßenmitte machte. Dass die Straße vereist war, rechtfertigt eine andere rechtliche Würdigung nicht. Die Revision meint, der Angeklagte könne den Abstand M.s vom linken Straßenrand falsch geschätzt haben. Indes ist das Revisionsgericht an die insoweit eindeutigen Urteilsfeststellungen gebunden.

5. Auch zur inneren Tatseite begegnet das Urteil keinen Bedenken. Dass aus dem Verhalten M.s zu erkennen war, dass er den heranfahrenden Kraftwagen bemerkte, hat das Landgericht nicht festgestellt. Daher kann die Revision auch nicht geltend machen, der Angeklagte habe damit rechnen dürfen, dass M. in seiner Stellung beharren werde, bis der Wagen an ihm vorbeigefahren sei. Gerade die Ungewissheit über das Verhalten des ihm den Rücken zukehrenden Mannes musste den Angeklagten zu besonderer Vorsicht veranlassen. Auf den im Verkehrsrecht geltenden allgemeinen Vertrauensgrundsatz kann er sich nicht berufen. Ein Fahrzeugführer braucht nach diesem Grundsatz zwar mit einem grob unvernünftigen Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu rechnen. Der die Verkehrsordnung missachtende Fahrzeugführer darf sich aber nicht darauf verlassen, dass durch ihn gefährdete Verkehrsteilnehmer den Eintritt eines Unfalls durch ihr Verhalten verhindern werden. Im Übrigen kann das Verhalten des Verunglückten nicht als grob unvernünftig bezeichnet werden. Er befand sich nicht auf der Fahrbahn des Angeklagten, brauchte also nicht damit zu rechnen, dass ihn ein von hinten kommendes Fahrzeug anfahren werde.

6. Die Strafaussetzung zur Bewährung hat das Landgericht unter dem Gesichtspunkt der Abschreckung anderer bei dem grob fahrlässigen Verschulden des Angeklagten versagt. Betrachte man, so führt das Landgericht aus, dass der Angeklagte auf freier, übersichtlicher Strecke die Gefahr des Zusammenstoßes schon erkennen konnte und gleichwohl zunächst nichts dagegen getan habe, so müsse schon von einer groben Fahrlässigkeit gesprochen werden. Die Öffentlichkeit würde es in diesem Falle bei der Zunahme der Verkehrsdelikte und der hierdurch verursachten fahrlässigen Tötungen zur Abschreckung anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher nicht verstehen, wenn die Strafe nicht vollstreckt werden würde.

Diese Ausführungen können von Rechtsirrtum beeinflusst sein. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, dass das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung nicht schon durch den Gedanken der Abschreckung anderer von der Begehung ähnlicher Straftaten gerechtfertigt wird, sondern nur durch schwerwiegende, dem Einzelfall entnommene Gründe (NJW 1955, 996). Maßgebend sind die Gestaltung der Tat mit allen ihren begleitenden Umständen, ihr Unrechtsgehalt, ihre Folgen und ihre Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung, aber auch die Persönlichkeit des Täters. Das Landgericht hat seine Entscheidung indes im Wesentlichen auf den allgemeinen Abschreckungsgedanken abgestellt. Es hat weder die Persönlichkeit des Angeklagten, der es als tüchtigen Kraftfahrer bezeichnet, noch das unvorsichtige Verhalten M.s noch die Tatsache berücksichtigt, dass der Tod infolge eines besonders unglücklichen Umstandes eingetreten ist. Die Strafe liegt zudem nahe der unteren Grenze des Strafrahmens des § 222 StGB. Sie lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres mit der Auffassung des Landgerichts vereinbaren, der Angeklagte habe grob fahrlässig gehandelt.

Der Tatrichter wird die Frage der Gewährung von Strafaussetzung (§ 23 StGB) unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte nochmals zu prüfen haben. Im Übrigen kann die Revision des Angeklagten keinen Erfolg haben.

KrummeSeibertHaager
AugustinLang-Hinrichsen