Revision verworfen: Verurteilung wegen Meineids und mehrfachem Betrug bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 367/68
- Datum
- 06.09.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags ist nicht zu beanstanden, wenn die behauptete Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, weil die Gesamtwürdigung der Vorinstanz den angegriffenen Gesichtspunkt bereits ausschließt.
Vorsatz beim Meineid liegt vor, wenn der Erklärende bewusst unwahre Angaben macht, obwohl er weiß, dass die Angaben offenlegungspflichtig und entscheidungserheblich sind; bloße Behauptung mangelnder Kenntnis genügt nicht, wenn die Feststellungen dem entgegenstehen.
Bei Betrug kann die Annahme bestehen, der Täter habe die fehlende Deckung von ausgestellten Schecks nicht nur in Kauf genommen, sondern gebilligt; dies kann aus dem gesamten Verhalten und ausdrücklichen Versicherungen trotz unterlassener Prüfung der Zahlungsfähigkeit geschlossen werden.
Die Rechtskontrolle der Tatsachenfeststellungen durch das Revisionsgericht ist auf Rechtsfehler oder willkürliche Beweiswürdigung beschränkt; bloße Meinungsverschiedenheiten über die Beweisergebnisse rechtfertigen keine Aufhebung.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 7. Mai 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Harry M ██ aus ████, geboren am ██ ████████████████ in ██ (Polen), wegen Meineides u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. September 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Dr. Hürxthal als beisitzende Richter, █████████████████████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 7. Mai 1968 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides und wegen Betruges im Rückfall in drei Fällen zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für zwei Jahre, die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter für dauernd aberkannt. Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts bei der Leistung des Ergänzungsoffenbarungseides am 17. März 1965 vorsätzlich der Wahrheit zuwider erklärt, er habe bis Ende 1964 Arbeitslosenfürsorge bezogen und verdiene seit Anfang 1965 seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten, die täglich entlohnt würden. Dabei hat er absichtlich verschwiegen, dass er seit Juli 1964 und auch zur Zeit der Eidesleistung als freier Handelsvertreter für die Firma ████ ███ ██ tätig war, von ihr laufend Provisionszahlungen erhielt, und dass er zu dieser Zeit keine Arbeitslosenfürsorge mehr bezog. So hatte er noch am 10. und 11. März 1965 Aufträge für diese Firma eingebracht. Am 15. und am 18. März erhielt er Provisionszahlungen von 200 DM und 100 DM. Auch in der Folgezeit war er für die Firma ████ tätig und erzielte bis Oktober 1965 erhebliche Provisionen. Die Strafkammer hat den Hilfsbeweisantrag des Verteidigers, einen Zeugen der Firma ██ darüber zu vernehmen, dass vom 15. Februar bis April 1965 kein Vertragsverhältnis zwischen der Firma und dem Angeklagten bestanden habe, in den Urteilsgründen abgelehnt, da die behauptete Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Der Angeklagte habe jedenfalls in der maßgebenden Zeit tatsächlich für die Firma ████ ██ gearbeitet und Provisionen bezogen. Er habe auch gewusst, dass er dies nicht habe verschweigen dürfen.
Die Ablehnung des Beweisantrages ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat eingehend unter Anführung von Beweistatsachen, namentlich unter Hinweis auf seine eigene Einlassung, dargelegt, dass es dem Angeklagten darauf angekommen ist, seine Provisionseinnahmen dem Zugriff der betreibenden Gläubigerin zu entziehen und dass er allein aus diesem Grunde seine Vertretertätigkeit verschwiegen hat, nicht etwa deshalb, weil er der irrigen Meinung gewesen wäre, eine Vertretertätigkeit ohne formliches „Vertragsverhältnis“ nicht offenbaren zu müssen. Diese Erwägungen sind rechtsfehlerfrei. Die Beweisbehauptung war daher für die Entscheidung unerheblich.
Auch sachlich-rechtlich begegnet die Verurteilung des Angeklagten wegen Meineides keinen Bedenken. Die Behauptung, der Angeklagte habe nicht gewusst, dass er seine Vertretertätigkeit offenbaren musste, widerspricht den Feststellungen der Strafkammer. Offensichtlich unbegründet sind die Einwände der Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges im Fall ██████. Auch hier hält sie sich nicht an die Feststellungen des Landgerichts, wonach der Angeklagte von der Firma ██ keinen Kredit erhielt, sondern nur gegen Vorauszahlung tanken konnte.
Auch in den Fällen ████ und █████ begegnet die Verurteilung wegen Betruges keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat zwar ausdrücklich nur festgestellt, der Angeklagte habe damit gerechnet und bewusst in Kauf genommen, dass seine Schecks nicht gedeckt seien. Der Zusammenhang der Ausführungen lässt aber die Überzeugung des Landgerichts erkennen, dass der Angeklagte die fehlende Deckung der Schecks nicht nur in Kauf genommen, sondern auch gebilligt hat. Dies schließt das Landgericht ersichtlich aus dem gesamten Verhalten des Angeklagten. Im Fall ██ ███ kommt hinzu, dass er ausdrücklich zugesichert hat, der Scheck sei gedeckt, obwohl er sich vorher nicht bei seiner Bank nach dem Eingang der angeblich erwarteten Zahlungen erkundigt hatte.
Die Strafaussprache gibt zu Beanstandungen ebenfalls keinen Anlass.
| Rotberg | Mayr | Sanders | |||
| Bortzler | Hürxthal |