Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Betrug in Tateinheit – Aufklärungsrüge und Anknüpfungstatsachen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 367/65
Datum
06.08.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des LG Bielefeld, das ihn wegen mehrfachen Betrugs im Rückfall verurteilte. Streitgegenstand waren Rügen mangelhafter Beweisaufklärung und Unterlassung von Zeugenvernehmungen. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Urteilsfeststellungen den Schuldspruch tragen und keine entscheidungserhebliche Gehörs- oder Aufklärungsverletzung vorliegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge ist nicht bereits durch die Behauptung begründet, das Gericht hätte an bereits vernommene Zeugen weitere Fragen stellen oder bereits erhobene Beweismittel weiter ausschöpfen müssen.

2

Das Gericht ist nicht verpflichtet, zusätzliche Zeugen oder Sachbearbeiter zu vernehmen, wenn die vorhandenen Urteilsfeststellungen eine überzeugende Beweiswürdigung erlauben und die Vernehmung von den Beteiligten nicht beantragt wurde.

3

Für die Verwirklichung des Betrugstatbestands kommt es nicht darauf an, ob sich das Opfer subjektiv ‚betrogen fühlt‘; maßgeblich sind Täuschungsabsicht und die aus der Täuschung resultierende Vermögensverfügung, die durch Urteilsfeststellungen getragen werden können.

4

Das Gericht muss nicht alle Anknüpfungstatsachen gesondert angeben; die Anforderungen an die Urteilsbegründung sind erfüllt, wenn die Feststellungen den Schuldspruch hinreichend tragen (§ 267 Abs. 1 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 15. Januar 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 367/65 URTEIL in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Ewald Heinrich Wilhelm G ████ ohne festen Wohnsitz, geboren ████████████████ in ██, wegen Betruges in Tateinheit

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. August 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ ███ als Verteidiger, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 15. Januar 1965 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 16. Januar 1965 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Betruges im Rückfall in 21 Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden. Seine in zulässiger Weise auf die Fälle 1, 5, 9, 10 und 27 beschränkte Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.

Fall 1 (SC Ys): Die Revision beanstandet, dass die Strafkammer der Witwe ██ ███ keine Vorhaltungen gemacht habe, weder wegen der Abweichungen ihrer Aussage als Zeugin in der Hauptverhandlung von ihren Angaben in ihrer Strafanzeige noch wegen der Abhebungen am 24. Januar 1964 und am 30. Januar 1964 von ihrem Sparbuch. Die Aufklärungsrüge kann aber nicht darauf gestützt werden, dass an den vernommenen Zeugen noch weitere Fragen hätten gestellt werden sollen.

Zu einer Vernehmung des zuständigen Sachbearbeiters der Stadtsparkasse ███████ musste sich das Landgericht nicht gedrängt fühlen. Die Revision übersieht, dass das Landgericht überzeugt ist, die Witwe ███ habe dem Angeklagten Geld in der von ihm in █████████████████ genährten Erwartung zur Verfügung gestellt, dass er sie heiraten werde. Sie lässt ebenfalls außer acht, dass der Angeklagte das ihm von der Witwe ██ ██████████████ Sparbuch nach den Urteilsfeststellungen immer benützt und nach dem Inhalt seines Briefes vom 13. April 1964 (HA Bd. I Bl. 96) auch dann noch nicht an sie zurückgegeben hatte, so dass nur er am 24. Januar 1964 und 30. Januar 1964 Geld auf das Sparbuch abheben oder abheben lassen konnte. Zudem hat der Angeklagte die Abhebungen nicht bestritten. Übrigens haben weder der Angeklagte noch sein Verteidiger die Vernehmung des Sachbearbeiters der Stadtsparkasse ██ in der Hauptverhandlung beantragt.

Die Darlegungen des Landgerichts halten auch sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.

Fall 5 (x{——}): Der Beschwerdeführer bemängelt, dass das Landgericht Widersprüche zwischen Angaben des Gastwirts Koschella in seiner Strafanzeige und dem Inhalt seiner Aussage als Zeuge in der Hauptverhandlung nicht durch Fragen an ihn und die Mitangeklagte ██ geklärt habe. Wie schon erwähnt, kann die Aufklärungsrüge nicht darauf gestützt werden, dass bereits benutzte Beweismittel nicht ausgeschöpft worden seien. Im Übrigen besteht eine Abweichung nur insoweit, als der Angeklagte sich nach ██ ████ Anzeige am 11. Februar 1964 60 DM und am 12. Februar 1964 50 DM als Darlehen geben ließ, während der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen, denen die Strafkammer die Zeugenaussage des KC in der Hauptverhandlung zugrunde legt, am 12. Februar 1964 auf einmal 110 DM von ███ borgte.

Die Darlegungen des Landgerichts lassen auch in diesem Falle keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Fall 9: Ob der Landwirt RO sich durch den Angeklagten „betrogen fühlte“, ist für die Verwirklichung des Betrugstatbestands rechtlich ohne Belang. Schon daran scheitert die Aufklärungsrüge.

Nach den Urteilsfeststellungen (UA 13, 15) hatte der Angeklagte „in allen diesen Fällen“ von vornherein die Absicht, durch Vortäuschung seiner angeblichen momentanen Notlage und der Bereitschaft und Fähigkeit zur sofortigen Rückzahlung Geld für die Fortsetzung der Reise zu erhalten.

Er gibt diese Fälle uneingeschränkt zu. Dies bezieht sich nach dem Urteilszusammenhang auch auf den Fall 9. Mithin wird die Verurteilung wegen Betruges durch die Urteilsfeststellungen getragen. Sie sind, auch soweit es sich um die Täuschung gegenüber dem Landwirt ████ handelt, hinreichend bestimmt getroffen. Das Gericht war nicht verpflichtet, Anknüpfungstatsachen anzugeben (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO).

Fall 10 (D7): Die Darlegungen zum Schuldspruch sind frei von Rechtsirrtum. Ob der Angeklagte von der Mitangeklagten ███ 80 DM zur Begleichung der Pensionsrechnung erhalten hat und dieser Betrag dafür ausgereicht hätte, ist für die Verwirklichung des Tatbestands des Betruges durch ihn rechtlich unerheblich. Der Angeklagte hat nämlich nicht bestritten, die Schuld nicht bezahlt zu haben. Die Strafkammer hat aus diesem Verhalten und der Mittellosigkeit des Angeklagten während der ganzen Reise rechtlich unangreifbar geschlossen, dass er auch in diesem Falle von vornherein beabsichtigte, die Hotelrechnung nicht zu bezahlen. Sie war auch hier nicht verpflichtet, weitere Anknüpfungstatsachen anzugeben (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO).

Dafür, dass das Landgericht bei Bemessung der Strafe den dabei nicht in Betracht zu ziehenden Umfang des dem Verletzten entstandenen Schadens rechtsfehlerhaft außer Acht gelassen hätte, bestehen keine Anhaltspunkte. Ist die Höhe des Schadens im Sachverhalt auch nicht beziffert worden, so ergeben die Urteilsfeststellungen doch, dass es sich nur um eine Pensionsrechnung für die Zeit vom 8. bis 12. März 1964 für zwei Personen handelte. Die Strafkammer war sich der geringen Höhe dieser Rechnung auch bewusst. Denn es heißt in der Begründung des Urteils, der Mitangeklagten ███ habe nicht widerlegt werden können, dass sie der Ansicht gewesen sei, der Angeklagte habe mit den ihm von ihr ausgehandigten 80 DM die Rechnung begleichen können und auch bezahlt.

Fall 27: Zur Vernehmung des Gastwirts ███ als Zeugen darüber, ob am 4. April 1964 starker Nebel die beiden Angeklagten daran hindern konnte, in das Gasthaus des ██ zurückzufahren, musste sich das Landgericht nicht gedrängt fühlen. Denn daraus, dass die Angeklagten auch später nichts wieder von sich haben hören lassen, konnte das Landgericht Schlüsse auf den fehlenden Zahlungswillen der Angeklagten zur Tatzeit ziehen. Abgesehen davon haben weder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung beantragt, ██ ████ als Zeugen zu vernehmen.

Krumme Flitner zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Mayr

Sanders
Spiegel