Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Begünstigungs‑Verurteilung wegen unterbliebener Prüfung der Selbstbegünstigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 367/62
Datum
09.11.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt zahlreiche Verfahrens- und Sachfehler gegen Verurteilungen u. a. wegen Zuhälterei, räuberischer Erpressung und Begünstigung. Der BGH verwirft die meisten Rügen, prüft aber aufzuhebende Aspekte der Begünstigungs‑Verurteilung. Er hebt die Verurteilung wegen Begünstigung und die Gesamtstrafenentscheidung auf, da das Tatgericht nicht festgestellt hat, ob Selbstbegünstigung vorlag, und verweist die Sache zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) kann entfallen, wenn die Vernehmung eines abwesenden Zeugen für die Überzeugungsbildung nicht erforderlich erscheint und keine Antragstellung des Angeklagten auf Ermittlung vorliegt.

2

Aus der persönlichen Nähe und den geschäftlichen Verhältnissen des Angeklagten zum einschlägigen Gewerbe darf das Gericht schließen, dass dieser wusste, ein Anspruch (z. B. Dirnenlohn) sei sittenwidrig und rechtlich nicht durchsetzbar; eine feinsinnige Differenzierung zwischen nichtigen und unvollkommenen Forderungen ist hierfür nicht erforderlich.

3

Bei der Prüfung einer Begünstigungs‑Tat ist das Tatgericht verpflichtet zu untersuchen, ob der Angeklagte zugleich persönliche Selbstbegünstigung im Sinne des § 257 Abs. 2 StGB erstrebte; persönliche Selbstbegünstigung macht auch eine damit verbundene sachliche Fremdbegünstigung straflos.

4

Unterbleibt die Prüfung, ob Selbstbegünstigung vorlag, stellt dies einen sachlich‑rechtlichen Fehler dar, der die Aufhebung der Verurteilung wegen Begünstigung und die Aufhebung der Gesamtstrafenentscheidung mit Rückverweisung zur erneuten Entscheidung rechtfertigt.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ den Kellner Hartmut ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ in ██, Kreis █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Beihilfe zur Hehlerei,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. November 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, ████████

Oberstaatsanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, ████ in der Verkündung,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als ████████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom ██ ███████ 1962 aufgehoben, soweit es wegen Begünstigung verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ██ rügt eine Verletzung des Verfahrensrechts und die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat zum Teil Erfolg.

1. Die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) hält der Beschwerdeführer für verletzt, weil die Strafkammer keine Nachforschungen nach dem Verbleib des Arbeiters Hans ███ angestellt hat, dessen Ladung zur Hauptverhandlung als Zeuge mit dem Vermerk „Empfänger unbekannt verzogen“ zurückkam. Die Rüge schlägt fehl.

Das Landgericht konnte von Nachforschungen nach dem Zeugen Abstand nehmen, weil es sich zu seiner Vernehmung nicht gedrängt fühlen musste. Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen gab die in der Hauptverhandlung als ██████ vernommene Marlies ██████ ████ ████████████ ██████ und deren Mitangeklagter █████ an, als ███ die von ihm zuvor angebotenen 50 DM für den Geschlechtsverkehr mit Marlies ██████ nicht zahlen wollte. Beide Angeklagten stellten sich in drohender Haltung in der Tür des Zimmers auf, in dem sich Hans ███ mit Marlies ███████ aufhielt. Letztere äußerte, ███ wolle nicht zahlen. Die Angeklagten verharrten schweigend und drohend an ihrer Haltung. Sie sahen nach der Aussage der Marlies ██████ als Zeugin „so furchterregend“ aus, dass auch sie Angst gehabt haben würde. ███ war von dem Verhalten der Angeklagten █████ und ███ so beeindruckt, dass er vor Angst am ganzen Körper zitterte, seiner Geldtasche einen 50-DM-Schein entnahm und ihn Marlies ██████ gab, die das Geld an ████ weiterleitete. Diese Feststellungen über den äußeren Tathergang durften die Überzeugung des Landgerichts begründen, dass ███ sich durch das Verhalten der beiden Angeklagten veranlasst sah, die 50 DM zu bezahlen. Dem Landgericht konnte mithin eine Vernehmung █████ darüber, was in seinem Inneren vorging, überflüssig erscheinen. Übrigens haben weder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung beantragt, ███s Verbleib zu ermitteln und ihn noch als Zeugen zu hören, obwohl dem Angeklagten ████ im Eröffnungsbeschluss Beihilfe zur Hehlerei zur Last gelegt worden war.

2. Nicht begründet ist auch der sachlichrechtliche Einwand der Revision gegen die tatsächliche Annahme des angefochtenen Urteils, ████ habe gewusst, dass der Dirnenlohn sittenwidrig und daher nicht eintreibbar sei. Sie meint, es sei nötig gewesen, „im einzelnen zu klären, was der Angeklagte unter einem so schwierigen Begriff wie dem der Naturalobligation in Wirklichkeit verstanden“ habe.

Dem kann nicht gefolgt werden.

Das Landgericht hat ersichtlich die Überzeugung gewonnen, dem Angeklagten sei infolge seiner Beziehungen zum Dirnengewerbe geläufig gewesen, dass auf Dirnenlohn kein rechtlicher Anspruch bestehe. Zwar wechselt die Ausdrucksweise des angefochtenen Urteils insoweit. Denn bei der Schilderung des Tathergangs (UA S. 10) heißt es: „Während der Angeklagte ████ wusste, dass der Dirnenlohn sittenwidrig und daher nicht eintreibbar war, war dem Angeklagten █████ nicht zu widerlegen, dass er an die Rechtmäßigkeit der Forderung der Zeugin ██████ glaubte.“ Bei der Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten █████ (UA S. 10) ist dagegen gesagt, auf Befragen habe er ausdrücklich zugegeben, gewusst zu haben, „dass eine Dirne den Anspruch auf den ihr versprochenen Dirnenlohn nicht mit rechtlichen Mitteln durchsetzen konne.“ Bei der rechtlichen Würdigung wiederum heißt es: „Er“ – der Angeklagte █████ – „handelte dabei zu dem Zweck, den Dirnenlohn, der, wie er wusste, der Zeugin ██████ wegen seines unsittlichen Charakters nicht zustand, für sich einzutreiben.“ Aber dennoch kann aus der sich inhaltlich deckenden Ausdrucksweise bei der Schilderung des Sachverhalts und bei der rechtlichen Würdigung entnommen werden, dass das Landgericht davon überzeugt war, der Angeklagte sei sich der Sittenwidrigkeit des Dirnenlohnes bewusst gewesen. Es konnte demgemäß ohne Verstoß gegen Erfahrungssätze davon ausgehen, dass der Angeklagte – ohne als Rechtsunkundiger zwischen nichtigen (§ 138 BGB) und unvollkommenen (vgl. §§ 656 Abs. 2, 762 BGB) Verbindlichkeiten unterscheiden zu können – einen „Anspruch der Dirne auf Lohnzahlung wegen dessen Sittenwidrigkeit nicht für gegeben hielt.

3. Die Revision beanstandet, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass kupplerische und ausbeuterische Zuhälterei zueinander in Gesetzeseinheit stünden. Das ist indessen nicht der Fall. Die Rüge ist daher gegenstandslos.

4. Die rechtliche Annahme nur einer strafbaren Handlung (ausbeuterische Kuppelei) anstatt mehrerer zum Nachteil der Gisela ███ benachteiligt den Angeklagten nicht. Der Angriff der Revision, dass nähere Ausführungen hierzu erforderlich gewesen seien, geht daher fehl.

5. Auch im Übrigen lassen die Darlegungen des angefochtenen Urteils, soweit der Angeklagte wegen Zuhälterei in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit räuberischer Erpressung verurteilt worden ist, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ██████ erkennen.

6. Dagegen bemerkt die Revision zur Verurteilung des Angeklagten ██████ wegen Begünstigung zutreffend, die Strafkammer habe im angefochtenen Urteil unerörtert gelassen, ob der Angeklagte sich nicht auch selbst begünstigt habe, als er entsprechend seinem dem Angeklagten ██ gegebenen Rat mit diesem den Ring, den ███ dem Kraftfahrer █ entwendet hatte, in der Erde vergrub, um den Ring auf diese Weise sicherzustellen und vor Zugriffen der Polizei oder des Geschädigten zu schützen (UA S. 8).

Nach dem festgestellten Sachverhalt liegt in der Tat die Annahme nicht fern, dass der Angeklagte ██ seinen Mitangeklagten ████ zum Vergraben des Ringes auch angeregt hat, weil er sich selbst vor Strafverfolgung schützen wollte. Aus dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, ob der Angeklagte █████ sich bisher schon so verteidigt hat oder dies erst im ███████████████████ tut. Dass die Selbstbegünstigung im angefochtenen Urteil nicht erörtert ist, lässt letzteres vermuten. Möglicherweise hat der Angeklagte ███ zur Tatzeit noch nicht damit gerechnet, dass auch er strafrechtlich verfolgt werden könne. Doch lässt sich nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils auch das Gegenteil nicht mit ausreichender Sicherheit ausschließen.

Die Strafkammer hätte mithin zu prüfen gehabt, ob der Angeklagte durch sein gesamtes Verhalten sich nicht selbst begünstigen wollte, weil er befürchtete, selbst strafrechtlich verfolgt zu werden. Eine mit solcher persönlichen Selbstbegünstigung verbundene Fremdbegünstigung ist straffrei. Der Grund für die Straffreiheit der Angehörigenbegünstigung nach § 257 Abs. 2 StGB und der mit persönlicher Selbstbegünstigung verbundenen Fremdbegünstigung ist der gleiche: die einem Notstand ähnliche Lage des Begünstigenden. Sie kann auch dann vorliegen, wenn der sich selbst zum Zwecke der Strafvereitelung Begünstigende – wie hier – gleichzeitig einen anderen zwecks Sicherung der Beute sachlich begünstigt. Infolgedessen bleibt auch derjenige straffrei, der die persönliche Selbstbegünstigung mit einer sachlichen Fremdbegünstigung verbindet. Das gilt selbst dann, wenn die Besorgnis eigener Strafverfolgung unbegründet ist (vgl. BGHSt 2, 375, 378). Nach den bisherigen Feststellungen ist kein Anlass zu der tatsächlichen Annahme gegeben, dass der Angeklagte auch allein begünstigt hätte.

Der Umstand, dass das Tatgericht nicht geprüft hat, ob und mit welchem Ziel der Angeklagte sich selbst begünstigen wollte, stellt einen sachlichrechtlichen Fehler dar, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den zugehörigen Feststellungen nötig ist, soweit der Angeklagte wegen Begünstigung verurteilt worden ist. Auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe ist aufzuheben. Damit entfällt ebenfalls der Ausspruch über die Befugnis, den Angeklagten unter Polizeiaufsicht zu stellen (vgl. BGHSt 14, 381, 382). Die Einzelstrafaussprache, soweit der Angeklagte wegen Zuhälterei in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, verurteilt worden ist, können dagegen bestehen bleiben. Sie werden durch die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten wegen Begünstigung nicht berührt, weil die Höhe der erkannten Einzelstrafen, wie die Strafzumessungserwägungen ersehen lassen, durch die aufgehobene Begünstigung nicht beeinflusst worden ist.

Lang-Hinrichsen
Krumme