Revision: Aufhebung des Freispruchs nach Autobahnunfall und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 367/61
- Datum
- 19.01.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafurteil ist aufzuheben, wenn das Tatgeschehen in seinen wesentlichen möglichen Varianten nicht erörtert wurde und dadurch die Überzeugungsbildung des Gerichts erheblich beeinträchtigt ist.
Eine nur geringe, geräuschlose Berührung zweier Fahrzeuge kann ausreichend sein, ein leichteres Fahrzeug aus der Fahrspur zu drängen; das Gericht muss diese technische Möglichkeit in die Würdigung einbeziehen.
Bei technischen Fragestellungen des Unfallablaufs sind geeignete Sachverständigengutachten beizuziehen und alle maßgeblichen Zeugen zu vernehmen, soweit ihre Aussagen das Verständnis des Unfallgeschehens fördern können.
Im Verkehrsstrafrecht begründet bereits das derart nahe Auffahren im Rahmen eines Überholversuchs, dass der Vorausfahrende erschrickt und dadurch eine gefährliche Fehlreaktion auslöst, gegebenenfalls eine strafrechtliche Haftung wegen Fahrlässigkeit.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 10. März 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Autoschlosser Werner F. (——____) aus ███, geboren am █████████ 1930 in M[C], wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Januar 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 10. März 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Bochum zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung (§§ 222, 230, 73 StGB) freigesprochen worden. Hiergegen hat der Sohn der getöteten Frau Berta ██ ███ als Nebenkläger Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist begründet.
1. Wie das Landgericht festgestellt hat, fuhr der Angeklagte am 10. August 1960 mit seinem Personenkraftwagen Marke VW auf der Autobahn von Herne in Richtung Düsseldorf. Als er sich gegen 12.20 Uhr mit etwa 100 km/h auf der Normalspur fahrend – etwa 200 m westlich der Autobahnausfahrt Recklinghausen befand, fuhr vor ihm in gleicher Richtung mit etwa 65 km/h ein Personenkraftwagen Marke Goggomobil, in dem außer dem Nebenkläger Franz ████████████ dessen 87jährige Mutter Berta █████ saß. Dieses Fahrzeug kam in Höhe des Kilometersteins 407,5 von der Fahrbahn nach rechts auf die angrenzende flache Böschung ab – wobei es einen Begrenzungsstein umriss –, kehrte jedoch nach einem flachen Bogen wieder auf die Normalspur in seine ursprüngliche Fahrtrichtung zurück. Der Angeklagte hatte zunächst beabsichtigt, das Goggomobil zu überholen, verzichtete dann aber darauf und bremste, wobei er kurz nach links über die Mittellinie auswich. Als er sein Fahrzeug auf die Normalbahn zurückgelenkt hatte, prallte er mit dem vorderen rechten Kotflügel des Volkswagens auf den linken hinteren Teil des Goggomobils. Dieses wurde „noch 35 bis 40 m weiter gestoßen“ und blieb dann in seiner Fahrtrichtung stehen, während der Wagen des Angeklagten „unmittelbar nach dem Zusammenstoß am Ende einer 36 m langen Bremsspur“ zum Stillstand kam; die Bremsspur begann wenige Meter vor dem Kilometerstein 467,5, lief in flachem Bogen nach links über die Mittellinie und führte in einer längeren Geraden auf die Normalspur zurück.
Im Kraftwagen des Angeklagten wurden dieser selbst und ein Beifahrer verletzt; am Fahrzeug wurden die Windschutzscheibe herausgeschlagen und der rechte vordere Kotflügel und die Stoßstange erheblich beschädigt. An dem Goggomobil entstand Totalschaden. Durch den Anprall hatte sich die rechte Tür geöffnet und war der rechte Vordersitz aus dem Wagen geworfen worden. Franz ███████, der nach seiner unwiderlegten Behauptung den Kraftwagen gefahren hat, lag nach dem Unfall bewusstlos vor dem Fahrzeug auf der Fahrbahn; er hatte eine Gehirnerschütterung und eine Brustkorbquetschung erlitten. Seine Mutter saß nach dem Unfall auf dem Fahrersitz; sie war so schwer verletzt, dass sie fünf Tage später starb.
Die Autobahn verlief an der Unfallstelle gerade und übersichtlich; die Rauhasphaltdecke war in gutem Zustand. Das Wetter war wechselnd regnerisch und sonnig.
Der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss lag die Annahme zugrunde, der Angeklagte habe in Höhe des Kilometersteins 467,5 aus zu geringem Abstand versucht, das vor ihm fahrende Goggomobil zu überholen, habe es dabei gestreift und nach rechts aus der Fahrbahn gestoßen. Demgegenüber hatte sich der Angeklagte dahin eingelassen, dass er aus etwa 70 Meter Entfernung bemerkt habe, wie das Goggomobil „über eine kurze Wegstrecke etwa 2 Meter mit den Hinterrädern ins Schleudern geraten und anschließend nach rechts aus der Fahrbahn getragen worden sei“. Als er, der Angeklagte, das Schleudern des Goggomobils bemerkt habe, habe er aus Unsicherheit über die zu erwartende Reaktion dieses Fahrzeugs seine ursprüngliche Überholabsicht aufgegeben, das Gas weggenommen und gebremst. Als er weiter erkannt habe, dass das Goggomobil auf die Fahrbahn zurückkehren werde, habe er mit voller Kraft gebremst; dabei sei er zunächst nach links ausgewichen, habe sich dann aber zum Verbleiben auf der Regelbahn entschlossen, weil er befürchtet habe, bei seiner schon stark herabgesetzten Geschwindigkeit „auf der erfahrungsgemäß mit sehr hohen Geschwindigkeiten befahrenen Überholbahn zu kollidieren“.
2. Das Landgericht glaubte, diese Einlassung des Angeklagten nicht widerlegen zu können, obwohl sich die Unfallspuren – wie im angefochtenen Urteil ausdrücklich hervorgehoben wird – „am zwanglosesten“ mit dem im Eröffnungsbeschluss angenommenen Unfallhergang erklärten ließen; nach dem Gutachten des Sachverständigen deuteten diese Spuren auf zwei Anstöße hin (S. 5, 7 UA). Maßgebend für die Überzeugungsbildung der Strafkammer waren die Aussagen der von dem Angeklagten in seinem Wagen mitgenommenen Arbeitskollegen H[U]___ und J[—____]J, die beide in der Hauptverhandlung bekundeten, nur einen Anstoß bemerkt zu haben. ███████ hatte zwar während der Fahrt geschlafen und war erst durch den Unfall geweckt worden; das Landgericht glaubte ihm aber, dass er „nur leicht geschlafen habe, als alter Kraftfahrer bei jedem Anstoß wach geworden wäre und deshalb einen dem Unfall voraufgehenden Anprall bemerkt hätte“. Der Zeuge ████████ █████ habe „nicht auf die Fahrbahn vor dem Angeklagten“, sondern auf den Gegenverkehr geachtet, so dass er „ebenfalls keine Angaben zu der Anbahnung des Unfalls machen“ konnte; wie das Landgericht ausführt, war er aber wach und „hat jedenfalls nur einen Anstoß bemerkt“.
Diese Beweiswürdigung setzt voraus, dass ein erster Zusammenstoß des Kraftwagens des Angeklagten mit dem vorausfahrenden Goggomobil nur unter Umständen möglich war, die weder dem schlafenden █████ noch dem durch die Beobachtung der Gegenfahrbahn abgelenkten █████████ ████████████ entgehen konnten. Als solche Umstände kamen eine merkliche Erschütterung des Kraftwagens des Angeklagten oder (und) ein deutlich vernehmbares Aufprallgeräusch in Betracht. Keine dieser Erscheinungen war indes notwendig mit einem bloßen Streifen des Goggomobils verbunden, das die Ursache des Abkommens dieses Fahrzeugs von der Fahrbahn gewesen sein kann. Es ist denkbar und durch die bisherigen Darlegungen des Landgerichts jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass eine erste Berührung der beiden fahrenden Kraftwagen so leicht und geräuschlos verlief, dass sie den im Kraftwagen des Angeklagten mitfahrenden, dem unmittelbaren Verkehrsgeschehen entrückten Zeugen █████, ██ und ███████████ entging, andererseits aber genügte, das wesentlich leichtere, nur mit zwei Personen besetzte Goggomobil aus der Geradeausfahrt nach rechts abzudrängen. Bei Beurteilung der Frage, ob ein bloßes Streifen des Goggomobils für die im Volkswagen mitfahrenden unaufmerksamen Zeugen vernehmbar sein musste, ist (auch) zu berücksichtigen, dass das Eigengeräusch des luftgekühlten Volkswagenmotors lauter als das Eigengeräusch wassergekühlter Motoren anderer Kraftwagen ist.
Das Landgericht hat die aufgezeigte Möglichkeit des Geschehensablaufs nicht erörtert und verneint. Deshalb ist der von ihm aus den Zeugenaussagen gezogene Schluss nicht geeignet, den Angeklagten zu entlasten.
3. Hinzu kommt folgendes: Die Strafkammer hat – mit Recht – nach einer Erklärung für das Abkommen des Goggomobils von der Fahrbahn gesucht, falls dieses nicht von dem Kraftwagen des Angeklagten zur Seite gestoßen worden sein sollte. Es hat hierbei zwei Möglichkeiten erwogen, nämlich, dass der rechte Vorderreifen des Goggomobils geplatzt ist oder dass die 87jährige Mutter des Nebenklägers den Kraftwagen gesteuert und dabei versagt hat. Die letzte Möglichkeit hat das Landgericht – ohne Verstoß gegen einen Erfahrungssatz – als sehr entfernt bezeichnet; denn Frau ██ besaß nach der „glaubwürdigen“ Aussage ihres Sohnes keinen Führerschein und konnte kein Kraftfahrzeug steuern (S. 7 UA). Nahe lag die Erklärung, dass der rechte Vorderreifen des Goggomobils geplatzt ist. Nach dem Gutachten des Sachverständigen könnte dies aber erst während des Unfallhergangs – durch den Aufprall auf den Begrenzungsstein –, nicht dagegen schon vorher geschehen sein, weil andernfalls auf der Fahrbahn „charakteristische Spuren“ hinterlassen worden wären (S. 6 UA). Solche sind am Unfallort anscheinend nicht festgestellt worden. Das Landgericht enthält sich einer Stellungnahme zu der Ansicht des Sachverständigen; es schließt den Gedankengang lediglich mit der Bemerkung ab, bei dieser Sachlage könne auch die vom Verteidiger hilfsweise beantragte Vernehmung des dritten Mitfahrers des Angeklagten, dass der Reifen nach dem Unfall keine Luft mehr gehabt habe, keine weitere Klärung bringen (S. 6/7 UA). Das ist eine Lücke in der Beweiswürdigung, die die Überzeugungsbildung der Strafkammer ebenfalls fehlerhaft beeinflusst haben kann; denn wenn andere Möglichkeiten der Unfallverursachung ausschieden, hätte sich das Landgericht möglicherweise entschlossen, der nach den Unfallspuren und dem Gutachten des Sachverständigen „zwanglosesten“ Erklärung des Unfallhergangs zu folgen, dass der Angeklagte das Goggomobil schon vor dessen Abkommen von der Fahrbahn angefahren hat.
4. Wegen der erörterten Mängel kann das freisprechende Erkenntnis nicht bestehen bleiben.
In der neuen Hauptverhandlung wird es sich empfehlen, auch den dritten Mitfahrer des Angeklagten über seine Beobachtungen des Unfallgeschehens zu vernehmen. Vor allem aber wird das Landgericht versuchen müssen, den Unfallablauf durch Beiziehung eines besonders geeigneten Sachverständigen zu klären. In dem angefochtenen Urteil wird u. a. mit keinem Wort auf die schwierige Frage eingegangen, ob es technisch möglich war, dass Frau ███████ vom Beifahrersitz auf den Fahrersitz geriet, während ihr Sohn – bei geöffneter rechter Wagentür – vom Fahrersitz vor den Wagen geschleudert wurde.
Bei der rechtlichen Würdigung wird zu beachten sein, dass der Angeklagte den Unfall auch dann verschuldet hätte, wenn er – bei dem Versuch, das Goggomobil zu überholen oder eine schon begonnene Überholung abzubrechen – dieses Fahrzeug nicht angefahren, ihm aber so nahe gekommen wäre, dass dessen Fahrer erschreckt und zu einer Fehlreaktion veranlasst wurde.
5. Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
| Lang-Hinrichsen | Martin | Flitner | |||
| Rotberg | Börtzler |