Treffer
BGH Urteil

BGH: Revision gegen Verurteilung wegen Bandendiebstahls im Rückfall verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 367/60
Datum
28.10.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen schweren (Banden-)Diebstahls im Rückfall in mehreren Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe. Er rügte u.a. unvollständige Urteilsfeststellungen, Mängel der Beweiswürdigung sowie fehlerhafte Strafzumessung und Schuldfähigkeitsprüfung. Der BGH verwarf die Verfahrensrügen, weil § 261 StPO nicht die vollständige Wiedergabe des Beweisergebnisses verlangt und § 267 StPO zur Darstellung von Beweisanzeichen nur eingeschränkt verpflichtet. Materiell-rechtlich bestätigte er u.a. die Voraussetzungen des Bandendiebstahls und die Annahme rechtlich selbständiger Taten mangels Gesamtvorsatz; Anhaltspunkte für verminderte Schuldfähigkeit ergaben sich aus den Urteilsfeststellungen nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verstoß gegen § 261 StPO liegt nicht schon darin, dass das Urteil nicht sämtliche in der Hauptverhandlung erörterten Umstände wiedergibt; maßgeblich ist, ob der Tatrichter seine Überzeugung auf nicht verhandelte Tatsachen stützt.

2

Nach § 267 Abs. 1 StPO sind in den Urteilsgründen die für erwiesen erachteten Tatsachen mitzuteilen; die Angabe der Beweisanzeichen (einschließlich eines Geständnisses) steht grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters und begründet regelmäßig keinen revisiblen Mangel.

3

§ 267 Abs. 3 StPO ist nur verletzt, wenn die für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände nicht dargestellt werden; die Beanstandung der daraus gezogenen Schlüsse betrifft grundsätzlich sachlich-rechtliche Fragen.

4

Für Bandendiebstahl genügt das zeitliche und örtliche Zusammenwirken von mindestens zwei Bandenmitgliedern bei der Tatausführung; eine körperliche Mitwirkung an der Wegnahme ist nicht erforderlich, ein auch nur untergeordneter Tatbeitrag kann genügen.

5

Mehrere Diebstähle sind rechtlich selbständige Handlungen, wenn jeweils ein neuer Tatentschluss bei sich bietender Gelegenheit gefasst wird; ein Gesamtvorsatz setzt voraus, dass die Einzeltaten bereits zu Beginn in ihren wesentlichen Grundzügen konkret ins Auge gefasst sind.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 22. Januar 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ███████████████ ████████████ ██████ LIL aus [REDACTED], z. Zt. in [REDACTED], geboren am ██ in ██████████████████ wegen schweren Diebstahls i. R. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1960, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krume als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter ███ ███████████████████ Justizangestellter [REDACTED] als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 22. Januar 1960 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Die seit dem 23. Januar 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Diebstahls im Rückfall (§§ 243 Abs. 1 Nr. 2 und 6, 244 StGB) in zwölf Fällen und wegen eines weiteren schweren Diebstahls im Rückfall (§§ 243 Abs. 1 Nr. 2, 244 StGB) zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte hat die Strafkammer dem Angeklagten auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.

Seine Revision bemängelt das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

1. Die Revision beanstandet als Verletzung des § 261 StPO, dass der Sachverhalt im angefochtenen Urteil nicht vollständig wiedergegeben sei. Sie führt insoweit an, in der Hauptverhandlung sei festgestellt worden, dass der Angeklagte bei nassen und kalten winterlichen Witterungsverhältnissen in der Zeit zwischen dem 8. und 12. Januar 1959 insgesamt 130 Stunden fast ausschließlich am Steuer gesessen habe, ohne zum Schlafen gekommen zu sein. In diesem Zusammenhang verweist die Revision auf eine mit der Revisionsrechtfertigung bei Gericht eingereichte schriftliche Auskunft des Instituts für Meteorologie und Klimatologie der Technischen Hochschule Hannover. Eine Verletzung des Angeklagten als Soldat in Russland sei zwar im Urteil festgestellt, aber für die Entscheidung nicht verwertet worden. Beide Ergebnisse der Hauptverhandlung hätten unter dem Gesichtspunkt des § 51 Abs. 2 StGB geprüft werden müssen. Das sei nicht geschehen, obwohl die Strafkammer verpflichtet sei, den Geisteszustand des Angeklagten von Amts wegen zu erforschen.

Die Rüge schlägt fehl.

In der Tat enthält das angefochtene Urteil die angebliche Feststellung der Übermüdung des Angeklagten nicht. Darin liegt jedoch kein nach § 261 StPO zu beanstandender Mangel. Ein danach zu beachtender Verfahrensverstoß läge nur dann vor, wenn der Tatrichter bei Gewinnung seiner Überzeugung Umstände in Betracht gezogen hätte, die nicht Gegenstand der Verhandlung gewesen sind. Der Senat ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit des im Urteil wiedergegebenen Beweisergebnisses nicht nachprüfen.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beanstandet, dass der Tatrichter unter Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO eine weitere Aufklärung über die geistige Verfassung des Angeklagten zur Zeit der Tatbegehung verabsäumt habe, wird dies im Zusammenhang mit der Sachrüge behandelt werden.

2. Eine Verletzung des § 267 Abs. 1 StPO erblickt die Revision darin, dass im angefochtenen Urteil nur angegeben ist: „Dieser Sachverhalt ist festgestellt auf Grund der glaubwürdigen Geständnisse und Hinlassungen aller Angeklagten.“ Mit diesem einen Satz, aus dem sich weder der Inhalt des Geständnisses noch die Bezeichnung desjenigen Angeklagten ergebe, der dieses Geständnis abgelegt habe, könne, so führt die Revision aus, „niemals eine als erwiesen erachtete Tatsache angegeben werden, in der die gesetzlichen Merkmale einer strafbaren Handlung gefunden würden“.

Die Rüge ist unbegründet.

Der Tatrichter ist nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO nur verpflichtet, in den Urteilsgründen die für erwiesen erachteten Tatsachen selbst anzugeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Die Angabe der Beweisanzeichen, zu denen auch das Geständnis des Angeklagten gehört, ist gemäß § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO seinem Ermessen überlassen. Auf eine Verletzung dieser Ordnungsvorschrift kann die Revision nicht gestützt werden.

3. Der Beschwerdeführer beanstandet als Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO, dass es in den Strafzumessungsgründen des angefochtenen Urteils heißt, der Angeklagte bewege sich hart an der Grenze des Berufsverbrechertums und sei die treibende Kraft im wechselnden Kreise seiner Mittäter gewesen. Er führt aus, dass „für diese beiden Schlüsse und Strafzumessungsgründe“ aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils nichts zu entnehmen sei.

Die Rüge ist ebenfalls unbegründet.

§ 267 Abs. 3 StPO wäre nur dann verletzt, wenn das Urteil die für die Strafbemessung maßgeblichen Umstände nicht angegeben hätte. Der Beschwerdeführer wendet sich aber insoweit im Grunde nur gegen die Richtigkeit der aus dem Sachverhalt gezogenen Schlussfolgerungen; er macht also ersichtlich einen sachlich-rechtlichen Mangel geltend. Ein solcher liegt indes nicht vor.

In den Strafzumessungsgründen des angefochtenen Urteils ist dargelegt, dass der Angeklagte auch nachdem er durch das Schwurgericht des Landgerichts in Dortmund am 28. September 1949 zu Unrecht wegen Rückfalldiebstahls verurteilt und nachdem vom Justizminister von Nordrhein-Westfalen die in diesem Erkenntnis verhängte Zuchthausstrafe am 3. März 1950 in eine Gefängnisstrafe umgewandelt worden war, zu Recht weitere schwere Strafen verbüßt hat, ohne dass diese ihn von weiteren Straftaten abgehalten hätten. Dass die Strafkammer aus diesen strafrechtlichen Verfehlungen des Angeklagten folgert, er habe sich hart an der Grenze zum Berufsverbrechertum bewegt, ist rechtlich unbedenklich. Dabei ist es unerheblich, dass sie in ihren Darlegungen zuvor von einer „Berichtigung“ des erwähnten Urteils des Schwurgerichts durch einen späteren „Gnadenakt“ spricht und daran die Bemerkung knüpft, dass „unrichtige nachteilige Folgen für die Beurteilung des Vorlebens des Angeklagten“ „zumindest heute“ nicht mehr vorlagen. Diese Ausführungen lassen deutlich erkennen, dass das Landgericht die rechtsfehlerhafte Beurteilung der damaligen Straftaten des Angeklagten als Rückfalldiebstähle durch das Schwurgericht beachtet hat, die frühere falsche rechtliche Würdigung das Strafmaß also nicht zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst haben kann.

Aus dem angefochtenen Urteil ist auch zu entnehmen, dass der Angeklagte tatsächlich die „treibende Kraft im wechselnden Kreise seiner Mittäter“ gewesen ist. In den Fällen, in denen der Angeklagte mit Klaus-Dieter ███████ zusammen Diebstähle begangen hat, war er der Ältere. Er war aber auch derjenige, der zum weit überwiegenden Teil für eine Verwertung des Diebesguts sorgte. In den Fällen ████████ BO ███ Ko, ████ ███ BCD, ████ StC- ██ und ██████████, in denen der Angeklagte des Bandendiebstahls schuldig befunden ist, war er – abgesehen von der nur an einigen Diebstählen beteiligten etwa gleichaltrigen Mitangeklagten Ursula ███████ – seinen Mittätern, die nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils wechselten, an Jahren ebenfalls wesentlich überlegen und beteiligte sich bei der eigentlichen Tatausführung in hervortretender Rolle.

4. Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsmangel zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

a) Die Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB wird, wie der Beschwerdeführer zu Recht bemerkt, allerdings nicht durch die UA S. 9 getroffenen Feststellungen gerechtfertigt. In diesem Falle (B I 1) ist er indes nur wegen schweren Rückfalldiebstahls nach §§ 243 Abs. 1 Nr. 2, 244 StGB verurteilt worden (UA S. 17). Die Darstellung des Sachverhalts in den übrigen Fällen (UA S. 10 und 12) lässt eindeutig erkennen, dass die Voraussetzungen des Bandendiebstahls erfüllt sind. Denn der Angeklagte beschloss zunächst zusammen mit ██████ und sodann auch mit ████████ an verschiedenen noch auszukundschaftenden Stellen Einbruchsdiebstähle auszuführen. Diese Verbindungen waren also auf die Verübung mehrerer selbständiger, im einzelnen noch unbestimmter Diebstähle gerichtet. Auch ██ schloss sich den vom Angeklagten und ████████ geplanten Diebstahlsfahrten an und wirkte im Einvernehmen mit ihnen an der Ausführung der einzelnen Diebstähle mit, die bei den erst später erkundeten Gelegenheiten verübt wurden.

b) Das gilt in jeder Beziehung auch insoweit, als der Angeklagte wegen Bandendiebstahls zum Nachteil des Kaufmanns █████ (B II 8 des angefochtenen Urteils) verurteilt worden ist.

Das Landgericht hat seinem Schuldspruch in diesem Fall folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Mitangeklagten █████ und █████ hatten, während der Angeklagte sich an der Scheibe des Hauses [REDACTED]-straße in ████ a. d. ██ zu schaffen machte, eine größere und eine kleinere Scheibe am Geschäft des Kaufmanns ███ █ in der ██████████ █ eingeschlagen und aus der Auslage Mantel und Pullover entnommen. Der Angeklagte, der annahm, ██ habe sich dabei verletzt, kam hinzu, um zu helfen. Es bedurfte seiner tätigen Hilfe jedoch nicht mehr. ███ und der Angeklagte fuhren im Wagen gemeinsam in Richtung █████████ weiter.

Bei dieser Sachverhaltsschilderung wird nach Ansicht der Revision nicht erkennbar, ob der Angeklagte dem Verletzten helfen oder sich am Einbruch beteiligen wollte. Festgestellt ist nach ihrer Meinung lediglich, dass der Angeklagte nicht mehr tätig geworden ist und es auch seiner Hilfe nicht mehr bedurfte, so dass der Angeklagte einen Tatbeitrag zu dem Diebstahl weder vor dessen Vollendung noch vor dessen tatsächlicher Beendigung geleistet habe. Dieser Auslegung der Urteilsausführungen vermag der Senat nicht zuzustimmen.

Zum Tatbestand des Bandendiebstahls gehört u. a., dass mindestens zwei Mitglieder der Bande bei der Ausführung des Diebstahls zeitlich und örtlich zusammenwirken. Körperliche Teilnahme an der Diebstahlshandlung selbst ist dazu nicht erforderlich. Ein rein nebensächliches Zusammenwirken reicht aus.

Dafür genügen die Feststellungen des angefochtenen Urteils. Nach ihnen überließ der Angeklagte zwar die Wegnahme der Mäntel und Pullover aus dem Schaufenster den Mitangeklagten ███████ und [REDACTED]. Aber der Sachverhalt ergibt, dass der Angeklagte durch seine Gegenwart zum Gelingen der Tat mithelfen wollte, indem er, während er in das nahe gelegene Geschäft des Uhrmachermeisters █████ einzubrechen versuchte, ███████ und [REDACTED]s Betätigung in Auge behielt und ihnen zu Hilfe eilte, als ihm das Einschlagen der Schaufensterscheibe am Geschäft des Uhrmachermeisters █████ nicht sogleich gelang und er den Eindruck gewann, er müsse ██ und [REDACTED] irgendwie unterstützen. Das war auch diesen auf Grund der zuvor verabredeten Verbindung zur gemeinsamen Begehung von Diebstählen bewusst, wenngleich sich der Angeklagte nach einer Auseinandersetzung auf der vorangegangenen Fahrt zuerst zur Begehung eines Einbruchsdiebstahls bei ██████ ███████████ hatte. Denn der Angeklagte hatte die Fahrt zum Tatort mit ████████ und [REDACTED] trotz der Meinungsverschiedenheit fortgesetzt und sich von der Abrede zum Zusammenwirken nicht gelöst. Das bestätigt auch die gemeinsame Weiterfahrt mit der Diebesbeute zur abredegemäßen Begehung weiterer Diebstähle.

5. Die Annahme, dass die Diebstähle rechtlich selbständige Handlungen im Sinne von § 74 StGB darstellen, ist rechtsbedenkenfrei begründet, indem das Urteil darlegt, der Angeklagte habe „in jedem Falle, nachdem Ort und Gelegenheit zur Tat sich boten, einen neuen Vorsatz“ gefasst. Hieraus ist als Überzeugung des Landgerichts eindeutig zu entnehmen, die Straftaten des Angeklagten nicht auf einem Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruhnten. Dieser wäre nur dann gegeben, wenn der Angeklagte vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilaktes der von ihm geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung ins Auge gefasst hätte (vgl. schon BGHSt 1, 315, 316; 2, 163, 167). Im vorliegenden Falle hatte er sich nur allgemein entschlossen, bei künftig sich bietenden günstigen Gelegenheiten Diebstähle unbestimmter Art mit anderen zusammen, mit denen er sich insoweit verbunden hatte, zu begehen, so dass sich sein Vorsatz nicht von vornherein auf einen gegenständlich und zeitlich in gewisser Weise vorgestellten, nach und nach zu verwirklichenden Gesamterfolg richtete.

6. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils ergeben keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Landgericht die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten zu Unrecht bejaht hat. Zwar teilt das Urteil mit, der Angeklagte habe während des Wehrdienstes in Russland eine Gehirnerschütterung mit „Nervenerschütterung“ erlitten; im Anschluss daran stellt es fest, dass Beschwerden davon nicht zurückgeblieben sind. Infolgedessen hatte die Strafkammer keinen Anlass, an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu zweifeln.

Für die von der Revision behauptete „Übermüdung des Angeklagten durch überstarke Konzentration infolge der schlechten Fahrt- und Sichtverhältnisse, jedenfalls für einen Teil des Tatzeitraums“, ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil, wie schon unter I 1 behandelt, keine Anhaltspunkte. Es lässt nicht einmal erkennen, dass der Angeklagte den bei den Diebesfahrten benutzten Wagen überhaupt geführt hat. Es ist nur festgestellt, dass er am Steuer gesessen und auf die Rückkehr der Haupttäter gewartet hat. Das tatsächliche Vorbringen des Beschwerdeführers, das im Urteil keine Stütze findet, darf vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden.

Aus alledem ergibt sich zugleich, dass sich dem Landgericht die Notwendigkeit nicht aufdrängen musste, über die geistige Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit Ermittlungen anzustellen. Dies gilt umso mehr, als nach der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung in dieser Hinsicht weder vom Angeklagten noch von seinem Verteidiger Beweisanträge gestellt worden sind.

Sonach ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

MartinSauerFlitner
KrumeLang-Hinrichsen