Treffer
BGH Beschluss

Gewichtsbeschränkung: Verkehrszeichen gilt für einheitliche, beim Passieren geplante Fahrten

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 367/57
Datum
25.09.1957
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Die Angeklagten nahmen ein Verbotsschild an der Ortseinfahrt wahr, verließen die gesperrte Straße zum Beladen in eine Seitenstraße und fuhren anschließend zurück, wobei das zulässige Gesamtgewicht überschritten wurde. Streitpunkt war, ob die zuvor erkannte Beschränkung auch für die Rückfahrt galt. Der BGH entschied, dass bei einer einheitlichen, bereits beim Passieren des Zeichens geplanten Fahrt die Anordnung für die gesamte Strecke zu beachten ist. Ein vorübergehendes Verlassen der Strecke hebt die Anordnung nicht auf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein amtliches Verkehrszeichen, das für eine bestimmte Straßenstrecke eine Verkehrsbeschränkung anordnet, ist von einem Fahrer, der es wahrgenommen hat, auf allen Teilen der Strecke und während der gesamten einheitlichen Fahrt zu beachten.

2

Verkehrsbeschränkungen werden erst durch die sichtbare Aufstellung von Gebots- oder Verbotszeichen wirksam (Sichtbarkeitsgrundsatz), ohne dass bei Kenntnis des Zeichens an den Enden der Strecke eine sofortige Wiederholung erforderlich ist.

3

Das vorübergehende Verlassen der beschilderten Strecke (z. B. zum Beladen in eine Seitenstraße) unterbricht nicht die Einheit einer von vornherein auf dasselbe Ziel gerichteten Fahrtenfolge; die Anordnung bleibt wirksam.

4

Eine Praxis, die die wiederholte Aufstellung identischer Verbotszeichen entlang der gesamten Strecke in beiden Richtungen voraussetzen würde, ist nicht erforderlich und würde zu unpraktikablen Ergebnissen führen.

Rubrum

In der Strafsache gegen

1. ████ <>, 2. den ███████████████ Karl (LKr. [REDACTED]), geboren am [REDACTED], wegen Übertretung der StVO

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1957 nach Anhörung des Generalbundesanwalts auf den Vorlagebeschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29. April 1957

Leitsatz

Ein Verbotsschild, durch das für eine bestimmte Straßenstrecke eine Gewichtsbeschränkung für Fahrzeuge angeordnet ist, muss ein Fahrer, der es wahrgenommen hat, auf allen Teilen der Strecke und während des ganzen Verlaufs seiner Fahrt beachten, wenn diese ein einheitliches, schon beim Passieren des Verkehrszeichens geplantes Unternehmen darstellt.

Bayer. Ob. Landesgericht Aktenzeichen: 4 StR 367/57

Beschluss des BGH vom 25.9.1957

Tenor

Ein Verbotsschild, durch das für eine bestimmte Straßenstrecke eine Gewichtsbeschränkung für Fahrzeuge angeordnet ist, muss ein Fahrer, der es wahrgenommen hat, auf allen Teilen der Strecke und während des ganzen Verlaufs seiner Fahrt beachten, wenn diese ein einheitliches, schon beim Passieren des Verkehrszeichens geplantes Unternehmen darstellt.

Gründe

Die Angeklagten fuhren am 21. März 1956 mit einem unbeladenen Lastzug auf der für Fahrzeuge mit über 6 to Gesamtgewicht wegen Frostaufbrüchen gesperrten Landstraße von Kipfenberg nach Denkendorf. Beide Endpunkte dieser Strecke waren durch Verbotszeichen nach Bild 18 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung vorschriftsmäßig beschildert. Das in Kipfenberg stehende Verkehrszeichen bemerkten die Angeklagten, fuhren aber weiter, da ihr Fahrzeug das zugelassene Höchstgewicht nicht überschritt.

In Denkendorf beluden sie den Lastzug in einem abseits gelegenen Waldstück mit Holz, so dass der Maschinenwagen mit Ladung mehr als 6 to wog, und fuhren denselben Weg nach Kipfenberg zurück. An der Stelle, an der sie wieder aus dem Waldweg auf die gesperrte Landstraße einbogen, und im weiteren Verlauf der Strecke nach Kipfenberg war kein Verbotsschild aufgestellt, das auf die Gewichtsbeschränkung hinwies.

Mit Rücksicht darauf hat das Amtsgericht in Eichstätt die Angeklagten, denen ein Verstoß gegen §§ 3, 49 StVO zur Last gelegt wird, freigesprochen. Es vertritt in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Entscheidungen in Strafsachen Jahrgang 1955, 207) die Ansicht, dass für den Verkehrsteilnehmer nur die an Ort und Stelle sichtbaren Verbotszeichen verbindlich seien; auf Überlegungen dürfe er nicht angewiesen sein.

Die Revision der Staatsanwaltschaft Eichstätt rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Ihrer Auffassung nach genügt es, dass die Angeklagten im vorliegenden Falle auf der Hinfahrt in Kipfenberg von dem bestehenden Verbot Kenntnis genommen hatten.

Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte an seiner früheren Rechtsauffassung festhalten und die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet verwerfen. Es sieht sich jedoch durch ein Urteil des OLG Braunschweig vom 27. Januar 1956 (VRS 11, 295) hieran gehindert. Nach der Ansichtung dieses Gerichts kann dann, wenn eine Straßenstrecke ordnungsgemäß durch amtliche Verkehrszeichen in irgendeiner Hinsicht gesperrt worden ist und die Zeichen einem Verkehrsteilnehmer aus eigener Beobachtung bekannt sind, dieser sich nicht darauf berufen, dass an der Stelle, an der er aus einer Seitenstraße auf die gesperrte Straße gefahren ist, nicht ein gleichartiges Sperrzeichen aufgestellt ist und dass er der an den Enden der gesperrten Strecke aufgestellten Zeichen nicht hat sehen können.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Die Vorlegung ist zulässig, da die Entscheidung über die Revision von der streitigen Rechtsfrage abhing. Der Senat vermag jedoch der Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht beizutreten.

Verkehrsbeschränkungen sind zur Vermeidung außerordentlicher Schäden wie im vorliegenden Falle zulässig; sie sind durch amtliche Verkehrszeichen zu treffen (§ 4 Abs. 4 StVO). Auf diese Weise bekanntgemachte Anordnungen müssen gemäß § 3 Abs. 1 StVO befolgt werden. Daraus ergibt sich, dass sie erst durch die sichtbare Aufstellung von Gebots- oder Verbotszeichen wirksam werden. Im Interesse der Verkehrssicherheit braucht also der Verkehrsteilnehmer nur solche Anordnungen zu beachten, die ihm auf seiner Fahrt in sichtbarer Verkehrszeichen begegnen (Sichtbarkeitsgrundsatz).

Im vorliegenden Falle war die Verkehrsbeschränkung an den Ortseinfahrten in Kipfenberg und Denkendorf vorschriftsmäßig bekanntgemacht. Sie galt für den gesamten Straßenabschnitt, ohne dass die Anordnung für denjenigen, der das Schild an einem der beiden Anfangspunkte wahrgenommen hatte, unverzüglich durch zusätzliche Verbotszeichen wiederholt zu werden brauchte. Wenn also ein Kraftfahrer sein Fahrzeug vor Erreichen des Endpunktes der Sperrstrecke über das zugelassene Höchstgewicht beladen und die Fahrt in gleicher Richtung fortgesetzt hätte, könnte er nicht erfolgreich geltend machen, dass für die ganze Strecke geltende Verbot sei nicht auch in ihrem letzten Teilstück durch amtliche Verkehrszeichen sichtbar gemacht.

Ebensowenig könnte sich ein Kraftfahrer, der von einem der Anfangspunkte aus in die Sperrstrecke einfährt, das Fahrzeug wendet und nach Beladen die gleiche Teilstrecke zurückfährt, damit entschuldigen, dass zwischendurch aufgestellte Schilder gefehlt haben. Denn eine Belastungsbeschränkung wegen vorhandener Frostaufbrüche gilt jedermann erkennbar für die ganze Strecke und nicht nur für den Verkehr in einer Richtung. Daran haben auch die Angeklagten nicht gezweifelt. Ob nun die Fahrt in derselben oder in der entgegengesetzten Richtung fortgesetzt wird, in beiden Fällen wird vom Kraftfahrer verlangt, dass er sich für eine längere Strecke geltendes Verbotsschild mindestens dann merkt und einprägt, wenn er es zuvor wahrgenommen hat.

Eine andere Auffassung würde dazu führen, dass auf der gesamten Strecke in beiden Richtungen mehrfach das gleiche Verkehrsschild aufgestellt werden müsste.

Das Verhalten der Angeklagten unterscheidet sich von den dargelegten Fällen nur dadurch, dass sie den Lastzug nicht auf der gesperrten Straße selbst bzw. einem angrenzenden Grundstück beladen haben, sondern dazu in eine Seitenstraße einfuhren. Sie beabsichtigten von vornherein, den gleichen Weg zurückzufahren. Ihre Fahrt war in allen Teilen ein von vornherein demselben Zweck dienendes Unternehmen. Es muss daher hinsichtlich der angeordneten Verkehrsbeschränkung als eine Einheit beurteilt werden. Die ihnen durch das Verkehrsschild bekanntgemachte Anordnung wird dadurch nicht wirkungslos, dass sie die Landstraße von Kipfenberg nach Denkendorf vorübergehend verließen. Sie können sich auf das Fehlen eines Verbotsschildes an der Abzweigstelle ebensowenig berufen wie es jemand könnte, der sein Fahrzeug auf der verkehrsbeschränkten Straße belädt, wendet und dann zurückfährt.

Die hier vertretene Ansicht bedeutet kein Abgehen vom Sichtbarkeitsgrundsatz. Sie will nur seiner allzu weitgehenden Übersteigerung, die zu kaum verständlichen Ergebnissen im Verkehr führen würde, entgegenwirken. In einem Falle wie dem vorliegenden haben die Angeklagten nach den Feststellungen des Tatrichters das Verbotsschild gesehen und seine Bedeutung verstanden. Ob ebenso zu entscheiden wäre, wenn die Angeklagten erst während der Fahrt sich entschlossen hätten, ihr Fahrzeug zu beladen, und zwar mit einer Last, die die vorgeschriebene Grenze überschritten hätte, kann unentschieden bleiben. Ebenso sieht der Senat keinen Anlass, die Frage zu erörtern, ob der Sichtbarkeitsgrundsatz dann eingeschränkt werden müsste, wenn die Angeklagten bei Beginn ihrer Fahrt das Verbotsschild aus Nachlässigkeit nicht gesehen hätten.

Der in BayObLG 1955, 207 entschiedene Fall unterscheidet sich grundlegend von dem hier zu beurteilenden Sachverhalt. Dort fuhr ein Kraftfahrer, aus einer Seitenstraße kommend, erstmals in die für Fahrzeuge mit über 6 to Gesamtgewicht gesperrte Straße ein; wobei nicht sicher war, ob die Straße an der Einmündungsstelle oder im weiteren Verlauf der befahrenen Teilstrecke durch Verbotszeichen nach Bild 18 der StVO gekennzeichnet war, der Betroffene also keine Möglichkeit hatte, die behördliche Anordnung zu erkennen. Im vorliegenden Falle dagegen hatten die Angeklagten die Verkehrsbeschränkung für die von ihnen in beiden Richtungen befahrene Teilstrecke der Straße Kipfenberg – Denkendorf aus dem ordnungsgemäß an der Fahrbahn in Kipfenberg angebrachten Verbotsschild erkannt; sie mussten sie daher auf der einheitlichen Fahrt befolgen, solange sie diese Straße benutzten. Die noch am selben Tage unmittelbar an das Beladen sich anschließende Rückfahrt über die gleiche Strecke kann nämlich nicht unabhängig von der vorangegangenen Benutzung als neue, selbständige Fahrt angesehen werden.

Die Angeklagten haben demgemäß einer Anordnung nach § 3 StVO und damit einer Rechtsverordnung zuwidergehandelt (vgl. Müller StVR 20. Aufl. 1957 zu § 3 StVO Anm. 2 Nr. 18); denn eine Anordnung in diesem Sinne ist keine Einzelweisung gegenüber einem bestimmten Verkehrsteilnehmer, sondern wendet sich an einen unbestimmten Personenkreis als solche für eine Vielzahl von Fällen, die nicht von vornherein übersehbar sind.

Krumme Sauer Rotberg

Bundesrichter Hoepner ist erkrankt und dadurch an der Unterschrift verhindert.

Flitner
Rotberg