Revision wegen fehlerhafter Strafzumessung: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 366/92
- Datum
- 27.08.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Strafzumessung ist aufzuheben, wenn das Gericht wesentliche strafzumessungsrelevante Umstände nicht erörtert oder solche Umstände fehlerhaft gewichtet, sodass die Möglichkeit besteht, dass ohne diese Mängel eine mildere Strafe verhängt worden wäre.
Das Fehlen einer Rechtfertigung oder Veranlassung durch das Opfer darf nicht pauschal als zusätzlicher strafschärfender Umstand gewertet werden; das Gericht hat zwischen dem Nichtvorliegen mildernder Umstände und einer eigenständigen Strafschärfung zu unterscheiden.
Das Gericht hat bei der Strafzumessung die voraussichtlichen Wirkungen der Strafe für das künftige Leben des Verurteilten zu prüfen und ausdrücklich zu erwägen (§ 46 Abs. 1 S. 2 StGB); das Unterlassen dieser Prüfung kann die Rechtsfehlerhaftigkeit der Strafe begründen.
Bei der Bewertung der Tatdauer und der Ausnutzung einer ausweglosen Lage des Opfers ist das tatsächliche Tatgeschehen – etwa Einbindung des Opfers in Gespräche oder fortgesetzter, aber gradueller Einsatz körperlicher Kraft – zutreffend zu würdigen; unzutreffende Tatsachenauslegung kann die Strafzumessung beeinträchtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 19. Februar 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 366/92 vom 27. August 1992 in der Strafsache gegen K. C. aus H., geboren am __.__. 1966, Peter in L., wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. August 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. Februar 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, erweist sich hinsichtlich des Schuldspruchs als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Strafzumessungserwägungen geben in mehrfacher Hinsicht Anlass zu Beanstandungen.
Indem das Landgericht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass die Geschädigte ihm keine Veranlassung gegeben habe, sich ihr zu nähern, hat es das Fehlen einer Strafmilderung strafschärfend bewertet. Bedenken begegnet auch die Erwägung, der Angeklagte habe die ausweglose Situation des Opfers über eine längere Zeit ausgenutzt. Die lange Tatdauer erklärt sich daraus, dass die Geschädigte den Angeklagten in Gespräche verwickelt hat und dieser sie durch maßvollen, aber anhaltenden Einsatz von körperlicher Kraft zur Aufgabe ihres Widerstands und zur „Einwilligung“ in den Geschlechtsverkehr bewegt hat.
Ferner fehlen Ausführungen der Strafkammer zu den verschuldeten Auswirkungen der Tat. Sollte es dem Tatopfer, wie es nach den Feststellungen den Anschein hat, gelungen sein, das Tatgeschehen alsbald und ohne bleibende Schäden zu verarbeiten, so könnte dies zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen sein.
Schließlich hat sich das Landgericht auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, welche Wirkungen von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 S. 2 StGB).
Eine ausdrückliche Erörterung dieses Strafzumessungsgesichtspunktes wäre hier umso mehr erforderlich gewesen, als der Angeklagte ungeachtet seiner schweren Jugend nicht vorbestraft ist, sich die Tat als ein – wenn auch schwerwiegendes – alkoholbedingtes einmaliges Versagen darstellt und die nach den getroffenen Feststellungen trotz verschiedener Schwierigkeiten hoffnungsvolle Entwicklung der persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Angeklagten durch die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nachhaltig gestört werden könnte.
Die dargelegten Mängel der Strafzumessung führen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer ohne sie einen minder schweren Fall der Vergewaltigung angenommen oder sonst auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Das gilt umso mehr, als die Strafkammer einer Vielzahl von Umständen, die sie zu Recht als strafmildernd bewertet, mit der Erwägung, dass der Angeklagte ein 17-jähriges, unberührtes Mädchen vergewaltigt habe, nur einen Umstand gegenübergestellt hat, den sie strafschärfend zu berücksichtigen hatte.
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