Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen fehlerhafter Bewertung des strafbefreienden Rücktritts (§24 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 366/88
Datum
23.08.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags verurteilt; seine Revision hatte Erfolg. Streitpunkt war, ob ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 Abs. 1 StGB vorliegt und der Täter nach der letzten Tathandlung den Eintritt des Todes für möglich gehalten hat und daher aktive Rettungsbemühungen hätte entfalten müssen. Das Landgericht hat die hierfür maßgeblichen tatsächlichen Umstände nicht dargelegt. Mangels nachvollziehbarer Feststellungen hob der BGH das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB ist ein Versuch straflos, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder die Vollendung verhindert.

2

Bei einem unbeendeten Versuch hat der Täter, sofern er den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält, durch aktive Rettungsbemühungen den Erfolg verhindern zu müssen, um strafbefreiend zurückzutreten.

3

Das Tatgericht hat bei der Prüfung, ob der Täter den Eintritt des Erfolgs für möglich gehalten hat, die konkreten tatsächlichen Umstände (etwa Wahrnehmung des Verhaltens des Opfers, Nachtatverhalten des Täters, Alkoholisierung) darzulegen und zu würdigen.

4

Unterbleibt eine nachvollziehbare Darlegung dieser tatsächlichen Umstände, kann der Revisionssenat die Überzeugungsbildung des Tatgerichts nicht ersetzen; das Urteil ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Feststellung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 25. Februar 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 366/88 in der Strafsache gegen ███ ███ Joachim Peter Wilhelm geboren am █████ 1945 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. August 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 25. Februar 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg; das Landgericht hat die Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts vom Totschlagsversuch nicht fehlerfrei verneint.

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Das Landgericht ist der Ansicht, daß der Angeklagte freiwillig davon abgesehen habe, sein Tötungsvorhaben zu Ende zu bringen. Er habe aber, nachdem er die unmittelbar lebensbedrohende Verletzung sei-

nes Opfers erkannt habe, nichts zu dessen Rettung unternommen. Damit komme ihm die Vergünstigung des § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht zugute (UA 36/37).

Diese Auffassung liegt zwar eine zutreffende Abgrenzung des sog. unbeendeten von dem sog. beendeten Versuch zugrunde (vgl. BGHSt 35, 90, 92 mit weiteren Nachw.). Danach muß der Täter zur Erlangung von Straffreiheit aktive Rettungsbemühungen entfalten und die Vollendung der Tat verhindern, wenn er nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (BGHSt 31, 170, 175). Das Landgericht hat indessen nicht dargelegt, welche tatsächlichen Umstände seine Annahme stützen, daß der Angeklagte den Eintritt des Todes von Frau ████ für möglich gehalten habe. Zu derartigen Darlegungen bestand hier Anlaß.

Der Angeklagte versetzte Frau K. mit einem Schraubenzieher zwei wuchtige Stiche in den Rücken; sie durchdrangen ihren dicken Mantel und drangen in den Rücken ein; der erste davon eröffnete die Lunge. Der Stichkanal war 5 – 6 cm tief. Danach drehte sich Frau K. zu dem Angeklagten, der nunmehr von vorn oder schräg seitlich auf sie einstach, aber lediglich oberflächliche Kratzwunden am Arm und eine 10 cm lange Kratzwunde am Hals verursachte. Er unterließ weitere Angriffe auf das Tatopfer, nachdem er das aus der Halswunde austretende Blut sah. Er erklärte, das habe er nicht gewollt, versuchte Frau K. in den Arm zu nehmen sowie leihweise von ihr 40,-- bis 50,-- DM zu erhalten, und entfernte sich. Die Verletzte wartete auf das Eintreffen der Polizei, suchte

mit ihr nochmals die Tatwohnung auf, um sich vollständig anzukleiden, und fuhr dann mit einem Mietwagen in das Krankenhaus.

Bei dieser Sachlage ergibt der äußere Tatablauf nicht von selbst, daß der erheblich angetrunkene Angeklagte die Gefährlichkeit seines Tuns zutreffend beurteilt hat. Verschiedene Umstände – etwa das von ihm wahrgenommene Verhalten des Tatopfers und sein eigenes Nachtatverhalten – können auch den Schluß rechtfertigen, daß ihm die möglichen Folgen des Stichs mit dem Schraubenzieher entgangen sind. Mit diesen Umständen mußte sich das Landgericht deshalb auseinandersetzen. Darin, daß es dies unterlassen hat, liegt ein Rechtsfehler; der Senat kann nicht nachprüfen, ob die Überzeugung des Landgerichts auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht. Das nötigt zur Aufhebung des Urteils.

LaufhütteSalgerGoydke
KnoblichJahnke