Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung gewährt, Teilverurteilung eingestellt und Zurückverweisung zur Neufestsetzung der Gesamtstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 366/83
Datum
15.07.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung; diese wurde gewährt. Das Verfahren wegen eines Betrugsfalls wurde nach §154 Abs.2 StPO eingestellt, wodurch die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe entfällt. Die Revision wurde in den übrigen Teilen verworfen; die Sache wurde zur Neuformung der Gesamtstrafe zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung einer Prozessfrist entschuldbar ist und die gesetzlichen Voraussetzungen der Wiedereinsetzung erfüllt sind.

2

Die Einstellung des Verfahrens nach §154 Abs. 2 StPO führt zum Wegfall der betreffenden Teilverurteilung und kann die Notwendigkeit der Neubildung einer Gesamtfreiheitsstrafe begründen.

3

Verurteilungen, die nach der Begehung der in dem Verfahren verfolgten Taten ergangen sind, sind nach §54 Abs.1 Satz1 StGB nicht vollstreckbar.

4

Eine Revision ist in den Teilen zu verwerfen, in denen die erhobene Sachrüge keine durchgreifenden Rechtsfehler der Vorinstanz substantiiert darlegt.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 9. Februar 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts nach Anhörung des Rechtsanwalts des Angeklagten am 15. Juli 1985

Tenor

Der Angeklagte wird auf seinen Antrag hin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 9. Februar 1983 in den verjährten Teil der Verurteilung gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Das Urteil des Landgerichts Münster vom 10. Mai 1984 ist insoweit gegenstandslos.

Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts wegen Betrugs zum Nachteil des Reinhold Z. gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 9. Februar 1983 wird in den verbleibenden Teilen auf die Sachrüge verworfen.

Der Angeklagte wird zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Rechtsmittel an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte hat zu Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision beantragt.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen und wegen Scheckkartenmissbrauchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Einstellung des Verfahrens in einem Fall des Betrugs führt zum Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe. Die Sache war daher zur Bildung einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

Für das weitere Verfahren wird bemerkt:

Das Landgericht hat dem Angeklagten seine Vorverurteilungen fehlerhaft vorgeworfen. Die Verurteilungen vom 5. Februar und 3. Juli 1979 sind nach der Begehung der in diesem Verfahren abgeurteilten Taten ergangen und daher nicht vollstreckbar (§ 54 Abs. 1 Satz 1 StGB). Will der Tatrichter nicht von § 55 Abs. 2 StGB Gebrauch machen, gilt