Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Verführung (§ 182 StGB) bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 36/68
Datum
22.05.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Verführung eines 15‑jährigen Mädchens zu acht Monaten Haft verurteilt; die Revision wurde verworfen. Der BGH wertete den Strafantrag der Eltern als hinreichend weitgehend und wies die Aufklärungsrüge wegen fehlender Konkretisierung nach § 344 Abs. 2 StPO als unzulässig zurück. Bei mehreren möglichen Tathergängen hielt das Gericht ein Stufenverhältnis fest und verurteilte nach dem milderen Tatbestand, da die für § 177 StGB erforderliche Gewalt-/Drohungsstärke nicht nachgewiesen war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein weitgehend formulierter Strafantrag der Antragsberechtigten berechtigt zur Verfolgung der Tat in ihrem gesamten rechtlichen Umfang; eine ausdrückliche Nennung der einschlägigen Strafnorm ist nicht erforderlich, solange keine Einschränkung vorliegt.

2

Die Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Revisionsführer nicht konkret darlegt, welche weiteren Beweismittel oder Ermittlungsmaßnahmen zur Vervollständigung der Aufklärung in Betracht gezogen werden könnten.

3

Bei mehreren als möglich verbleibenden Tathergängen, die in einem Stufenverhältnis zueinander stehen, kann der Tatrichter nach dem in dubio pro reo‑Grundsatz aus dem milderen Tatbestand verurteilen, wenn dessen Merkmale vollständig festgestellt sind und die Erschwerung nicht nachgewiesen werden kann.

4

Der Tatbestand der Verführung (§ 182 StGB) erfasst die Beseitigung eines inneren Widerstands eines unbescholtenen Mädchens; das zur Überwindung des Widerstands eingesetzte Mittel ist grundsätzlich unerheblich, soweit die Gewaltanwendung oder Drohung nicht die Stärke des § 177 StGB erreicht.

5

Die Unbescholtenheit eines Mädchens ist bis zum Beweis des Gegenteils zu vermuten; bloße Zweifel reichen nicht aus, vielmehr bedarf es konkreter Anhaltspunkte für unzüchtiges oder sittenwidriges Treiben.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 24. November 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Hermann ██, geboren am █████ in ██, wegen Verführung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Mai 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hirxthal als beisitzende Richter, ███ Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 24. November 1967 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verführung eines 15 Jahre alten, unbescholtenen Mädchens (§ 182 StGB) zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

1. Der zur Verfolgung des Angeklagten nach § 182 Abs. 2 StGB erforderliche Strafantrag ist von den Eltern des verführten Mädchens wirksam gestellt worden, nämlich „wegen des Vorfalls in der Nacht vom 17. zum 18. Mai 1967 bzw. aller sich ergebender strafbarer Handlungen einschließlich Beleidigung“ (Bl. 2 d. A.). Mit dieser weitgehenden Erklärung haben die Antragsberechtigten eindeutig ihren Willen zum Ausdruck gebracht, dass die Tat des Angeklagten nach allen ihren rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten verfolgt werden solle. Es ist daher belanglos, dass eine Bestrafung wegen Verführung nicht ausdrücklich beantragt worden ist. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es auch nicht darauf an, ob die Eltern eine solche Bestrafung zur Zeit der Antragstellung überhaupt gedacht haben oder ob ihnen nur vorschwebte, ihre Tochter sei Opfer eines Notzuchtsverbrechens. Solange der Antrag nicht eingeschränkt wird oder doch besondere Gründe für eine Einschränkung sprechen, hat das Gericht die Tat nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, und es ist allein entscheidend, wie sie nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung zu beurteilen ist (RGSt 62, 83, 89; BGH NJW 1951, 368; BGHSt 6, 155, 156; Schönke/Schröder, 13. Aufl., § 61 StGB, Rn. 26). Besondere Gründe für einen Einschränkungswillen sind hier nicht ersichtlich. Auch eine Befragung der Eltern kam angesichts ihrer eindeutigen Erklärung nicht in Betracht. Die Bedenken der Revision sind offensichtlich unbegründet.

2. Die Aufklärungsrüge ist nicht in der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben und daher unzulässig. Die Revision teilt nicht mit, auf welchem Wege die Strafkammer die gewünschte weitere Aufklärung noch hätte versuchen, insbesondere welches andere Beweismittel sie noch hätte benutzen können (BGHSt 2, 168). Die für notwendig erklärte weitere Befragung des in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommenen Mädchens reicht nicht aus; der Senat kann nicht nachprüfen, welche Fragen an diese Zeugin gestellt worden sind und ob die Strafkammer die vermisste Aufklärung nicht bereits vergeblich versucht hat (BGHSt 12, 125, 126).

3. Auch die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler.

Allerdings liegt der Verurteilung aus § 182 StGB ein Sachverhalt zugrunde, den die Strafkammer nicht als erwiesen, sondern nur als einen von zwei möglichen Geschehensabläufen ansieht. Sie hat nach wie vor den (erheblichen) Verdacht, dass der Angeklagte das Mädchen durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafs gezwungen habe (§ 177 StGB), nämlich mit einer (Schreckschuss-)Pistole und der Erklärung, dass er schießen werde, wenn es nicht tue, was er wolle (UA 12, 14). Sie hat dem Angeklagten diese Drohung lediglich nicht nachweisen können und ihn deshalb wegen des angeklagten Verbrechens der Notzucht nicht verurteilt. Sie ist vielmehr davon ausgegangen, ihm sei nicht zu widerlegen, dass er geglaubt habe, das Mädchen sei nach anfänglichem Zieren und Sträuben mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen. Auf diese Einlassung und die Feststellung, dass das Mädchen jedenfalls von vornherein nicht zum Geschlechtsverkehr bereit gewesen sei, hat sie dann die Verurteilung wegen Verführung begründet.

Zu Unrecht rügt die Revision diese Entscheidung. Die Strafkammer hat weder gegen das Verbot der Analogie verstoßen noch eine unzulässige (verdeckte) Wahlfeststellung getroffen. Sie hat den Angeklagten vielmehr mit Recht nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ aus der ihm günstigeren Strafbestimmung des § 182 StGB verurteilt.

Die das Strafverfahrensrecht beherrschende Pflicht zur Wahrheitserforschung hat zwar die Verpflichtung zur eindeutigen Aufklärung des Sachverhalts zum Inhalt. Nur eine Sachverhaltsfeststellung kann dem wirklichen Geschehen entsprechen. Praktisch ist es dem Tatrichter jedoch oft unmöglich, den ihm unterbreiteten Vorgang eindeutig aufzuklären. Dann muss er sich damit begnügen, mehrere Geschehensweisen als möglich hinzunehmen. Das bedeutet indessen nicht, dass er den Angeklagten zur Vermeidung sonst widersprüchlicher Feststellungen in allen diesen Fällen freisprechen müsste. Maßgebend ist vielmehr das Verhältnis der mehreren möglichen Verhaltensweisen zueinander. Ist es so, und das ist immer vorab zu prüfen, dass diese Verhaltensweisen in einem „Stufenverhältnis“, im Verhältnis des „Mehr oder Weniger“ (vgl. BGHSt 9, 390, 397; Peters, Strafprozess, 1966, S. 247 ff.) zueinander stehen, wie dies z. B. im Verhältnis von Versuch und Vollendung, einfachem und schwerem Diebstahl, uneidlicher Falschaussage und Meineid der Fall ist, dass also der Tatbestand des in Betracht kommenden leichteren Gesetzes in vollem Umfang festgestellt, nur die Aufklärung einer Erschwerung nicht möglich gewesen ist, so ist nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ aus dem leichteren Gesetz zu verurteilen (vgl. BGHSt 11, 100 ff.; 15, 63, 66; BayObLG NJW 1967, 361 und das dort angeführte Schrifttum). In den anderen Fällen mehrerer möglicher, sich also gegenseitig ausschließender Verhaltensweisen kommt allerdings nur unter besonderen Voraussetzungen eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage in Betracht. Sie ist nur zulässig, wenn, wie z. B. bei Diebstahl und Hehlerei (BGHSt 1, 302, 304), Raub und räuberischer Erpressung (BGHSt 5, 280, 281), die möglichen Verhaltensweisen rechtsethisch und psychologisch gleichwertig sind (vgl. RGSt 68, 257; BGHSt 9, 390, 392 ff.; 11, 26, 28; 16, 184, 186; 20, 100, 101). Ist das nicht der Fall, so muss der Tatrichter beiden (allen) Möglichkeiten gegenüber von dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ Gebrauch machen und freisprechen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 1958 – 5 StR 101/58 bei Dallinger MDR 1958, 739; BGHSt 15, 88, 99; Eberh. Schmidt, Lehrkommentar, § 244 StPO, Rn. 12 ff.). Auf den Sonderfall des sogenannten „Auffangtatbestandes“ (vgl. BGHSt 9, 390 ff.) braucht hier nicht näher eingegangen zu werden.

Verführung und Notzucht stehen in einem Stufenverhältnis zueinander. Im Allgemeinen mag es zwar so sein, dass der Täter der Verführung sich bemüht, das mindestens noch unentschlossene Mädchen ohne jeden Zwang zur freiwilligen Hingabe zu bewegen und das Mädchen am Ende auch einverstanden ist, während der Täter der Notzucht den bis zuletzt entgegenstehenden Willen seines Opfers mit Gewalt oder durch Drohung mit Leibes- oder Lebensgefahr beugt. Tatsächlich lässt sich jedoch eine solche Grenze zwischen den beiden Tatbeständen nicht ziehen. § 182 StGB will einen besonderen Schutz einem unbescholtenen Mädchen unter 16 Jahren gewähren, weil es nicht nur wegen seiner geschlechtlichen Unerfahrenheit, sondern auch wegen seiner geringeren Widerstandskraft besonders gefährdet ist. Für das Merkmal des Verführens ist deshalb entscheidend die Beseitigung eines inneren Widerstands auf Seiten des Mädchens durch den Täter, nicht dagegen die Art und Weise, wie der Täter diesen Widerstand überwindet, also das Mittel, das er anwendet. Dieses Mittel kann verschieden sein und auch in der Anwendung einer gewissen Gewalt oder in einer Drohung bestehen, wie es umgekehrt nicht zum Begriff des Verführens gehört, dass das Mädchen den Beischlaf billigt; es genügt, wenn Beeinflussung und Einwirkung des Täters dazu führen, dass es sich fügt und den Beischlaf duldet, auch wenn es ihn innerlich ablehnt. Nur dann, wenn die Einwirkung auf das Mädchen in den Formen des § 177 Abs. 1 StGB erster Fall (oder des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) geschieht, wenn also Gewaltanwendung oder Drohung die Stärke der Vergewaltigung erreichen, ist Verführung ausgeschlossen (vgl. RG GA 48, 451; RG LZ 1922 Spalte 334; BGHSt 7, 99, 100; Welzel, 10. Aufl., § 182 StGB, Bem. a). Dann soll die Bestimmung des § 177 StGB an die Stelle des § 182 StGB treten (Schröder JZ 1962, 575; Mezger, LK, 8. Aufl., § 182 StGB, Bem. 3). Solange sich seine Einwirkung unterhalb jener Grenze hält, ist der Täter nach § 182 StGB strafbar (Maurach, Deutsches Strafrecht, Bes. Teil 1964, S. 428). Die Bestimmung des § 177 StGB betrifft also, soweit das Opfer ein unbescholtenes Mädchen unter 16 Jahren ist, eine Steigerung der Verführung. Da ihre besonderen Merkmale hier nicht nachgewiesen werden konnten, hat die Strafkammer den Angeklagten mit Recht aus dem milderen Gesetz verurteilt.

Auch die übrigen Einwendungen der Revision gegen das Urteil gehen fehl. Die Strafkammer hat sich allerdings bei der Prüfung der Unbescholtenheit des Mädchens ausdrücklich nur mit der Frage auseinandergesetzt, ob es bereits mit einem anderen Mann geschlechtlich verkehrt hatte, und diese Frage verneint. Geschlechtsverkehr ist jedoch nicht der einzige Grund, um die Annahme der Bescholtenheit zu begründen; dazu genügt auch ein sonstiges in der sittenlosen Gesinnung wurzelndes unzüchtiges Treiben (RGSt 37, 94; BGH, Urteil vom 27. Oktober 1953 – 1 StR 472/53). Indessen gibt das Urteil nichts dafür her, dass die Strafkammer dies etwa verkannt haben könnte. Bis zum Beweis des Gegenteils ist die Unbescholtenheit als vorhanden anzunehmen (BGH NJW 1951, 530). Irgendwelche Anhaltspunkte für einen unordentlichen Lebenswandel des Mädchens oder gar für unzüchtiges Treiben waren auch hier nicht vorhanden. Sie ergaben sich vor allem auch nicht aus ihrem Verhalten gegenüber dem Angeklagten. Es kam von einer Krankenpflegeschule und hat alles versucht, um noch am selben Tage nach Hause zu gelangen. Es hat sich nicht etwa angebiedert und ist dem Drängen des Angeklagten erst mit der Zeit erlegen. Das ganze Geschehen ist nach dem Urteilszusammenhang nur aus einer grenzenlosen Naivität des Mädchens zu erklären, das der Lage in keiner Weise gewachsen gewesen ist. Dass der Angeklagte dies erkannt und die Hilflosigkeit des Mädchens bewusst ausgenutzt hat, bedurfte unter solchen Umständen keiner näheren Darlegung. Im Übrigen wäre sein Vorsatz nur ausgeschlossen gewesen, wenn er die Bescholtenheit mit Bestimmtheit angenommen hätte; bloße Zweifel an der Unbescholtenheit hätten also nicht einmal genügt (BGH NJW 1951, 530).

MayrRotbergSpiegel
BortzlerHirxthal

Zitiert (2)