Revision verworfen; tateinheitliche Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung entfällt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 366/74
- Datum
- 17.12.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung ist die Feststellung einer Bereicherungsabsicht bzw. des Aneignungswillens an dem fraglichen Gegenstand erforderlich.
Liegen die Feststellungen nur auf einem Entwaffnungswillen ohne Anhaltspunkte für eine Aneignungs- oder Bereicherungsabsicht, erfüllt das Verhalten nicht den Tatbestand der schweren räuberischen Erpressung.
Fehlen wesentliche Feststellungen zu objektiven oder subjektiven Tatbestandsmerkmalen, kann die Verurteilung insoweit nicht aufrechterhalten werden.
Ändert die rechtliche Neubewertung einzelner Schuldsprüche die Gesamtstrafe nicht, kann das Urteil im Übrigen bestehen bleiben; die Strafzumessung bleibt überprüfbar.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Bochum, 17. Dezember 1973
Rubrum
Bundesgerichtshof 4 StR 366/74 Beschluss in der Strafsache gegen die Studentin Gabriele ██ — geb. ██ — aus ███, geboren am ██████ 1951 in ██, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 1974 einstimmig
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Bochum vom 17. Dezember 1973 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung entfällt.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat ergeben, dass das angefochtene Urteil nicht auf verfahrensrechtlichen Fehlern beruht und auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht mit nachstehender Besonderheit fehlerfrei ist (§ 349 Abs. 2, Abs. 4 StPO).
Rechtlich fehlerhaft ist das Urteil lediglich insoweit, als es die Angeklagte der tateinheitlich begangenen schweren räuberischen Erpressung schuldig spricht. Das Urteil trifft keine Feststellung dahin, dass die Angeklagte oder der anderweitig verfolgte [REDACTED] im Rahmen des gemeinsamen Tatplans eine Polizeiwaffe in Bereicherungsabsicht an sich gebracht haben. Den Urteilsfeststellungen kann nur entnommen werden, dass es den Tätern darum ging, die Polizeibeamten zu entwaffnen, nicht dagegen, dass sie ein darüber hinausgehendes Interesse an den Polizeiwaffen hatten, deren Verbleib im Übrigen ungeklärt ist. Das Tun
der Angeklagten erfüllt insoweit nur den Tatbestand der Nötigung, diese geht aber in dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte auf (BGH VRS 35, 174).
Auch die Strafzumessung des schwurgerichtlichen Urteils hält – auch unter Berücksichtigung der Änderung des Schuldspruchs – der Nachprüfung stand. Die tateinheitliche Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung, für die das Schwurgericht mildernde Umstände gesehen und damit einen Strafrahmen von einem bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe unterstellt hat, ist ersichtlich ohne Einfluss auf die Gesamtstrafe geblieben, für die nach §§ 211, 44 Abs. 2 StGB ein Strafrahmen zwischen 3 Jahren und lebenslänglicher Freiheitsstrafe galt.
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